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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Spidroaster am 24.07.2019 14:57
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Ich wurde am 31.01.2018 nach meiner Ausbildung zum Fachangestellten für Medien und Informationsdienste übernommen. Für meine Stelle existierte bereits eine Stellenbeschreibung, diese war allerdings noch nicht bewertet. Somit wurde ich "vorübergehend" in TVöD E5 eingruppiert. Geltend gemacht habe ich den Antrag auf Stellenbewertung am 16.07.2018. Seit dem ist allerdings nichts mehr passiert. Gibt es irgend eine Möglichkeit das ganze etwas zu beschleunigen?
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TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Die Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung berührt diese in keinster Weise.
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Das ist mir bewusst. Meine Frage ist eher ob es andere Möglichkeiten gibt außer die Feststellungklage oder Fristsetzung um das ganze zu beschleunigen.
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Um was zu beschleunigen?
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Die Rechtsmeinung des Arbeitgebers. Bzw. die Ausschüttung der korrekten Entlohnung für die Entgeltgruppe, die für die Stelle vorgesehen ist.
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Stellen sind tariflich unbeachtlich. Die Zahlung des zustehenden Entgelts ist die Hauptpflicht des AG aus dem Arbeitsverhältnis. So E5 nicht die zutreffende Eingruppierung ist, käme - neben den genannten Möglichkeiten - eine Abmahnung oder eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
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Stellen sind tariflich unbeachtlich. Die Zahlung des zustehenden Entgelts ist die Hauptpflicht des AG aus dem Arbeitsverhältnis. So E5 nicht die zutreffende Eingruppierung ist, käme - neben den genannten Möglichkeiten - eine Abmahnung oder eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
Auf welche Pflichtverletzung hin würdest du den AG abmahnen?
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Verletzung seiner Hauptpflicht Zahlung des zustehenden Entgelts
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Sofern im AV die EG 5 angegeben ist, könnte sich der AG doch darauf berufen, das entsprechende Entgelt zu zahlen. Aus seiner Sicht ist die EG 5 die korrekte Vergütung.
Ist dann nicht die Eingruppierungsfeststellungsklage bzw. die Geltendmachung auf die höhere Entgeltgruppe sinnvoller?
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Der Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag kommt regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zu. Das geschuldete Entgelt ergibt sich aus den tariflichen Regelungen. Zahlt der AG weniger, verletzt er seine Hauptpflicht. Diese Pflichtverletzung ließe sich abmahnen.
Natürlich wäre eine Eingruppierungsfeststellungsklage das sinnvollste Instrument. Der Fragesteller wollte aber explizit weitere Möglichkeiten außer dieser, die dazu geeignet wären, die Bildung der Rechtsmeinung des AG zu beschleunigen.
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Ok.
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...gibt es in der Praxis eigentlich Fälle, wo ein AN seinen AG abmahnt oder ist das reine Theorie? 8)
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Selbstverständlich gibt es die.
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...gibt es in der Praxis eigentlich Fälle, wo ein AN seinen AG abmahnt oder ist das reine Theorie? 8)
Im öD habe ich das zugegebnermaßen auch nicht mit bekommen, aber denkbar, bspw. wenn der AG säumig bei der Gehaltszahlung ist.
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Oder bei Hitze keine Maßnahmen ergreift, keinen geeigneten Arbeitsplatz bereitstellt, keine Gefährdungsbeurteilung vornimmt, seinen Pflichten aus dem NachwG nicht nachkommt, Fehler bei der Erfassung der Arbeitszeit macht, gegen das ArbZG verstößt, übergriffiges Verhalten subalternen Führungspersonals nicht unterbindet, Erholungsurlaub rechtswidrig nicht gewährt...
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...und welche Rechtswirkung wäre damit verbunden?...ausser der Vorbereitung einer ausserordentlichen Kündigung?
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Die gleiche Wirkung wie im umgekehrten Fall.
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Macht sich der AG, wenn er trotz Abmahnung die Pflichtverletzung nicht unterlässt und der AN kündigt, in irgendeiner Form schadenersatzpflichtig?
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Das wäre bei Eintritt eines Schadens auch ohne Abmahnung der Fall.