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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Ytsejam am 11.06.2019 09:05
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Tag zusammen,
bei uns kündigt sich Nachwuchs an, und da stellt sich die Frage, wie versichern wir, bzw: Eigentlich ist entschieden, dass wir die Kleine privat über mich versichern werden, allerdings möchten wir sie auch bei der GKV anmelden, da Kinder ja automatisch familienversichert sind, wenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist - Zumindest finde ich nichts Gegenteiliges, kennt sich da jemand aus?
Ich Beamter, Frau Angestellte. Gem. der Rechtsgrundlage (§ 10 SGB V) sind Kinder nur dann nicht familienversichert, wenn ich mehr als die Versicherungspflichtgrenze verdiene, was ich nicht tue.
Hintergrund ist eigentlich nur, damit meine Frau auch die Kinderkrankentage bezahlt bekommt, was sonst nicht der Fall wäre, wenn das Kind "nur" über mich versichert ist.
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Also mit anderen Worten, aus zwei Systemen sich das positive jeweils herauspicken.
Nein dies wird nicht möglich sein. Entweder GKV oder Privat.
Es steht euch natürlich frei, dass das Kind in der GKV versichert wird und ihr es zusätzlich privat absichert.
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Also mit anderen Worten, aus zwei Systemen sich das positive jeweils herauspicken.
Nein dies wird nicht möglich sein. Entweder GKV oder Privat.
Es steht euch natürlich frei, dass das Kind in der GKV versichert wird und ihr es zusätzlich privat absichert.
Nein, eigentlich möchte ich nur nicht benachteiligt werden, 2 gesetzlich Versicherte dürfen 22 Tage bei ihrem Kind bleiben, bei "gemischten" Ehen sind es nur 10 oder 11.
Ist das deine subjektive Meinung oder gibt es dazu auch objektive Rechtsgrundlagen o.ä.?
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es sind jeweils 10 Kindkranktage bei einem normalen Beschäftigungsverhältnis.
Bei Angestellte/ Beamter sind es 10/4
Ist das Kind gesetzlich versichert bekommt deine Frau Krankengeld ca. 90 % vom Netto. Ist das Kind privat versichert bekommt Sie nichts bei Kindkrank....die Welt ist ungerecht.
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Also mit anderen Worten, aus zwei Systemen sich das positive jeweils herauspicken.
Nein dies wird nicht möglich sein. Entweder GKV oder Privat.
Es steht euch natürlich frei, dass das Kind in der GKV versichert wird und ihr es zusätzlich privat absichert.
Nein, eigentlich möchte ich nur nicht benachteiligt werden, 2 gesetzlich Versicherte dürfen 22 Tage bei ihrem Kind bleiben, bei "gemischten" Ehen sind es nur 10 oder 11.
Ist das deine subjektive Meinung oder gibt es dazu auch objektive Rechtsgrundlagen o.ä.?
Das jeweils anzuwendende Beamtenrecht regelt explizit, dass etwaige Beihilfeansprüche nur bestehen, wenn kein anderweitiger gesetzlicher Versicherungsschutz (Familienversicherung) besteht. Da zum anzuwendenden Beamtenrecht nichts vorgetragen wurde, verweise ich exemplarisch auf § 80 Abs. 4 S. 2 BBG; eine entsprechende Regelung findet sich aber auch in jedem anderen Landesbeamtenrecht. Man muss sich also schon entscheiden. Die jeweilige Absicherung der Kinder ist aber ohnehin im Beihilfeantrag anzugeben, soweit man hier keine (strafbewährten) Falschangaben macht, ist eine Doppelabschöpfung von Leistungen ohnehin ausgeschlossen.
Im Übrigen ist es in nahezu allen Beihilfeverordnungen vorgesehen, dass bei familienversicherten Kindern, die Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht von der Familienversicherung gedeckt sind, diese soweit beihilfefähig sind, wie dies auch bei den privatversicherten Angehörigen der Fall ist.
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Danke inter omnes, damit kann ich doch mal was anfangen.
Dass hier keine Geldleistungen doppelt abgeschöpft werden sollen steht natürlich außer Frage.
Mir geht es allein um die sogenannten Kinderkrankentage der Mutter. Da würde dann die gesetzliche KV der Mutter den Lohn fortzahlen, davon wäre eine Beihilfezahlung gar nicht berührt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in der GKV ist, was es kraft Gesetz wäre, da ich zwar privat, aber unter der Beitragsbemessungsgrenze verdiene. Das Kind ist gleichzeitig beihilfeberechtigt und PKV-versicherbar, was auch unstrittig ist.
Ich habe beim Googlen nun auch Quellen gefunden, die aussagen, es wäre in diesem Falle kein Problem in beiden Versicherungssystemen gleichzeitig unterwegs zu sein (natürlich darf man dadurch nicht doppelt Leistungen abgreifen, schon klar), das einzige was hinderlich sein könnte wären die AGB der Privatversicherer, die das wohl schon mal ausschließen. Ich werde da mal anfragen und berichten.
