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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Tarifler am 09.05.2019 10:12

Titel: Dienstanweisung Brandschutzordnung-Anhörung oder Mitbestimmung im PR
Beitrag von: Tarifler am 09.05.2019 10:12
Ein Hallo an alle!

Wir als PR sind uns im Moment nicht sicher, ob die Dienststelle die überarbeitete Dienstanweisung Brandschutzordnung als Anhörung § 73 oder § 81 SächsPersVG.

Könntet Ihr uns einen Tipp geben?

Danke
Titel: Antw:Dienstanweisung Brandschutzordnung-Anhörung oder Mitbestimmung im PR
Beitrag von: Spid am 09.05.2019 11:22
Wo liegt der Bezug zum TVÖD?
Titel: Antw:Dienstanweisung Brandschutzordnung-Anhörung oder Mitbestimmung im PR
Beitrag von: Tarifler am 09.05.2019 11:43
Ja, stimmt.
Sorry
Titel: Antw:Dienstanweisung Brandschutzordnung-Anhörung oder Mitbestimmung im PR
Beitrag von: nichts_tun am 09.05.2019 12:29
Nach meinem Dafürhalten ist § 81 Abs. 2 Nr. 7 SächsPersVG einschlägig.
Titel: Antw:Dienstanweisung Brandschutzordnung-Anhörung oder Mitbestimmung im PR
Beitrag von: Mayday am 09.05.2019 16:25
Zumindest sehe ich nach § 77 SächsPersVG ein Mitwirkungsrecht, weil Dienstanweisungen Verwaltungsanordnungen sind.

Titel: Antw:Dienstanweisung Brandschutzordnung-Anhörung oder Mitbestimmung im PR
Beitrag von: Flausi am 09.05.2019 19:14
Eine Dienstanweisung zur Brandschutzordnung dient ja im wesentlichen dazu, dass nach Möglichkeit in eurer Dienststelle Brände im Vorfeld unterbunden werden und dass im Falle eines Brandes alles reibungslos zur Räumung des Gebäudes, Bekämpfung des Brandes ablaufen kann.

Nach § 73 Abs. 1 Nr1 hat der Personalrat die Aufgabe "...darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden, ..."

Sieht man die Dienstanweisung zum Brandschutz als Verordnung zugunsten der Beschäftigten, so kann der Personalrat zukünftig in Form der Anhörung darüber wachen dass diese Brandschutzdienstanweisung eingehalten wird.

Mitbestimmen als Personalrat kannst du bei der Dienstanweisung nur dann wenn Punkte die in § 81 dargestellt sind in der Dienstanweisung auch tatsächlich berührt werden.

Beispiel:Wenn die Dienstanweisung vorsieht, dass ihr zukünftig euren Sozialraum nur noch eingeschränkt nutzen dürft oder sich die Arbeitszeiten bei euch verschieben müsstet aufgrund der Dienstanweisung, dann könnt ihr als Personalrat die Mitwirkung verlangen.

Mayday hat es ja schon beschrieben: Ein Mitwirkungsrecht steht euch nach § 77 bei der Vorbereitung der Dienstanweisung zu. Sinnvolle Verbesserungen und Ergänzungen sollten (normalerweise)  vom AG dankend angenommen werden  :)