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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Oli80 am 01.07.2019 07:27
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Grüß Gott in die Runde,
wir bräuchten mal Eure Einschätzungen/Erfahrungen. Ein paar Informationen zum Sachverhalt: Eine Stabsstelle wurde umstrukturiert, so dass jede/r Mitarbeiter/in eigenständige und höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommen hat. Zudem wurde die Stst. in zwei Hauptbereiche untergliedert, die offizielle Leitung der Stst. hat den einen Bereich und eine weitere Mitarbeiterin den zweiten Bereich als Segmentleiterin inne. Die Leitung als E13 und die Segmentleiterin als E11 (mit ähnlichen Tätigkeiten wie die Leitung, zukünftig Anpassung geplant).
Was für Möglichkeiten bestehen, um die Segmentleiterin zu fördern? Was gibt der TV-L her? Beim unten genannten Absatz - wie verhält es sich bei der Mitbestimmung des Personalrates? Gibt es eventuell auch Möglichkeiten, wo der Personalrat nicht mit einbezogen werden muss?
dankschön! :)
§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. --> wie würde es sich hier verhalten, wenn die Mitarbeiterin in E11, Stufe 2 ist? Stufenvorweggewährung?
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§16 Abs. 5 ist eine Möglichkeit Stufenzulage
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§16 Abs. 5 ist eine Möglichkeit Stufenzulage
dankschön, das klingt ja ganz gut! Wie sieht es dabei mit der Mitbestimmung aus? Kennst sich wer aus?
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Man muss ggf. noch schauen was das Landespersonalvertretungsgesetz sagt. Diese sind ja unterschiedlich ausgestaltet. § 17 (2) TV-L dürfte der Mitbestimmung unterliegen. § 16 (5) TV-L für eine Einzelmaßnahme ohne generelle Maßstäbe wohl nicht. Soweit die Dienststelle allgemeine Maßstäbe für die Anwendung § 16 (5) TV-L hat (diese müssen nicht verschriftlich sein) kommt ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates hinsichtlich dieser Maßstäbe in Betracht.
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Sind diese TV-L Ausführungen noch aktuell?
Mitbestimmung --> nein
https://www.bund-verlag.de/dam/jcr:e585f94c-8a0b-4d27-8e7f-69bbeca0f8b7/Uebersicht_Stufenzuordnung.pdf (https://www.bund-verlag.de/dam/jcr:e585f94c-8a0b-4d27-8e7f-69bbeca0f8b7/Uebersicht_Stufenzuordnung.pdf)
Weiß jemand, was für welches Bundesland zutrifft? Ausführungen im MBG habe ich nicht gefunden.
Danke!
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Hat keiner einen Rat oder war mal in der gleichen Situation? :)
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Hat keiner einen Rat oder war mal in der gleichen Situation? :)
Man muss ggf. noch schauen was das Landespersonalvertretungsgesetz sagt. Diese sind ja unterschiedlich ausgestaltet. § 17 (2) TV-L dürfte der Mitbestimmung unterliegen. § 16 (5) TV-L für eine Einzelmaßnahme ohne generelle Maßstäbe wohl nicht. Soweit die Dienststelle allgemeine Maßstäbe für die Anwendung § 16 (5) TV-L hat (diese müssen nicht verschriftlich sein) kommt ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates hinsichtlich dieser Maßstäbe in Betracht.
Die Ausführungen sind aktuell, bzgl. der TV-L Seite, was die Landespersonalvertretungsgesetz angeht?
Was willst du jetzt hören 16 Meinungen?
Mein Rat: Frag den betroffenen Personalrat, ob und wann er in die Mitbestimmung gehen will.
gleiche Situation:
Habe schon einigen Menschen zu einer Stufenzulage oder höheren Einstellungsstufe verholfen. Es geht!
Aber noch nie eine Stufenverkürzung hinbekommen, da es keine einheitlichen Bewertungsmassstäbe der Leistung von TB gab.
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ok, vielen Dank! :-X :)