Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Dave91 am 07.06.2019 12:51
-
Guten Tag zusammen,
gibt es Erfahrungen, ob man innerhalb von TV-L auch die Arbeitszeit erhöhen kann?
Zum Beispiel mit rd. 40 Stunden die Woche (100 % Arbeitszeit) auf 44 Stunden die Woche (110 %) erhöhen und dass man entsprechend mit 110 % vergütet wird?
Vielen Dank!
-
Dem steht tarif- und arbeitsrechtlich nichts entgegen.
-
Stünde dem nicht § 7 Abs. 7 TV-L entgegen, sprich die Zeiten, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geleistet würden, wären als Überstunden zu werten und entsprechend zu vergüten?
-
Inwiefern stünde dieser Umstand dem Begehren entgegen?
-
Da ja nach § 6 TV-L die regelmäßige Arbeitszeit definiert ist. Wenn natürlich beide Seiten gewillt sind, dies so zu gestalten, dürfte dieser übertariflichen Regelung nichts entgegen stehen.
-
Welche übertarifliche Regelung? Ist Teilzeitbeschäftigung auch eine übertarifliche Regelung?
-
Mal abgesehen von der tariflichen Möglichkeit: ist das nicht nur sehr bedingt sinnvoll, da die Bruttomehreinnahmen ganz regulär versteuert werden müssten? Die VBL/Sozialkassen wollen auch, sofern man nicht über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ihren Anteil.
Mich würde die Motivation dahinter interessieren, sofern die Frage gestattet ist. Oder geht es hier um das Aufbauen hunderter Mehrarbeitsstunden?
-
Welche übertarifliche Regelung? Ist Teilzeitbeschäftigung auch eine übertarifliche Regelung?
Meinem Verständnis nach ist Teilzeit innerhalb des Rahmens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit tariflich unproblematisch. Eben nur über die regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit hinausgehende Verlangen ist nach meinem Dafürhalten als "übertariflich" zu sehen.
-
Und wie entsteht dieses Verständnis vor dem Hintergrund, daß es schließlich tarifliche Regelungen gibt, wie in einem solchen Falle zu verfahren ist - und die Du ja selbst angeführt hast.
-
Soll heißen, die über regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit wäre als Überstunden zu vergüten?
-
Nein, die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehenden und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichenen Arbeitsstunden sind mit Überstundenzuschlägen zu vergüten.
-
...da würde sowieso kein Personalrat mitspielen... ::)
-
Wenn Dienstplanmäßig eine 40 Std. Woche besteht, würde Ich es so lassen und lieber die Überstundenzuschläge mitnehmen.
-
Die fallen auch an, wenn die Arbeitszeit auf 110% erhöht wird - siehe auch die vorherigen Ausführungen dazu.
-
Wenn Dienstplanmäßig eine 40 Std. Woche besteht, würde Ich es so lassen und lieber die Überstundenzuschläge mitnehmen.
Wie Spid schon ausführte falle diese nur an, wenn sie angeordnet werden und oftmals ist es so, dass da der Personalrat ein Wörtchen mitzureden hat.
Mal abgesehen von der tariflichen Möglichkeit: ist das nicht nur sehr bedingt sinnvoll, da die Bruttomehreinnahmen ganz regulär versteuert werden müssten?
Stimmt, deswegen sollte man Lohnerhöhungen auch abschaffen!
Natürlich ist es Nettolohn technisch sinnvoller seine 4h pro Woche die man dann mehr arbeitet mit einem 450€ Job auszuüben.
-
...da würde sowieso kein Personalrat mitspielen... ::)
wenn es der Wunsch des Arbeitnehmers ist, dann versagt doch der Personalrat das nicht. Es sei denn es lägen Verstöße gegen das ArbZG vor.
Höchstarbeitszeit > Die werktägliche AZ darf 8h grundsätzlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10h verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8h werktäglich nicht überschritten werden. (§3 ArbZG)
-
...da würde sowieso kein Personalrat mitspielen... ::)
wenn es der Wunsch des Arbeitnehmers ist, dann versagt doch der Personalrat das nicht.
Doch, das kann sehr wohl passieren um die anderen MA zu "schützen"
-
...da würde sowieso kein Personalrat mitspielen... ::)
wenn es der Wunsch des Arbeitnehmers ist, dann versagt doch der Personalrat das nicht.
Doch, das kann sehr wohl passieren um die anderen MA zu "schützen"
Hier geht es ja um den Wunsch des Einzelnen. Nicht um eine Ausweitung der Arbeitszeit für alle
-
...hier geht es um die Erweiterung der tariflichen Wochenarbeitszeit...ein "NoGo" für den gewerkschaftlich geprägten Personalrat...
-
...da würde sowieso kein Personalrat mitspielen... ::)
wenn es der Wunsch des Arbeitnehmers ist, dann versagt doch der Personalrat das nicht.
Doch, das kann sehr wohl passieren um die anderen MA zu "schützen"
Hier geht es ja um den Wunsch des Einzelnen. Nicht um eine Ausweitung der Arbeitszeit für alle
Und?
Wünsche wie Sonntagsarbeit etc. wurden von Personalräten schon abgelehnt, da diese keinen Dammbruch wollen. Mit dem Argument, das andere dann auch mal vom Chef dazu "genötigt" werden mal am Sonntag zuarbeiten (zu wollen).
-
Mal Anfragen ob Gleitzeit oder Arbeitszeitkonto möglich ist, da kann man die Wochenarbeitszeit anheben und hat dann ein paar Tage mehr Freizeit.
-
...da würde sowieso kein Personalrat mitspielen... ::)
wenn es der Wunsch des Arbeitnehmers ist, dann versagt doch der Personalrat das nicht.
