Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: 123Kim am 21.05.2019 19:16
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Hallo, ich arbeite als Tarifbeschäftigte bei der Staatsanwaltschaft Die Stelle war ausgeschrieben mit E6. Davor habe ich einen artverwandten Beruf gelernt - Rechtsanwaltsfachangestellte. Ich habe davor nie im öffentlichen Dienst gearbeitet aber ca. vier Jahre Berufserfahrung (abgesehen von der Ausbildung natürlich).
Leider wurde ich in der Erfahrungsstufe 1 eingestuft.
Ich war mit am Anfang nicht sicher, ob das so richtig ist, habe es aber auf sich beruhen lassen.
Nun habe ich von einer Freundin erfahren, die bei der Polizei eingestellt wurde, dass sie in die dritte Erfahrungsstufe eingestuft wurde. Sie hatte genauso viel Berufserfahrung wie ich und auch den selben Ausbildungsberuf. Sie ist angestellt als Regierungsbeschäftigte (keine Polizistin!) und ich als Justizbeschäftigte.
Soweit ich rechechiert habe, bekommen wir beide TVL und auch sonst finde ich keinen Unterschied, warum ich nicht in der dritten Erfahrungsstufe eingestellt wurde.
Der einzige Unterscheid ist, dass ihre Stelle unbefristet und meine befristet (aber schon mal verlängert wurde) ist. Außerdem bekommt sie E8 und ich E6. Aber das ist ja nicht das Problem, es geht mir nur um die Erfahrungsstufe.
Ich habe beim LBV angerufen und es wurde mir mitgeteilt, dass so wie es bei meiner Freundin ist, gar nicht sein darf. Wobei alle ihre Kolleginnen so eingestuft wurden.
Der Vorgesetzte meiner Freundin jedoch behauptet, dass es, so wie es bei mir ist, gar nicht sein darf. Ich hätte in E6 Stufe 3 eingestellt werden müssen.
Was tun? Wen fragen? Bin leider noch nicht in der Gewerkschaft. Hatte das Problem anfangs bei meiner Vorgesetzen angesprochen, sie war sich aber sicher, dass es so richtig ist wie es ist.
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Anspruch auf Stufenzuordnung bei Einstellung in Stufe 2 bzw. 3 wird durch mindestens 1 Jahr bzw. 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung begründet. Einschlägige Berufserfahrung ist eine solche, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird. Derlei hast Du nicht vorgetragen, mithin bestand auch kein Anspruch auf eine höhere Stufe als Stufe 1. Der AG kann auch förderliche Berufserfahrung berücksichtigen, ein Anspruch darauf besteht nicht. Das hätte bei Einstellung verhandelt werden können.
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Danke für die Antwort. Ich habe aber einen sehr ähnlichen Beruf vorher gelernt und auch vier Jahre dort gearbeitet. Meine Freundin hatte den selben Beruf - ebenfalls mit vier Jahren Berufserfahrung.
Wir haben also den selben Lebenslauf, nur unterschiedliche Arbeitgeber.
Unsere Aufgaben haben aber jeweils mit dem Beruf zu tun, den wir vorher ausgeübt haben.
Meine Aufgaben sind tatsächlich nahezu unverändert (nur dass ich jetzt für die 'Gegenseite' arbeite ;))
Bei der Einstellung wurde mir nur mitgeteilt, dass ich in der Stufe E6 bezahlt werde, ich bin aufgrund der Berufserfahrung jedoch davon ausgegangen, dass ich in die dritte Erfahrungsstufe komme. Mein Chef war sich zwar unsicher, ist aber ebenfalls davon ausgegangen.
Erst beim ersten Gehalt habe ich gemerkt, dass dem wohl nicht so ist.
Bei meiner Freundin wurde auch nichts verhandelt. Sie wurde einfach so eingestuft.
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Wenn tatsächlich mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung vorliegen, besteht Anspruch auf Zuordnung zu Stufe 3 bei Einstellung. Das kann vor dem ArbG durchgesetzt werden.
