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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: scrabyard am 10.04.2019 22:05
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Hallo zusammen!
Ich bin unbefristet bei einer Kommune im öffentlichen Dienst angestellt. Nun interessiere mich für einen Masterstudiengang in Vollzeit. Hierfür würde ich mich ab kommenden Wintersemester gerne etwa 10-12 Monate beurlauben lassen, da ich meine sehr schöne Stelle nicht aufgeben möchte. Habe ich darauf ein Anrecht?
Ich habe folgenden Link bezgl. § 28 im Internet gefunden:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/sonderurlaub-111-wichtiger-grund_idesk_PI13994_HI1436919.html
Dort wird ein Studium als wichtiger Grund im Sinne des § 28 genannt. Sind damit einzelne Tage/Wochen für Prüfungen gemeint oder tatsächlich soetwas wie mein Vorhaben über mehrere Monate (theoretisch auch Jahre)?
Ich bedanke mich im Voraus für Eure Antworten,
lg scrabyard
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Das können auch Monate und Jahre sein.
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Aus der Praxis kann ich berichten, dass ein Studium regelmäßig keinen Rechtsanspruch für Sonderurlaub bietet. Wie in dem von Haufe genannten Beispiel müsste es sich um ein berufsbezogenes Studium handeln, welches die weitere übliche Berufsausübung erst ermöglicht.
Ein Interesse an einem Master-Studium nebenbei, ohne dass es für die weitere Berufsausübung erforderlich (nicht: wünschenswert) ist, reicht dafür nicht aus.
Daher würde ich raten, zuerst mit der Personalstelle zu reden, welche Möglichkeiten die so sehen.
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Du meinst, Du kannst aus der Praxis berichten, daß AG einen solchen Anspruch nicht gesehen hätten - oder zielt Dein Praxisbericht auf entsprechende Rechtsprechung ab?
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Ersteres :)
So gab es in der Praxis mehrere Fälle, in denen der AG den Anspruch auf Sonderurlaub für ein berufsbezogenes Studium nicht gesehen hat und dies im Streitverfahren erstinstanzlich bestätigt wurde.
Ist aber immer ein Abwägungsthema zwischen den dienstlichen Interessen des AG und die privaten des AN. Wenn z.B. ein Personalüberhang besteht gibt es weniger Gründe den Sonderurlaub zu verwehren, als umgekehrt. Oder wenn es ein Studium ist, welches für die Berufsausübung in der Behörde förderlich ist...
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Das BAG hat ein Studium bereits mehrfach als wichtigen Grund gesehen, z.B. Im Urteil vom 30.10.2001 - 9 AZR 426/00.
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Studium als wichtiger Grund ist wohl unstrittig. Problematisch ist wohl eher, ob es die dienstlichlichen Belange erlauben, den AN für einen längeren Zeitraum freizustellen.
Da kommt es wieder auf den Einzelfall an, so dass man einen generellen Rechtsanspruch ohne Betrachtung des inzelfalls schwer geststellen kann.
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Der wichtige Grund ist ja die Voraussetzung, daß überhaupt ein Abwägungsprozeß stattfinden muß. Dem AG ist zuzumuten, daß er eine Vertretung einstellt und einarbeitet. Ohne dies überhaupt versucht zu haben, handelt der AG regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn er den Sonderurlaub ablehnt.
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Sehe ich genauso. Die Prüfung, ob die Abwesenheit kompensiert werden kann, muss natürlich stattfinden.
Rein praktisch gesehen sehe ich - insbesondere bei der aktuell schlechten Bewerberlage - dabei Schwierigkeiten, gerade wenn im Einzelfall eine Tätigkeit ausgeübt würde, die auch intern nicht ohne weiteres zu kompensieren wäre.
Zur Eingangsfrage würde ich daher dem TE empfehlen ein Gespräch mit der Führungskraft und der Personalstelle zu suchen.
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Vielen Dank für die ausfürhliche Diskussion soweit.
Der Masterstudiengang stellt definitiv eine Weiterbildung im Umfeld meiner Tätigkeit dar. Um jedoch auch gehltstechnisch deutlich und schnell zu profitieren kommt eigentlich nur ein Beamtenverhältnis in Frage.
Natürlich werde ich noch das Gespräch mit der Personalverwaltung suchen, aber vorab wollte ich ein paar Meinungen einholen.
mfG scrabyard