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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: pkranz am 14.07.2019 17:40
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Hallo zusammen,
ich habe da mal eine Frage zu der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung.
Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung war ich auf der E9 eingruppiert, anschließend auf der E9b.
Ein damaliger Antrag auf Höhergruppierung in die E9c zum 01.01.2017 wurde abgelehnt, da meine Tätigkeit den Anforderungen hierfür nicht entspricht.
Nach einer nunmehr durch meinen Arbeitgeber erfolgten Stellenneubewertung wurde festgestellt, dass meine Tätigkeit doch der E9c entspricht.
Daraufhin wurde ich von der E9b Stufe 4 zum 01.04.2019 in die E9c Stufe 4 eingruppiert. Meine Stufenlaufzeit beginnt jedoch ab 01.04.2019 neu zu zählen, die bereits zurückgelegte Laufzeit in Stufe 4 ist damit weg.
Ist dies so rechtens? Handelt es sich wirklich um eine Höhergruppierung, wenn ich die selbe Tätigkeit wie vorher ausübe?
Danke vorab :)
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Dem AG kam keine Entscheidung über einen Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA zu. Wer ihn stellte, war entsprechend seiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Sofern der AG irrtümlich davon ausging, daß ein Antrag nach §29b TVÜ-VKA nicht gestellt werden konnte, hat er diesen Irrtum zum 01.01.17 zu korrigieren.
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Wurde die früher übertragende Tätigkeit neu bewertet oder handelt es sich im Ergebnis um eine Zuweisung veränderter Aufgaben? Was war Grundlage der Stellenneubewertung (die Aufgaben vom 30.12.2016 oder nun neu beschriebene Aufgaben)?
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Was war Grundlage der Stellenneubewertung (die Aufgaben vom 30.12.2016 oder nun neu beschriebene Aufgaben)?
, die wann übertragen wurden?
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Ich übe die Tätigkeit bereits unverändert seit 2015 aus. Die Stellenneubewertung kam zustande, da sich viele über die Ablehnung der Höhergruppierung in die 9c beschwert haben und mein Arbeitgeber endlich mal eine Stellenbeschreibung erarbeitet hat (es gab anscheinend vorher gar keine?).
Also ich übe die Tätigkeit seitdem mit unverändertem Aufgabengebiet aus.
Gegen die Ablehnung der Höhergruppierung zum 01.01.2017 bin ich weder in Widerspruch noch in Klage gegangen.
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Das Instrument des Widerspruchs stand auch nicht zur Verfügung - zumal dem AG ohnehin keine Entscheidung zukam. Klagen kannst Du auch jetzt.