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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Tom2019 am 08.05.2019 18:30
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Hi,
ich habe eine Frage zur Urlaubsberechnung bei einem Teilzeitvertrag:
Wenn die Arbeitszeit z.B. um 10% verkürzt wird und die restliche Arbeitszeit auf 4 Tage verteilt wird (alte Normalarbeitszeit + anteilige Überstunden = neue Normalarbeitszeit), wie müsste in so einem Fall der Urlaubsanspruch berechnet werden?
Wird der Urlaubsanspruch analog der geringeren Wochenarbeitszeit um 10% gekürzt oder wird der Urlaubsanspruch um 20% gekürzt, da nur noch an 4 Tage gearbeitet wird?
Beste Grüße
Tom
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Der Urlaub wird entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD vermindert. D. h. bei einer Vier-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch 24 Arbeitstage im Kalenderjahr.
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Oder platt gesagt: Du kannst 6 Wochen Urlaub nehmen, egal wie du deine Arbeit verteilst.
(Tipp bei einer 4 Tage Woche sollte man auf alle Fälle Montags als ständigen Arbeitstag nehmen, da häufen sich die Feiertage).
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Hallo,
erstmal vielen Dank für die Antworten.
§ 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD regelt zwar, dass der Urlaub vermindert wird, aber über die Details ist nichts konkretes vermerkt. Ich bin mir bewusst, dass die anteilige Kürzung nach Anwesenheitstagen früher üblich war.
Allerdings habe ich gehört, dass seit dem TVöD VKA 2016 die Berechnung nach der anteiligen Wochenarbeitszeit vorgenommen werden soll. Dazu habe ich aber leider keine Quelle gefunden.
Hat jemand darüber genauere Informationen, ob dies richtig ist?
Beste Grüße
Tom
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Nein, das ist falsch. Der TVöD ist da auch eindeutig. Bezug wird auf die Verteilung der Arbeitszeit anders als auf 5 Tage in der Woche genommen.
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https://www.hensche.de/Keine_Urlaubskuerzung_bei_Teilzeitarbeit_BAG_9AZR53-14_11.02.2015_10.48.html#tocitem2
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Das Urteil gilt aber nur für den Zeitraum, in dem der Beschäftigte innerhalb einer 5-Tage-Woche arbeitete und einen entsprechenden Urlaubsanspruch erworben hatte. Ab dem Zeitpunkt der Teilzeit und der Verteilung der Arbeitszeit nicht mehr innerhalb der 5-Tage-Woche, gilt die o. g. Vorschrift des TVöD.
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Ja, aber wenn ich jetzt mitten im Jahr von einer 5-Tage-Woche auf eine 4-Tage-Woche wechsele, aber vielleicht noch keinen Urlaubstag (aus der 5-Tage-Woche) verbraucht habe, darf mir der aus der 5-Tage-Woche erworbene Urlaubsanspruch nicht herunterreduziert werden. Denn diesen habe ich ja während der 5-Tage-Woche erworben.