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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Tobi1976 am 17.06.2019 18:45
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Hallo zusammen,
Voraussichtlich werde ich zum 01.03.2020 eine neue Anstellung beim Land beginnen.
Probezeit -3 Monate vereinbart.
Elternzeit ist zuvor beim kommunalen Arbeitgeber beantragt worden und wir wie beantragt bewilligt.
Daher meine Frage: Wenn ich z.B. ab Geburtstermin 23.08.2019 Elternzeit (1Monat) und
ab dem 23.05.2020 (1Monat) Elternzeit beantragt habe, hat dies ggf. positive Auswirkungen auf meinen
Kündigungschutz in der Probezeit? Nach meinen Recherchen genieße ich 8 Wochen vor Beginnn
der Eltenrzeit Kündigungsschutz. Heißt das für mich ggf. das ich effektiv nur vom 01.03-2020 bis 22.03.2020 in der Probezeit gekündigt werden, kann und dann erst wieder für die restlichen 8 Tage des Juni2020.
Da Elternzeit = Beschäftigungzeit ist, müsste dies doch sofern keine anderslautenenden Vereinbarungen im Anstellungsvertrag getroffen wurden soweit stimmen? Oder interpretiere ich das falsch?
Viele Grüße
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Nachtrag: nach Ende der Probezeit habe ich den Ausschluss der ordentlichen Kündigung vereinbart(über 40 Jahre 15 beim selben AG wird aus altem AV übernommen)
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Der 22.03. liegt nicht 8 Wochen vor dem 23.05.
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Ok, dann der 28.03.2020.
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Off-topic: Wow, im Juni 2019 schon wissen, wo es im März 2020 beruflich hingeht - das nenne ich (beiderseitige) Vorlaufzeit! 8)
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Ganz "normale" Vorlaufzeit :).... Zum 30.06.19 wirds nicht mehr klappen mit der Kündigung, daher Kündigung zum 30.09.19 mit halben Jahr Kündigungsfrist und Neueinstellung zum 01.03.2020.
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Ist ja nachvollziehbar. Aber ich find's faszinierend, dass das bei drei Beteiligten so passt.
Ich habe bspw. am 25.06. ein Vorstellungsgespräch für eine Stelle, die zum 01.07. ausgeschrieben ist. Da ist nichts mit Vorlauf. 8)
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Mmh, spid hast du keine Lust mir zu antworten? Oder sonst jemand in dieser Hinsicht fundiertes Wissen???
Ich kann mich leider nicht fundierter äußern, da mir das besagte fundierte wissen fehlt...
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Ich habe Dich auf Deine verkorkste Fristberechnung aufmerksam gemacht - reicht das nicht? Schließlich hat das Ganze wenig mit dem TV-L zu tun. Vielleicht noch der Hinweis, daß der übertarifliche Ausschluß der ordentlichen Kündigung dann eine unwirksame Vereinbarung darstellt, wenn sie auch für Kündigungen durch den AN gelten soll.
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Hallo zusammen,
Voraussichtlich werde ich zum 01.03.2020 eine neue Anstellung beim Land beginnen.
Probezeit -3 Monate vereinbart.
Elternzeit ist zuvor beim kommunalen Arbeitgeber beantragt worden und wir wie beantragt bewilligt.
Daher meine Frage: Wenn ich z.B. ab Geburtstermin 23.08.2019 Elternzeit (1Monat) und
ab dem 23.05.2020 (1Monat) Elternzeit beantragt habe, hat dies ggf. positive Auswirkungen auf meinen
Kündigungschutz in der Probezeit? Nach meinen Recherchen genieße ich 8 Wochen vor Beginnn
der Eltenrzeit Kündigungsschutz. Heißt das für mich ggf. das ich effektiv nur vom 01.03-2020 bis 22.03.2020 in der Probezeit gekündigt werden, kann und dann erst wieder für die restlichen 8 Tage des Juni2020.
Da Elternzeit = Beschäftigungzeit ist, müsste dies doch sofern keine anderslautenenden Vereinbarungen im Anstellungsvertrag getroffen wurden soweit stimmen? Oder interpretiere ich das falsch?
Viele Grüße
Sehe in deinem Fall keine Vorteile. Acht Tage reichen vollkommen aus wenn man sich am Ende der Probezeit trennen möchte. Und wenn man zufrieden ist kommt es nicht darauf an.