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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: BackHome77 am 19.07.2019 10:00
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Hallo zusammen,
ich bin nun seit fast 4 Jahren wissenschaftlicher MA mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen. Leider enthält mein Vertrag keine Regellung welche Kündigungsfrist gilt, also ob § 34 TV-L oder § 30 TV-L.
Laut meinen Recherchen gelten bei befristeten Arbeitsverhältnissen von akademischen Mitarbeitern oder von Arbeitern gelten u.U. die Kündigungsfristen der unbefristeten Arbeitsverhältnisse.
Befristet wurde bisher immer mit Sachgrund über Drittmittelprojekte.
Woran kann ich mich orientieren?
Viele Grüße
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Der Arbeitsvertrag muß grundsätzlich keine Regelungen wiederholen, die im Tarifvertrag bereits abschließend geregelt sind. Der Tarifvertrag bietet mithin also die beste Orientierung bei allen Angelegenheiten, die er regelt.
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Der Arbeitsvertrag muß grundsätzlich keine Regelungen wiederholen, die im Tarifvertrag bereits abschließend geregelt sind. Der Tarifvertrag bietet mithin also die beste Orientierung bei allen Angelegenheiten, die er regelt.
Ok gut und wo findest eine Aussage darüber welche Fristen nun bei wissenschaftlichen MA anzuwenden sind?
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Da §40 TV-L keine diesbezügliche Sonderregelung enthält, gibt es auch keine.
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Das hilft mir nicht weiter... Ich möchte einfach nur wissen welche der folgenden Fristen laut dieser Darstellung hier für mich gilt:
https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/kuendigungsfristen.html
Da unten bei befristet Arbeitsverhältnisse steht:
bei befristeten Arbeitsverhältnissen von akademischen Mitarbeitern oder von Arbeitern gelten u.U. die Kündigungsfristen der unbefristeten Arbeitsverhältnisse.
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Da es in deinem Arbeitsvertrag nicht geregelt ist, wird wohl die Frist für befristet Beschäftigte gelten.
4 Monate zum Quartalsende
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Danke das wollte ich wissen.