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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Axel am 22.05.2019 13:34
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Hallo,
ich werde direkt nach meiner Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Nun wollen sie mir aus diesem Grund eine Probezeit geben. Gemäß § 2 (4) TV-L entfällt die Probezeit bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis. Jetzt ist meine Frage: Wenn ich den Arbeitsvertrag so unterzeichne, könnte ich im Falle des Falles dagegen vorgehen da die Probezeit ungültig ist. Oder gilt sie mit Unterzeichnung obwohl es nicht rechtmäßig ist? Oder wäre dann sogar der ganze Vertrag ungültig? Ich würde ungern vor der Unterzeichnung etwas sagen, aus Sorge, sie nehmen mich dann doch nicht oder bieten mir stattdessen nur einen befristeten Vertrag an...
Vielen Dank und herzliche Grüße Axel
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Ich würde mir diese Fragen nur stellen, wenn ich glauben würde, dass ich die Probezeit nicht überstehe.
Wenn die Probezeit nicht gilt, du aber wg. dieser gekündigt wirst, dann kannst du rechtliche Schritte angehen.
GGFls. nach der Probezeit den AG auf diesen Missstand hinweisen.
Der Arbeitsvertrag bleibt auch mit diesen möglichen Fehler gültig.
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Wie soll es denn ausgestaltet werden? Befristeter Vertrag für 12 Monate und dann Entfristung bei Bewährung (vgl. § 19 TVA-L BBiG).
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Nein - wie ich geschrieben habe, werden ich gleich in ein unbefristet Arbeitsverhältnis übernommen.
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Die Probezeit spielt für eine Kündigung generell keine Rolle. Selbst wenn sie nicht zulässig ist, kann man dich innerhalb der ersten sechs Monate ohne Grund rausschmeißen.
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Die Ausbildungszeit gilt für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetz mit.
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Die Probezeit spielt für eine Kündigung generell keine Rolle. Selbst wenn sie nicht zulässig ist, kann man dich innerhalb der ersten sechs Monate ohne Grund rausschmeißen.
Das ist vorliegend falsch.
Die Ausbildungszeit gilt für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetz mit.
Genau. ;)
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Die Probezeit spielt für eine Kündigung generell keine Rolle. Selbst wenn sie nicht zulässig ist, kann man dich innerhalb der ersten sechs Monate ohne Grund rausschmeißen.
Das ist vorliegend falsch.
Die Ausbildungszeit gilt für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetz mit.
Genau. ;)
Man lernt nie aus, dass wird wieder spannend, dass den angehenden vfa zu erklären, dass Ausbildungszeiten und Arbeitszeiten nicht identisch sind, außer.....
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Für §34 TV-L sind Ausbildungszeiten aber nicht relevant, oder?
Ich meine alle drei Absätze.