Doch, das kann sehr wohl passieren um die anderen MA zu "schützen"
Hier geht es ja um den Wunsch des Einzelnen. Nicht um eine Ausweitung der Arbeitszeit für alle
Und?
Wünsche wie Sonntagsarbeit etc. wurden von Personalräten schon abgelehnt, da diese keinen Dammbruch wollen. Mit dem Argument, das andere dann auch mal vom Chef dazu "genötigt" werden mal am Sonntag zuarbeiten (zu wollen).
Ersteinmal wäre zu prüfen ob Sonntagsarbeit erlaubt ist. ->ArbZG
Weitere Ausnahmen müssen/mussten vom Gewerbeamt genehmigt werden. Mein letzter Stand.
-
Dem steht tarif- und arbeitsrechtlich nichts entgegen.
Tarifrechtlich duerfte zumindest in der Eg 15 der Tarifvertrag entgegenstehen. Da die Uberstunden schon mit dem Tabellenentgelt abgegolten sind.
Zudem ist die Frage der regelmäßigen Arbeitszeit im TV-l abschliessend geregelt indem alle Stunden darüberhinaus als überstunden geregelt sind. Fuer tarifgebundene An ist somit ausgeschlossen 110 prozent Arbeitszeit wirksan im AV zu vereinbaren da die individuelle Verpflichtung zur Ableistung von monatlichen Uberstunden nicht günstiger als die regelung des tv ist.
-
Dem steht tarif- und arbeitsrechtlich nichts entgegen.
Tarifrechtlich duerfte zumindest in der Eg 15 der Tarifvertrag entgegenstehen. Da die Uberstunden schon mit dem Tabellenentgelt abgegolten sind.
Abgesehen davon, daß das nur bei (Stv.) Dienststellenleitern und Beschäftigten oberster Landesbehörden gilt, erhalten diese zwar keine Überstundenzuschläge, aber 110% des Tabellenentgelts.
Zudem ist die Frage der regelmäßigen Arbeitszeit im TV-l abschliessend geregelt indem alle Stunden darüberhinaus als überstunden geregelt sind. Fuer tarifgebundene An ist somit ausgeschlossen 110 prozent Arbeitszeit wirksan im AV zu vereinbaren da die individuelle Verpflichtung zur Ableistung von monatlichen Uberstunden nicht günstiger als die regelung des tv ist.
Der Tarifvertrag regelt die regelmäßige Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abschließend. Er regelt zudem, daß darüber hinausgehende angeordnete Arbeitsstunden, die nicht ausgeglichen werden, mit Überstundenzuschlägen zu versehen sind. Ein mit 110% Beschäftigter erhält also das 1,1-fache Tabellenentgelt plus Überstundenzuschläge. Eine solche Vereinbarung entspricht also genau den tariflichen Regelungen.
-
Dem steht tarif- und arbeitsrechtlich nichts entgegen.
Tarifrechtlich duerfte zumindest in der Eg 15 der Tarifvertrag entgegenstehen. Da die Uberstunden schon mit dem Tabellenentgelt abgegolten sind.
Abgesehen davon, daß das nur bei (Stv.) Dienststellenleitern und Beschäftigten oberster Landesbehörden gilt, erhalten diese zwar keine Überstundenzuschläge, aber 110% des Tabellenentgelts.
Zudem ist die Frage der regelmäßigen Arbeitszeit im TV-l abschliessend geregelt indem alle Stunden darüberhinaus als überstunden geregelt sind. Fuer tarifgebundene An ist somit ausgeschlossen 110 prozent Arbeitszeit wirksan im AV zu vereinbaren da die individuelle Verpflichtung zur Ableistung von monatlichen Uberstunden nicht günstiger als die regelung des tv ist.
Der Tarifvertrag regelt die regelmäßige Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abschließend. Er regelt zudem, daß darüber hinausgehende angeordnete Arbeitsstunden, die nicht ausgeglichen werden, mit Überstundenzuschlägen zu versehen sind. Ein mit 110% Beschäftigter erhält also das 1,1-fache Tabellenentgelt plus Überstundenzuschläge. Eine solche Vereinbarung entspricht also genau den tariflichen Regelungen.
Der Berechnung des Stundenentgelts für die geleistete Überstunde wird hingegen die
individuelle Entgeltgruppe und Stufe zu Grunde gelegt; dabei wird die Höhe des
Stundenentgelts auf den Betrag der Stufe 4 begrenzt (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1
TV-L). Somit gibt es bei Beschäftigen der Stufen 5 und 6 einen Unterschied zwischen 110 prozent des Tabellenentgelts und dem TV.
-
Wenn man es als reine Überstundenvergütung betrachtet, ist das zutreffend. Kann man machen, dann ist es aber eine arbeits- und tarifrechtlich nicht zu beanstandende Besserstellung.
-
Natürlich ist es Nettolohn technisch sinnvoller seine 4h pro Woche die man dann mehr arbeitet mit einem 450€ Job auszuüben.
Was aber beim selben Arbeitgeber nicht möglich sein dürfte.
Steuer- und sozialversicherungsrechtlich kann man bei einem Arbeitgeber nicht mehrere Arbeitsverhältnisse haben.
Eine kleine Besonderheit gilt höchstens bei Arbeit während der Elternzeit.
-
Kann man wohl.
-
Kann man wohl.
Bezogen auf den MiniJob nicht !
https://blog.minijob-zentrale.de/2018/04/06/minijob-und-hauptjob-beim-gleichen-arbeitgeber-geht-das-nachgefragt-25/
-
Das stimmt. Aber 2 reguläre AVe parallel sind an Unis z.B. häufig.