Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: citysun01 am 29.07.2019 16:42
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Hallo,
in einer Stellenausschreibung (TvöD - Kommune) steht als formale Voraussetzung:
"Verwaltungsfachangestellte oder vergleichbare Ausbildung"
Mir wurde jetzt gesagt, dass die Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation nicht als vergleichbar gilt, sondern lediglich ein Angestelltenlehrgang I. Obwohl ich die Ausbildung in der Verwaltung gemacht habe und seither (über 10 Jahre) auch in der öffentlichen Verwaltung arbeite, erfülle ich nich die Voraussetzung und werde nicht eingeladen. Trotz schlechter Bewerberlage hält man an der Arbeitsanweisung fest, die solche Bewerber eben ausschließen.
Wer regelt denn was als "vergleichbar" gilt? Es ist für den Bewerber überhaupt nicht ersichtlich zumal in Berlin die o.g. Ausbildung als vergleichbar angerannt wird. Ist das vom Bundesland abhängig oder kann das jede Behörde selbst entscheiden?
Ich staune auch, dass ein Personalrat das mitmacht, wo doch in der Behörde so schwer Personal zu bekommen ist.... Selbst wenn es keine anderen geeigneten Bewerber gibt, gäbe es wohl keine Chance. Mit der o.g. Ausbildung könne man sich wohl maximal auf eine EG 7 (TvöD) bewerben...
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Einstellungsvorausetzungen/Stellenbesetzung sind kein Regelungsgegenstand des TVÖD. Es ist ins Ermessen des AG gestellt, solche Voraussetzungen festzulegen.
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Wenn der AG sich an diese - selbst gewählten - Auswahlkritierien hält ist das nicht zu bestanden.
Mit der o.g. Ausbildung könne man sich wohl maximal auf eine EG 7 (TvöD) bewerben...
Das ist Quatsch. Die abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung ab EG 5 FG 1 im TVöD (A I / 3) normiert und wird als "Faden" bis zur EG 9a als Tätigkeitsmerkmal geführt, welches in eine entsprechende zur Eingruppierung führt. Sofern aber der AG abweichende Einstellungsvoraussetzungen normiert, würde ich mich bei diesem AG nicht bewerben.
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Trotz schlechter Bewerberlage
Ich weiß nicht, auf welches Tätigkeitsfeld sich diese Aussage bezieht - aber m.E. gibt es für "Bürotätigkeiten" im öD keinen prinzipiellen Bewerbermangel. (Das kann natürlich im Einzelnen durch geographische Lage o.ä. bedingt sein.)
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Bei uns (Kommune, "neue" Bundesländer) werden Ausschreibungen auch so oder ähnlich formuliert und der AG erkennt auch die Bürokauffrau oder Bewerber mit ähnlichem Berufsabschluss als vergleichbar an. Als Maß gilt hier die Qualifikationsebene und man wertet nahezu jede 3-jährige Büroausbildung als gleich, auch mit einer Eingruppierung in E9a. In der Praxis führt das mit Sicherheit auf Dauer zu Qualitätsproblemen bei der Aufgabenerledigung aber bei der aktuellen Bewerberlage (bei weitem keine ausreichende Zahl an geeigneten Bewerbern) bleibt wohl auch nichts anderes übrig. Was jahrzehntelang an Ausbildung versäumt wurde holt auch Verwaltungen ein...
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Wie ich es hier mitbekomme, müssen Bürokaufleute den AL I machen und können dann bis EG 9a eingruppiert werden.
"Normale" Bürokaufleute können bis max. EG 5 eingruppiert werden.
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TB werden nicht eingruppiert, sie sind es. Wenn die Prüfungspflicht räumlich, sächlich und persönlich gilt, steht deren Nichterfüllung auch einer Eingruppierung in E5 entgegen. Wo sie nicht gilt, bedarf es auch keines AL I für die Eingruppierung in E5-E9a.
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Die Ausbildung zur Bürogehilfin war immer schon eine Nummer kleiner als die zur Verwaltungsfachangestellten. Welchen Sinn sollte sonst der Verwaltungslehrgang I denn noch haben, wenn am Ende so wie so alle gleich sind und das darin vermittelte Wissen nichts zählt?
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Es handelt sich - zumindest bei den aktuellen Berufsbildern und nicht denen von 1986 - in beiden Fällen um eine dreijährige Berufsausbildung. Entsprechende auszuübende Tätigkeiten führen jeweils in die gleichen Entgeltgruppen. Der AL I hingegen ist eine simple Weiterbildung auf niedrigem Niveau, die zu keiner höherwertigen Qualifikatiin führt.
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Ja, 1986 kam es in dieser Ausbildung noch viel auf "Anschläge und Silben pro Minute", also manuelle Geschicklichkeit, an. Aber das war ein wenig vor meiner Zeit.