Mich machte nur stutzig dass es so rein von den Rechtsgrundlagen die ich gefunden habe kein Problem wäre.
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Ich sehe nicht so ganz, worauf das im Ergebnis hinauslaufen soll. Der Umstand, dass das Kind privat versichert ist, führt bei der Ehefrau zu keiner Erhöhung der Kinderkrankentage. Bezugspunkt für die Berechnung der Anzahl nach § 45 SGB V ist, ob der jeweilige Elternteil in der GKV ist (nicht das Kind!). Das wäre auch mit PKV für das Kind nicht der Fall, sodass nur ein Elternteil die Kinderkrankentage (10) in Anspruch nehmen kann. Bei Beamten richtet sich die Frage der Freistellung zur Betreuung kranker Kinder unabhängig von der Versicherung des Kindes nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
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@inter omnes
Voraussetzung für den Anspruch ist, dass Kind und Elternteil in der GKV versichert sind.
@Ytsejam
Möglich ist es sowohl Privat also auch in der GKV versichert zu sein. Wie schon beschrieben geht durch die Versicherung in der GKV ggf. der Anspruch auf Beihilfe verloren. Es reicht nicht den Ansprch in der GKV nicht in Anspruch zu nehmen. Ggf. müsste man das Kind also vollständig und nicht nur ergänzend zu Beihilfe in der PKV versichern.
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@Lars73
Die Frage ist doch, ob die Zweispurigket dazu führen würde, dass der TE eine Verdoppelung der Kinderkrankentage erreicht. Dies aber ist ja gerade - wie schon ausgeführt - nicht der Fall. Die Prämisse selbst ist also schon einer Fehlannahme geschuldet.
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Ich sehe nicht so ganz, worauf das im Ergebnis hinauslaufen soll. Der Umstand, dass das Kind privat versichert ist, führt bei der Ehefrau zu keiner Erhöhung der Kinderkrankentage. Bezugspunkt für die Berechnung der Anzahl nach § 45 SGB V ist, ob der jeweilige Elternteil in der GKV ist (nicht das Kind!). Das wäre auch mit PKV für das Kind nicht der Fall, sodass nur ein Elternteil die Kinderkrankentage (10) in Anspruch nehmen kann. Bei Beamten richtet sich die Frage der Freistellung zur Betreuung kranker Kinder unabhängig von der Versicherung des Kindes nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Wenn das Kind privatversichert ist hat die Frau Anspruch auf 0 Tage kinderkrankengeld nach 45 sgb v da die gesetzlichere versicherung des Kindes Tatbestandsmerkmal ist.
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Ganz genau @Aüg; zumindest soweit das Kind ausschließlich PKV-versichert ist.
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Danke inter omnes, damit kann ich doch mal was anfangen.
Dass hier keine Geldleistungen doppelt abgeschöpft werden sollen steht natürlich außer Frage.
Mir geht es allein um die sogenannten Kinderkrankentage der Mutter. Da würde dann die gesetzliche KV der Mutter den Lohn fortzahlen, davon wäre eine Beihilfezahlung gar nicht berührt.
Also mal praktisch. Kind wird krank. Ab zum Kinderarzt. ohne die gesetzliche versichtenkarte wird aber Muster 21 nicht ausgefüllt werden. so dann wird der Kinderarzt die versichtertenkarte ins Terminal einstecken und leistungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen und spätestens dann hast deine doppelte Abschöpfung oder wie du es auch nennen magst. Bekommst du nur nicht mit weil die Abrechnung nur zwischen Kinderarzt und Gkv des Kindes laueft.
Im übrigen gibt es bei dir keine Benachteiligung ! Du hast die Wahl dein kind gesetzlich oder privat zu versichern. Diese Wahl hat Folgen die dir nicht passen. Das ganze erinnert mich an die vermeintliche Gesetzeslücke im Steuerrecht (cum ex) die von Banken genutzt wurde. Aus der vermeintlichen Steuerluecke ist nach zehn Jahren nun ein Straftatbestand geworden.
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...vielleicht hätten sich die Beiden bei ihrer offensichlich "schwierigen" versicherungstechnischen Familiensituation das mit der möglichen Schwangerschaft nochmal überdenken sollen...
...aber wer denkt beim GV schon an GKV und PKV... ;D
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...vielleicht hätten sich die Beiden bei ihrer offensichlich "schwierigen" versicherungstechnischen Familiensituation das mit der möglichen Schwangerschaft nochmal überdenken sollen...
...aber wer denkt beim GV schon an GKV und PKV... ;D
Da die geistige Kompetenz für die Lösung eines rechtlichen Problems scheinbar den Horizont GV-loser überschreitet, such ich mir lieber woanders Hilfe, der Thread kann geschlossen werden.
Danke an die anderen.
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Danke an die anderen.
..Bitte....kein Problem, immer wieder gerne ;D