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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Akira82 am 12.04.2019 23:21

Titel: TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: Akira82 am 12.04.2019 23:21
Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich einer vorzeitigen Stufenerhöhung. Ich bin seit 2017 in einem Arbeitsverhältnis EG 13 Stufe 3 angestellt (Stufe drei habe ich bekommen, da ich zuvor schon dreijährige Berufserfahrung hatte). Jetzt bietet mir der Arbeitgeber eine vorzeitige Stufenerhöhung auf Stufe 4 an, da sich mein Tätigkeitsbereich im Vergleich zu meinen Kollegen erweitert hat (Leistungsfunktion). Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, steige ich nach drei Jahren in Stufe 3 eh auf Stufe 4 auf, sprich 2020, oder? Wie wirkt sich das dann auf die allgemeine Erfahrungsstufen auf. Beginnt dann ab der vorzeitigen Höherstufung die Wartezeit aufs neue oder erst 2020?

Ich hoffe, dass ich mich klar ausgedrückt habe. Vielen Dank schon mal für die Bemühungen!

VG
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: Spid am 13.04.2019 06:25
Änderungen der auszuübenden Tätigkeit wirken sich auf die Entgeltgruppe und nicht auf die Stufenzuordnung aus. Eine tarifliche Verkürzung der Stufenlaufzeit bedingt erheblich überdurchschnittliche Leistungen. Mit der dargelegten Begründung bewegt der AG sich außerhalb des Tarifrahmens. Mithin gibt es dazu keine tariflichen Regelungen.
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: MoinMoin am 13.04.2019 07:04
Sofern der AG nach §17.2 wegen überdurchschnittlicher Leistung dir eine Stufenlaufzeitverkürzung anbietet, beginnt die Laufzeit neu.
Er "schenkt" dir also "nur" die Zeit bis zum Regulären Stufenaufstieg.
Wenn er soviel von dir hält, würde ich nach fragen, ob er dir nicht eine Stufenzulage nach §16.5 zusätzlich anbietet.
(Oder alternativ, er könnte dir also des Entgelt der Stufe 5 überweisen und ab nächstes Jahr der Stufe 6)
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: Akira82 am 13.04.2019 07:38
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Die auszuübende Tätigkeit bleibt die gleiche nur habe ich natürlich als Leistungsfunktion mehr Verantwortung deshalb die verkürzte Stufenlaufzeit. Eine Höhergruppierung in die EG 14 ist laut Arbeitgeber nicht angebracht.

... Wenn er soviel von dir hält, würde ich nach fragen, ob er dir nicht eine Stufenzulage nach §16.5 zusätzlich anbietet.
(Oder alternativ, er könnte dir also des Entgelt der Stufe 5 überweisen und ab nächstes Jahr der Stufe 6)

Du meinst ich sollte lieber um eine Zulage verhandeln als um einen Stufenaufstieg?

Ich hab mich auch gefragt wie es denn dann nächstes Jahr ausschauen würde, da sich dann ja die auszuübende Tätigkeit nicht mehr ändert, ich müsste dann wieder neu verhandeln, oder?
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: Spid am 13.04.2019 07:45
Wie soll sich der Tätigkeitsbereich erweitern, wenn die auszuübende Tätigkeit unverändert bleibt? Deine Darstellung des Sachverhalts ist inkonsistent.
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: MoinMoin am 13.04.2019 07:48
verkürzte Stufenlaufzeit: Die bleibt dir, ist unwiderruflich, bringt aber nur x Monate monetären Vorteil.
Alternative Stufenzulage (Geld von bis zu 2 Stufen mehr): ist mehr Geld, kann dir wieder genommen werden.

Ich gehe mal davon aus, dass dein AG es mit den tariflichen Regelungen nicht ganz so genau nimmt, da er mit nicht korrekten Argumenten dir eine Stufenlaufzeitverkürzung anbietet.
(Die kann er dir eigentlich nur geben, wenn du erheblich überdurchschnittliche Leistung zeigst, sprich man deinen Kollegen und idch bewertet hat und feststellt das du weit über den anderen stehst)

Die Zulage wird u.a. gewährt für die Bindung von qualifizierten Personal, dass ist natürlich schneller und leichter zu argumentieren.