Die qualitative und zeitliche Ausweitung der Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation war mir aber gar nicht so bewusst. Da habe ich wieder etwas dazugelernt. Danke.
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. Der AL I hingegen ist eine simple Weiterbildung auf niedrigem Niveau, die zu keiner höherwertigen Qualifikatiin führt.
Simpel = einfach/einfachst, ist halt Ansichtssache. Wie mein alter Dozent immer sagte: "Alles was man kann ist einfach und alles was man nicht kann ist schwer.
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Und das soll uns jetzt was sagen?
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Der AL I ist (zumindest hier) auf dem Niveau des mD.
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Also auf dem Niveau einer zweijährigen Berufsausbildung?
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Und das soll uns jetzt was sagen?
Sorry Spid. Ich denke, du tust den Absolventen des AL I hier unrecht. Es sind und können nicht alle Volljuristen im öD sein. Simpel und auf niedrigem Niveau ist für mich etwas anderes. Ich will hier niemand zu nahe treten und daher keine Beispiele nennen.
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Es wird eben kommuniziert, dass man mit dem AL I an das mD-Niveau rankommt.
Dass eine zweijährige Berufsausbildung nicht durch einen Unterrichtstag pro Woche ersetzt werden kann, versteht sich von selbst.
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Und das soll uns jetzt was sagen?
Sorry Spid. Ich denke, du tust den Absolventen des AL I hier unrecht. Es sind und können nicht alle Volljuristen im öD sein. Simpel und auf niedrigem Niveau ist für mich etwas anderes. Ich will hier niemand zu nahe treten und daher keine Beispiele nennen.
Der AL I ist eine Anlernqualifikation. Im gewerblichen Bereich spricht man auch von "Hilfsarbeiter".
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Es wird eben kommuniziert, dass man mit dem AL I an das mD-Niveau rankommt.
Dass eine zweijährige Berufsausbildung nicht durch einen Unterrichtstag pro Woche ersetzt werden kann, versteht sich von selbst.
Also wird es nur kommuniziert und es handelt sich um keine Feststellung tatsächlicher Art? Mithin liegt der Wert also unterhalb dem einer zweijährigen Berufsausbildung?
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Es wird eben kommuniziert, dass man mit dem AL I an das mD-Niveau rankommt.
Dass eine zweijährige Berufsausbildung nicht durch einen Unterrichtstag pro Woche ersetzt werden kann, versteht sich von selbst.
Also wird es nur kommuniziert und es handelt sich um keine Feststellung tatsächlicher Art? Mithin liegt der Wert also unterhalb dem einer zweijährigen Berufsausbildung?
Der „Beschäftigtenlehrgang I (BL I)“ – vormals Angestelltenlehrgang I (AL I) - ist eine Weiterqualifizierung für Mitarbeiter/-innen im öffentlichen Dienst. Er ist insbesondere für Beschäftigte, die Aufgaben im allgemeinen Verwaltungsdienst ähnlich denen in der 2. Qualifikationsebene (ehemals mittlerer nichttechnischer Dienst) übernehmen sollen, interessant. Bei erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang und nach Bestehen der „Fachprüfung I“, für die dieser Lehrgang vorbereitet, wird die Bezeichnung „Verwaltungsfachkraft“ verliehen und es besteht grundsätzlich bei entsprechender Tätigkeit die Möglichkeit, in die Entgeltgruppen 5 bis 9a TVöD eingruppiert zu werden.
Im Rahmen des BL I werden insbesondere rechtliche Kenntnisse in verschiedenen Bereichen, Grundzüge des Personalwesens und der kommunalen Finanzwirtschaft sowie umfangreiches Wissen über Verwaltung und Organisation vermittelt.
Ob eine Verwaltungsfachkraft dann auch den Kenntnisstand eines Verwaltungswirtes hat, entzieht sich meiner Kenntnis; kommt sicherlich auch auf den Einzelfall an.
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@ Kingrakadabra:
Zumindest in Bayern gibt es hinsichtlich der Inhalte zwischen dem BL I, dem VFA-K und dem Verwaltungswirt sowohl in Breite als auch in Tiefe eine Differenzierung. Beim BL I werden einige Themen nur der Vollständigkeit halber als existent erwähnt, die von den Azubis und Beamtenanwärtern auch geprüft können werden müssen.
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@ Kingrakadabra:
Zumindest in Bayern gibt es hinsichtlich der Inhalte zwischen dem BL I, dem VFA-K und dem Verwaltungswirt sowohl in Breite als auch in Tiefe eine Differenzierung.
Dem kann ich für mein BL zu 200% zustimmen. Es wird einfach schwierig, in den "wenigen" Stunden (verglichen mit einer 3-jährigen Ausbildung zum VFA) alles zu vermitteln :o