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Danke.
Aber es besteht kein Anspruch darauf? Es liegt also nur im Ermessen der Staatsanwaltschaft?
Rückwirkend wird es aber nicht ausgezahlt?
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Wie ließe sich aus „besteht Anspruch“ auf „kein Anspruch“ schließen?
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Der AG kann auch förderliche Berufserfahrung berücksichtigen, ein Anspruch darauf besteht nicht. Das hätte bei Einstellung verhandelt werden können.
Deswegen war ich mir unsicher.
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Du hast doch geschildert, es handele sich um einschlägige Berufserfahrung.
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Der AG kann auch förderliche Berufserfahrung berücksichtigen, ein Anspruch darauf besteht nicht. Das hätte bei Einstellung verhandelt werden können.
Deswegen war ich mir unsicher.
Förderliche und einschlägige Berufserfahrung sind zwei verschiedene Dinge. Aus letzterem lässt sich der Anspruch ableiten.
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Der AG kann auch förderliche Berufserfahrung berücksichtigen, ein Anspruch darauf besteht nicht. Das hätte bei Einstellung verhandelt werden können.
Deswegen war ich mir unsicher.
Förderliche und einschlägige Berufserfahrung sind zwei verschiedene Dinge. Aus letzterem lässt sich der Anspruch ableiten.
Schön auf den Punkt gebracht!
Ersteres kann nur bei der Einstellung vom AG entschieden werden.
Bei letzteren hat der AG nur die Entscheidung zu treffen, welche Rechtsmeinung bzgl. der Bewertung der Berufserfahrung er hat.
Offensichtlich hat der AG der Freundin eine andere als der deinige.
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Ich habe beim LBV angerufen und es wurde mir mitgeteilt, dass so wie es bei meiner Freundin ist, gar nicht sein darf.
Unglaublich wieviel Inkompetenz man da antrifft.
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Ich habe mich nun bei der Gewerkschaft informiert und der Herr meinte, ich bräuchte Berufserfahrung im öffentlichen Dienst. Die in der freien Wirtschaft gelte nicht.
Habe jedoch ein Urteil des EuGH gefunden AZ: C 514/12
das besagt; dass bei Anerkennungsregelungen nicht mehr zwischen Beschäftigungzeiten bei dem selben und anderen Arbeitgebern unterschieden werden darf.
Wenn ich also nochmal mit meinem Vorgesetzten spreche, muss ich ihn fragen, was meinen vorherigen Beruf lediglich 'förderlich' macht und warum dieser nicht einschlägig ist? ;)
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Also hast Du Dich bei der Gewerkschaft nicht informiert, sondern es nur versucht - denn man hat dort nur Bullshit erzählt.
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Ich habe mich nun bei der Gewerkschaft informiert und der Herr meinte, ich bräuchte Berufserfahrung im öffentlichen Dienst. Die in der freien Wirtschaft gelte nicht.
Unglaublich wieviel Inkompetenz man da antrifft.
Verklagen müßte man diese Gewerkschaftler und LBVler. Das ist doch schon fast Bandenmäßiger Betrug. (Scherz!)
Bei uns wurde so ein Argument bei einen Informatiker auch mal gebracht.
Am Ende haben sie es eingesehen, dass er einschlägige BE hat. Und ganz am Ende hat er auch noch nen Zulage von 2 Stufen bekommen. (ist also jetzt monetär in Stufe 6)
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@123Kim
Das sagt das Urteil nicht (gerade selber und anderer Arbeitgeber darf nach der EuGH-Rechtssprechung unter bestimmten Voraussetzungen durchaus unterschieden werden). Daneben wäre es nur relevant, wenn deine Berufserfahrung außerhalb von DE aber innerhalb der EU erlangt wurden.