(BTW Leistungs- und Leitungsfunktion?)
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: MoinMoin am 13.04.2019 07:55
Wie soll sich der Tätigkeitsbereich erweitern, wenn die auszuübende Tätigkeit unverändert bleibt? Deine Darstellung des Sachverhalts ist inkonsistent.
Da würde mir z.B. einfallen:
auszuübende Tätigkeit: Betreuung Produkt X
Änderung an Produkt X verursacht bzgl. Umfang und Bedeutung eine Änderung des Tätigkeitsbereiches:
statt 2 User plötzlich  2000 User.
statt 2er Entwicklungsteam koordinieren, 20 Leute koordinieren.
statt Gigabyte Datensätze Petabyte Datensätze.
oder oder oder....
Da ändert sich dann gehörig was an dem Tätigkeitsbereich und es wird vergessen, dies auch als Änderung der auszuübenden Tätigkeit zu beschreiben, erfassen und zu begreifen.
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: Spid am 13.04.2019 07:59
Wenn der AG die Feststellung trifft, daß sich der Tätigkeitsbereich eines TB erweitert hat, hat sich mit dieser Feststellung bereits die auszuübende Tätigkeit geändert.
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Beitrag von: Akira82 am 13.04.2019 08:00
Wie soll sich der Tätigkeitsbereich erweitern, wenn die auszuübende Tätigkeit unverändert bleibt? Deine Darstellung des Sachverhalts ist inkonsistent.

Entschuldige, ich habe eine leichte Legasthenie und hab jetzt erst gesehen dass ich Leistungsfunktion statt Leitungsfunktion geschrieben habe. Vielleicht daher die ungenaue Darstellung. Meine Tätigkeit ändert sich insofern, dass ich nun der Chef meiner Kollegen bin und über diese Weisungsbefugnis habe, Dienstpläne schreiben muss etc.
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: Spid am 13.04.2019 08:04
Dann handelt es sich erst recht um eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit. Richtet sich Deine Eingruppierung nach dem allg. Teil der EGO, sind Dir Deine Kollegen ausdrücklich unterstellt und sind mindestens 3 davon in E13 eingruppiert?
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: Akira82 am 13.04.2019 08:06
Meine Kollegen sind mir ausdrücklich unterstellt. Ich habe vier Kollegen, die aber alle in Teilzeit arbeiten (alle EG 13) und eine derzeit in Elternzeit ist.
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Beitrag von: Spid am 13.04.2019 08:12
Wenn sich dabei 3 Vollzeitäquivalente ergeben und die sonstigen von mir genannten Bedingungen zutreffen, bist Du in E14 eingruppiert.
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Beitrag von: Akira82 am 13.04.2019 08:19
Das war auch meine erste Begründung, aber aktuell ist das leider noch nicht so.

Kollegin 1: 30 %, aktuell aber noch in "Restelternzeit" und daher nur für 15% angestellt
Kollegin 2: 50%
Kollegin 3: 50%
Kollegin 4: 50 %, aber derzeit in Elternzeit

Ende des Jahres stell ich noch mal Jmd mit 50% ein.

Wenn sich dabei 3 Vollzeitäquivalente ergeben und die sonstigen von mir genannten Bedingungen zutreffen, bist Du in E14 eingruppiert.
h

Ich weiß nicht wie sich das mit den Elternzeiten auswirkt? Zählen die dennoch dazu oder erst nachdem sie wieder entsprechend ihres Arbeitsvertrages arbeiten?

Richtet sich Deine Eingruppierung nach dem allg. Teil der EGO

In meinem Arbeitsvertrag von 2017 steht lediglich, dass sich mein Gehalt auf TV-L bezieht (genauer Wortlaut kann ich grad nicht sagen, hab den AV nicht vorliegen) und ich EG 13 Stufe 3 eingestellt werde.
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: Spid am 13.04.2019 08:33
Es kommt auf die Zahl der Stellen an, egal ob sie besetzt sind oder die jeweiligen AN sich in einer tatsächlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses befinden.
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Beitrag von: Akira82 am 13.04.2019 08:42
Ich danke dir für die Ausführung.

Leider komme ich, selbst mit der Neueinstellung Ende des Jahres, nicht auf drei Vollzeitstellen, somit wird es schwierig mit der Höhergruppierung in die EG 14.

