Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: schlossquelle am 22.07.2019 22:10
-
Hallo zusammen,
leider habe ich nach jahrelangem "Fachverwaltungseinsatz" den Bezug zum Beamtengesetz NRW (hier vermutlich § 25 LBG NRW) verloren, vielleicht kann mir hier jemand einen Schubs geben, bevor ich mich an das Personalamt wenden:
Für meine Stelle wurden rückwirkend (ab 2017) höherwertige Tätigkeiten der BesGr. A 12 BBO festgestellt, Beförderung zum 01.05.2019.
Besteht ein (teilweiser) Anspruch ::) auf eine Zulage für die Zeit der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeiten bis zur Beförderung? In dem alten LBG gab es mal eine Vorschrift, das griff aber bei uns nie, da wir finanziell eine Nothaushaltkommune waren. Das ist nun aber seit einiger Zeit nicht mehr so.
Ist da was zu machen ...? Wenn nicht, ist auch gut, aber ein Versuch ist die Frage wert, finde ich :-) Habe um das A 12 ja fast zwei Jahre gekämpft ... .
Danke und einen sommerlichen Abend in die Runde!
-
....ich habe die Zulage vor ein paar Jahren für 3 Jahre rückwirkend erhalten....also einfach mal einen Antrag stellen...
...es muss zu diesem (früheren) Zeitpunkt allerdings auch "Beförderungsreife" bestanden haben...
-
Nach Feststellung der Wertigkeit von A12 musst du die Stelle in der Wertigkeit erst 12 Monate bekleidet haben, ehe sich der Anspruch auf die Zulage ergibt. Wenn also die Stelle zum 01.05.2017 auf A12 bewertet wurde, hättest du für den Zeitraum 01.05.2018 bis 01.05.2019 den Anspruch auf die Zulage nach A12:
- du hast zum 01.05.2018 die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung nach A12 besessen
- für das Jahr 2018 hat dein Kommune seine Haushaltssatzung veröffentlicht (im nicht genehmigten HSK darf die Kommune die Satzung nicht veröffentlichen und somit gibt es keinen Haushalt)
- selbiges für das Jahr 2019
Rechtsgrundlage ist §59 LBesG, habe selbst erst einen vergleichbaren Fall durchlaufen und die Zulage erhalten.
-
Nach Feststellung der Wertigkeit von A12 musst du die Stelle in der Wertigkeit erst 12 Monate bekleidet haben, ehe sich der Anspruch auf die Zulage ergibt. Wenn also die Stelle zum 01.05.2017 auf A12 bewertet wurde, hättest du für den Zeitraum 01.05.2018 bis 01.05.2019 den Anspruch auf die Zulage nach A12:
- du hast zum 01.05.2018 die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung nach A12 besessen
- für das Jahr 2018 hat dein Kommune seine Haushaltssatzung veröffentlicht (im nicht genehmigten HSK darf die Kommune die Satzung nicht veröffentlichen und somit gibt es keinen Haushalt)
- selbiges für das Jahr 2019
Rechtsgrundlage ist §59 LBesG, habe selbst erst einen vergleichbaren Fall durchlaufen und die Zulage erhalten.
Dem kann man nichts hinzufügen.
Hoffe für den TE, dass der Dienstherr nicht im Nothaushalt bzw. unterjährig nicht all zu lange in der vorläufigen HH-Führung stecken geblieben ist, denn in diesen Zeiträumen (in denen per se nicht befördert werden darf), darf es auch keine solche Zulagenzahlungen geben.
Praxiserfahrung:
Je präziser Sie Ihren Antrag ausformulieren, desto größer die Chance, Erfolg zu haben!
good luck