Trotzdem ist die Aussage der Gewerkschaft da nicht zutreffend. Denn die tarifliche Regelung unterscheidet an der Stelle nicht zwischen öffentlichen Dienst und außerhalb. Allerdings führen die anderen Arbeitsabläufe in der freien Wirtschaft dazu, dass die Schwelle der einschlägigen Berufserfahrung nicht immer leicht zu erreichen ist.
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Allerdings führen die anderen Arbeitsabläufe in der freien Wirtschaft dazu, dass die Schwelle der einschlägigen Berufserfahrung nicht immer leicht zu erreichen ist.
Richtig.
Aber wenn ein der öffentliche AG weiter so auf die Dummheit der AN hofft, dass sie sich die förderlichen Zeiten nicht anerkennen lassen, dann kann ich nur hoffen das die so gelinkten AN anfangen zu erkenne, dass es einen Arbeitsmarkt gibt.
@123Kim:
Sie zu das die die Hacken scharf machen und dir mehr zahlen (und sei es eine Zulage), schon mal nachgedacht zum Finanzamt zu gehen? Die suchen glaube ich Anwärter wie blöde, da steht der Verbeamtung nichts im Wege.
Lass dich nicht abspeisen.
Und wenn die sagen geht tariflich nicht, dann musst nur antworten: Warum lügen Sie?
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Allerdings führen die anderen Arbeitsabläufe in der freien Wirtschaft dazu, dass die Schwelle der einschlägigen Berufserfahrung nicht immer leicht zu erreichen ist.
Richtig.
Aber wenn ein der öffentliche AG weiter so auf die Dummheit der AN hofft, dass sie sich die förderlichen Zeiten nicht anerkennen lassen, dann kann ich nur hoffen das die so gelinkten AN anfangen zu erkenne, dass es einen Arbeitsmarkt gibt.
@123Kim:
Sie zu das die die Hacken scharf machen und dir mehr zahlen (und sei es eine Zulage), schon mal nachgedacht zum Finanzamt zu gehen? Die suchen glaube ich Anwärter wie blöde, da steht der Verbeamtung nichts im Wege.
Lass dich nicht abspeisen.
Und wenn die sagen geht tariflich nicht, dann musst nur antworten: Warum lügen Sie?
Es gibt wenige die sich so vor ihrem Brötchengeber aufbauschen . Zumahl ja nichtmal 100% sicher ist ob der Sachverhalt korrekt ist. Da der Knarz danach mit Sicherheit aber vorprogrammiert ist, halte ich den Rat, es zu tun, für einen schlechten Rat.
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Allerdings führen die anderen Arbeitsabläufe in der freien Wirtschaft dazu, dass die Schwelle der einschlägigen Berufserfahrung nicht immer leicht zu erreichen ist.
Richtig.
Aber wenn ein der öffentliche AG weiter so auf die Dummheit der AN hofft, dass sie sich die förderlichen Zeiten nicht anerkennen lassen, dann kann ich nur hoffen das die so gelinkten AN anfangen zu erkenne, dass es einen Arbeitsmarkt gibt.
@123Kim:
Sie zu das die die Hacken scharf machen und dir mehr zahlen (und sei es eine Zulage), schon mal nachgedacht zum Finanzamt zu gehen? Die suchen glaube ich Anwärter wie blöde, da steht der Verbeamtung nichts im Wege.
Lass dich nicht abspeisen.
Und wenn die sagen geht tariflich nicht, dann musst nur antworten: Warum lügen Sie?
Es gibt wenige die sich so vor ihrem Brötchengeber aufbauschen . Zumahl ja nichtmal 100% sicher ist ob der Sachverhalt korrekt ist. Da der Knarz danach mit Sicherheit aber vorprogrammiert ist, halte ich den Rat, es zu tun, für einen schlechten Rat.
Aber nur wenn der AG die einzige Alternative ist. Sonst halte ich meinen Rat für ein normales marktwirtschaftliches Verhalten.