Dann müsste ich jetzt doch noch mal zwecks Zulage und keine vorzeitige Stufenerhöhung mit dem AG sprechen, wobei er mir schon vermittelt hat, dass bei der eigentlich stattfindenden Stufenerhöhung nächstes Jahr, dann neu verhandelt werden müsse. Sonst habe ich ja nur ein Jahr etwas von dem monetärem Vorteil einer vorzeitigen Stufenerhöhung.
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Beitrag von: MoinMoin am 13.04.2019 08:44
Wenn der AG die Feststellung trifft, daß sich der Tätigkeitsbereich eines TB erweitert hat, hat sich mit dieser Feststellung bereits die auszuübende Tätigkeit geändert.
Wenn der AG aber nicht diese Feststellung trifft, das zu betreuende Produkt aber ausgeweitet wird (von irgendwelchen subalternen Personal), muss man dann seinen Arbeit niederlegen (natürlich nach Aufforderung beim AG, dass sich ja was geändert hat und er eine Übertragung bestätigen soll  8)), weil man ja nicht mehr das Produkt betreuen darf, weil es ja nicht mehr in dem Bereich der auszuübenden Tätigkeiten fällt, da ja jetzt höherwertige Tätigkeiten damit verbunden wären?

Es kommt auf die Zahl der Stellen an, egal ob sie besetzt sind oder die jeweiligen AN sich in einer tatsächlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses befinden.
Vollzeitstellen, wenn ich dich richtig verstanden habe. Sprich bei obiger Konstellation werden es Ende des Jahres 230% also nüscht mit EG14.
ZUM GLÜCK:
Denn eine Höhergruppierung zum jetzigen Zeitpunkt bedeutet Einkommensverlust (Man fällt auf EG14S2 zurück und die nächsten 9 Jahre weniger verdienen)! Erst wenn man in der Stufe 4 ist, lohnt sich die HG.
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Beitrag von: MoinMoin am 13.04.2019 08:46
Ich danke dir für die Ausführung.

Leider komme ich, selbst mit der Neueinstellung Ende des Jahres, nicht auf drei Vollzeitstellen, somit wird es schwierig mit der Höhergruppierung in die EG 14.

Dann müsste ich jetzt doch noch mal zwecks Zulage und keine vorzeitige Stufenerhöhung mit dem AG sprechen, wobei er mir schon vermittelt hat, dass bei der eigentlich stattfindenden Stufenerhöhung nächstes Jahr, dann neu verhandelt werden müsse. Sonst habe ich ja nur ein Jahr etwas von dem monetärem Vorteil einer vorzeitigen Stufenerhöhung.

Wie geschrieben zum Glück!
Insofern wäre die Verkürzung auf Stufe 4 jetzt die richtige Wahl um dann ggfl. eine Zulage und/oder HG zu erwirken.
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: Akira82 am 13.04.2019 08:50
Du meinst Verkürzung der Stufenlaufzeit und dann im nächsten Jahr noch mal mit einer Zulage verhandeln?
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: MoinMoin am 13.04.2019 09:30
Du meinst Verkürzung der Stufenlaufzeit und dann im nächsten Jahr noch mal mit einer Zulage verhandeln?
Ja, weil wenn du aus welchem Grund auch immer doch eine HG aus der Stufe 3 heraus bekommst, dann ist es monetär unglücklich.
Allerdings könntest du auch direkt nach der Stufenverkürzung nach eine Zulage verhandeln.
Ich kenne Fälle, die zwei Stufenzulage bekommen, also sind in der EG13s3 und bekommen dann Entgelt der Stufe 5.
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: Spid am 13.04.2019 09:32
Wenn der AG die Feststellung trifft, daß sich der Tätigkeitsbereich eines TB erweitert hat, hat sich mit dieser Feststellung bereits die auszuübende Tätigkeit geändert.
Wenn der AG aber nicht diese Feststellung trifft, das zu betreuende Produkt aber ausgeweitet wird (von irgendwelchen subalternen Personal), muss man dann seinen Arbeit niederlegen (natürlich nach Aufforderung beim AG, dass sich ja was geändert hat und er eine Übertragung bestätigen soll  8)), weil man ja nicht mehr das Produkt betreuen darf, weil es ja nicht mehr in dem Bereich der auszuübenden Tätigkeiten fällt, da ja jetzt höherwertige Tätigkeiten damit verbunden wären?

Das kommt auf den konkreten Sachverhalt an. Ist jemand ausweislich seiner übertragenen Aufgaben für „alle“ EDV zuständig und der AG erhöht die Zahl der Systeme von 5 auf 1500 mit hoher Diversifizierung einschl. vom TB anzuweisenden Fremdfirmen und macht seine Aufgabenerfüllung völlig von diesen abhängig, wird das die Eingruppierung mutmaßlich verändern, sie ist Folge einer Organisationsmaßnahme des AG -> Eingruppierung aufgrund der durch den AG geänderten auszuübenden Tätigkeit. Ist hingegen jemand in der Vervielfältigungsstelle tätig und es wird umgestellt von Matrizenvervielfältigung auf Kopierer mit Vergrößern/Verkleinern usw., handelt es sich um den klassischen Fall nach §13.

