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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: WasDennNun am 25.06.2019 15:54

Titel: §14 TV-L Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: WasDennNun am 25.06.2019 15:54
Wenn ein EG3er Stufe 2 Tätigkeiten eines EG9(a) auszuüben hat und dies schon seit mehr als einen Monat bekommt er ja eine Zulage nach §14

Derzeit nach 2019 Tabelle 2468,91 *4,5% =111,10€ Wenn er nur eine EG4 Tätigkeit machne würd und ?
wegen dem letzten Satz:" bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über
mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend"
Dann doch
3129,67- 2468,91 = 660,76€

Richtig?
Titel: Antw:§14 TV-L Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Beitrag von: Lars73 am 25.06.2019 16:10
Ja bei mehreren Entgeltgruppen greift die Regelung nach Satz 1. Wenn denn die Aufgaben die vorübergehend wahrzunehmen sind nach E9a zu bewerten sind. Soweit es eine Mischung von Aufgaben nach E3 und E9a sind muss eine Gesamtbewertung erfolgen. Dies wird dann im Ergebnis in der Regel etwas im Bereich E3-E9a sein.