Außerdem halte ich es nicht für ein aufbauschen, wenn man Menschen, die falsche Dinge verbreiten, eben diese Tatsache objektiv und gefühlslos mitteilt.
Außer natürlich, wenn man Speichellecker / Duckmäuser ist oder bedingungslos von diesen Menschen abhängig ist.
Der Sachverhalte den ich hier sehe ist der: Ein MA möchte mehr Geld vom AG, weil er Berufserfahrung hat, die er einbringt. Der AG verneint diesen Mehrwert.
Der An kann sagen ok habe verloren. Oder er kann sagen: Sehe ich nicht so.
Der AG kann in diesem Fall nicht sagen: Da kann ich nichts machen.
Er kann sehr wohl sagen: Da will ich nichts machen.
Was ein An aus letztere INfo macht, bleibt ihm überlassen, bei erstere Aussage, kann man dem AG helfen seinen Irrtum einzusehen (und das habe ich schon mehrfach hinter mir, mit positiven Ergebnissen für meine Kollgeen)
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Hallo! Wow, vielen Dank für die Rückmeldung!!
Mir ist jetzt ein Unterschied zu meiner Freundin aufgefallen und ich habe Angst, dass dieser dazu führt, dass mir die Berufserfahrung nicht angerechnet wird:
Nach meiner Ausbildung vor sechs Jahren, habe ich noch drei Jahre weiter in der Kanzlei gearbeitet. Danach war ich jedoch ein halbes Jahr arbeitssuchend. Anschließend war ich wieder ein halbes Jahr angestellt in einer Firma, jedoch wurde ich danach krank für mehrere Monate.
Anschließend habe ich gekündigt und erneut ein halbes Jahr bei einer anderen Firma gearbeitet. Dort wurde ich gekündigt und war erneut ein Jahr arbeitssuchend.
Anschließend folgte die Anstellung bei der Staatsanwaltschaft.
Meine Freundin meinte, es könnte sein, dass meine Berufserfahrung deshalb schon 'zu lange her' ist.
Das hatte ich nicht bedacht.
Hier nochmal zusammengefasst:
3 Jahre Ausbildung
3 Jahre Arbeit
0,5 Jahre arbeitssuchend
1 Jahr Arbeit (davon aber 0,5 Jahre krankgeschrieben)
0,5 Jahre Arbeit
1 Jahr arbeitssuchend
Jetzt bei der Staatsanwaltschaft
Ich kann aber irgendwie nicht glauben, dass der Anspruch dann so schnell verfällt. Die Berufserfahrung habe ich ja, egal wie lange her, oder?
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Ich kann aber irgendwie nicht glauben, dass der Anspruch dann so schnell verfällt. Die Berufserfahrung habe ich ja, egal wie lange her, oder?
Wenn ich es richtig verstanden habe, hat sich deine berufliche Laufbahn bisher in der Sphäre des Rechts abgespielt. Da sollte es für dich doch im Grunde eine Selbstverständlichkeit sein, bei aufkommenden Fragen zunächst die einschlägigen Texte - hier den TV-L - zu Rate zu ziehen.
Dies vorausgeschickt, beantwortet sich deine Frage wie folgt:
Du wünscht, einschlägige Berufserfahrung die bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde, gemäß den Regelungen des TV-L anerkannt zu bekommen.
Dies ist in § 16 Abs. 2 TV-L Satz 3 geregelt:
"Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen
Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3."
Was unter einem vorigen Arbeitsverhältnis im Sinne des TV-L zu verstehen ist, wird in Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 geregelt:
"Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate."
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Ja gut, also hätte ich Anspruch darauf, wenn ich nicht ein Jahr arbeitssuchend gewesen wäre davor?
Mensch, wie ärgerlich :( Schade.
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Nein, so nicht korrekt.
Du hättest eventuell Anspruch drauf, wenn deine vorherige Tätigkeit als einschlägige Berufserfahrung anzusehen ist.
Aber das ist ja ebenfalls zweifelhaft.
So brauchte es da keine Prüfung.