Zitat
Es kommt auf die Zahl der Stellen an, egal ob sie besetzt sind oder die jeweiligen AN sich in einer tatsächlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses befinden.
Vollzeitstellen, wenn ich dich richtig verstanden habe. Sprich bei obiger Konstellation werden es Ende des Jahres 230% also nüscht mit EG14.
ZUM GLÜCK:
Denn eine Höhergruppierung zum jetzigen Zeitpunkt bedeutet Einkommensverlust (Man fällt auf EG14S2 zurück und die nächsten 9 Jahre weniger verdienen)! Erst wenn man in der Stufe 4 ist, lohnt sich die HG.

Stufenlaufzeitverkürzung und Höhergruppierung müßte man nur aufeinander abstimmen. Da wir nur die Zahl der besetzten Vollzeitäquivalente kennen und nicht deren planmäßige Anzahl, kann keine Aussage zur Eingruppierung getroffen werden.
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: Akira82 am 13.04.2019 10:01
Mit der Höhergruppierung in EG14 sehe ich eher schwarz. Hab mit ach und krach jetzt eine neue Teilzeitstelle verhandeln können. Damit ist für die nächsten Jahre erstmal Schluss, von daher muss ich mich erstmal mit der vorzeitigen Stufenerhöhung bzw. Zulage zufrieden geben. Habe nur Angst, dass der AG im kommenden Jahr mir keine zusätzliche Zulage zahlen möchte und ich dann nächstes Jahr leer ausgehe, da ich nächstes Jahr eh in die höhere Stufe gerutscht wäre. So wäre dann keine Aufwandsentschädigung mehr trotz höherwertiger Tätigkeit gegeben.

Ich danke euch beide sehr für die Hilfe  ;D
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: Spid am 13.04.2019 10:03
Sofern die Tätigkeitsmerkmale der E14 nicht erfüllt werden, liegt keine höherwertige Tätigkeit vor.
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: Akira82 am 13.04.2019 10:49
Dennoch möchte ich für meine jetzige Tätigkeit entsprechend bezahlt werden. Ich habe mehr Verantwortung in der Führungsposition, als meine Kollegen. Denen gegenüber habe ich Weisungsbefugnis. EG 14 geht ja nur nicht, weil ich nicht genügend Vollzeitkräfte unter mir habe - so habe ich das zumindest verstanden.
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: Spid am 13.04.2019 10:55
Du wirst ja entsprechend Deiner auszuübenden Tätigkeit bezahlt.
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: MoinMoin am 13.04.2019 11:35
Dennoch möchte ich für meine jetzige Tätigkeit entsprechend bezahlt werden. Ich habe mehr Verantwortung in der Führungsposition, als meine Kollegen. Denen gegenüber habe ich Weisungsbefugnis. EG 14 geht ja nur nicht, weil ich nicht genügend Vollzeitkräfte unter mir habe - so habe ich das zumindest verstanden.
Was Spid sagt ist: Du wirst entsprechend bezahlt (tariflich gesehen).
Das du mehr haben möchtest, als dir tariflich zusteht, ist logisch und verständlich, da du höherwertige Arbeit (aber im Rahmen des tariflichen Korridors für deine EG) machst.
Der AG scheint dieses auch zu sehen und will dich mit einer (tariflich "grenzwertigen") Stufenverkürzung belohnen.
Ob der AG nächstes Jahr immer noch der Meinung ist, steht natürlich in den Sternen, dann müsstest du ihm halt mit Abwanderung "drohen", dass hilft manchmal.
Vielleicht ist ihm aber die Zulage nach §16.5 nicht als Instrument bewusst. Das habe ich persönlich auch schon erlebt, dass ich den Personaler ihren Job erklären musste.
Titel: Antw:TV-L Stufenanstieg bzw. vorzeitige Stufenerhöhung
Beitrag von: Akira82 am 13.04.2019 13:07
Vielen Dank noch einmal für eure Ausführungen. Zumindest fühl ich mich jetzt ein wenig sicherer wenn ich in Verhandlungen gehe  ;) und kann dann vielleicht doch noch ein wenig rausschlagen z.B. Zulagen.