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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: stkl am 12.08.2019 15:10

Titel: Eingrupppierung bei Erstaufnahme der Tätigkeit immer Stufe 1?
Beitrag von: stkl am 12.08.2019 15:10
Hallo,

Ich habe mich auf eine Stelle als Elektroniker im Außendienst bei einer Stadt beworben.

Die Stelle wird mit EG7 angegeben.

Nun wären das laut Besoldungsrechner knapp 1600 € netto mit Stufe 1. Ich weiß das man im ÖD nicht reicht wird, aber selbst jetzt habe ich 150€ mehr und wir haben keinen Tariflohn.

Oder wird man je nach Qualifikation mit einer höheren Stufe eingruppiert? Ich bringe eine 3,5 jährige Ausbildung mit und dazu fast 7 Jahre Berufserfahrung in dem Beruf.
Titel: Antw:Eingrupppierung bei Erstaufnahme der Tätigkeit immer Stufe 1?
Beitrag von: Spid am 12.08.2019 15:13
Bei Einstellung führt einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr bzw. mindestens drei Jahren zur Einstellung in Stufe 2 bzw. 3. Förderliche Berufserfahrung kann der AG nach eigenem Ermessen berücksichtigen.
Titel: Antw:Eingrupppierung bei Erstaufnahme der Tätigkeit immer Stufe 1?
Beitrag von: nichts_tun am 12.08.2019 16:01
Im Rahmen des Vorstellungsgesprächs bzw. spätestens vor Vertragsunterzeichnung sollte man mit dem künftigen AG darüber gesprochen haben, mit welcher Stufe man eingestellt wird.

Edit: "verhandelt" meint zu sehr die Verhandlung im Rahmen der Prüfung von förderlicher Berufserfahrung.
Titel: Antw:Eingrupppierung bei Erstaufnahme der Tätigkeit immer Stufe 1?
Beitrag von: Spid am 12.08.2019 16:05
Dem würde ich nur im Falle förderlicher Berufserfahrung vorbehaltlos zustimmen.
Titel: Antw:Eingrupppierung bei Erstaufnahme der Tätigkeit immer Stufe 1?
Beitrag von: nichts_tun am 12.08.2019 16:09
Ich weiß, worauf du hinaus willst. Aber aus unerfindlichen Gründen sind manche Personalabteilungen sehr verstockt, wenn es darum geht, eine sachgerechte Stufenprüfung vorzunehmen. Daher mein Hinweis an den TE.

Habe meinen Beitrag diesbezüglich editiert, um sprachlich genauer zu sein.
Titel: Antw:Eingrupppierung bei Erstaufnahme der Tätigkeit immer Stufe 1?
Beitrag von: stkl am 12.08.2019 16:11
Das würde ich sowieso tun. Mir kam halt Stufe 1 etwas wenig vor und ich konnte mir nicht vorstellen das man höhergruppiert eingestellt werden könnte.

Aber mehr wie Stufe 3 dürfte es dann nicht werden denke ich? (was i.O. wäre)
Titel: Antw:Eingrupppierung bei Erstaufnahme der Tätigkeit immer Stufe 1?
Beitrag von: nichts_tun am 12.08.2019 16:13
Das kommt darauf an: wie Spid schrieb, alles über Stufe 3 hinaus steht im Ermessen des AG und wie er dieses ausübt. In dem Falle sind Verhandlungen möglich.
Titel: Antw:Eingrupppierung bei Erstaufnahme der Tätigkeit immer Stufe 1?
Beitrag von: Spid am 12.08.2019 16:17
Ich weiß, worauf du hinaus willst. Aber aus unerfindlichen Gründen sind manche Personalabteilungen sehr verstockt, wenn es darum geht, eine sachgerechte Stufenprüfung vorzunehmen. Daher mein Hinweis an den TE.

Habe meinen Beitrag diesbezüglich editiert, um sprachlich genauer zu sein.

Mir geht es u.a. darum, daß man sich bei bspw. mindestens drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung nicht darauf versteifen muß, daß man in Stufe 3 eingestellt ist - wenn der AG Stufe 1 oder 2 sagt, kann man annehmen und ohne jeden Verlust nach der Probezeit Stufe 3 durchsetzen.
Titel: Antw:Eingrupppierung bei Erstaufnahme der Tätigkeit immer Stufe 1?
Beitrag von: Spid am 12.08.2019 16:19
Das würde ich sowieso tun. Mir kam halt Stufe 1 etwas wenig vor und ich konnte mir nicht vorstellen das man höhergruppiert eingestellt werden könnte.

Aber mehr wie Stufe 3 dürfte es dann nicht werden denke ich? (was i.O. wäre)

Du wirst ja selbst am besten wissen, wie Euer regionaler Arbeitsmarkt aussieht. Wenn man Elektroniker nur schwer bekommt, kannst Du auch pokern und sagen, daß Du nur für Stufe 4 kommst.
Titel: Antw:Eingrupppierung bei Erstaufnahme der Tätigkeit immer Stufe 1?
Beitrag von: nichts_tun am 12.08.2019 16:28
Ich weiß, worauf du hinaus willst. Aber aus unerfindlichen Gründen sind manche Personalabteilungen sehr verstockt, wenn es darum geht, eine sachgerechte Stufenprüfung vorzunehmen. Daher mein Hinweis an den TE.

Habe meinen Beitrag diesbezüglich editiert, um sprachlich genauer zu sein.

Mir geht es u.a. darum, daß man sich bei bspw. mindestens drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung nicht darauf versteifen muß, daß man in Stufe 3 eingestellt ist - wenn der AG Stufe 1 oder 2 sagt, kann man annehmen und ohne jeden Verlust nach der Probezeit Stufe 3 durchsetzen.

Was aber unter Umständen auch mit Kosten verbunden sein könnte, wenn man das ArbG anruft.
Titel: Antw:Eingrupppierung bei Erstaufnahme der Tätigkeit immer Stufe 1?
Beitrag von: Spid am 12.08.2019 16:44
Die Gerichtskosten werden der unterlegenen Partei auferlegt und Anwaltskosten hat man nur, wenn man einen braucht (und weder Versicherung noch Gewerkschaft oder Berufsverband übernehmen).
Titel: Antw:Eingrupppierung bei Erstaufnahme der Tätigkeit immer Stufe 1?
Beitrag von: WasDennNun am 12.08.2019 16:54
Das würde ich sowieso tun. Mir kam halt Stufe 1 etwas wenig vor und ich konnte mir nicht vorstellen das man höhergruppiert eingestellt werden könnte.

Aber mehr wie Stufe 3 dürfte es dann nicht werden denke ich? (was i.O. wäre)
Stufe 3 dürfte dir sicher sein (da man bei dir davon ausgehen kann, dass du  einschlägiger Berufserfahrung hast) und wenn die das nicht so sehen, dann lohnt sich am Ende der Probezeit den Klageweg einzugehen.

Und wenn sie wollen und sie in Not sind und du es ausnutzt, dann geht da auch noch ne Stufe mehr.
Alles tarifkonform! Also nicht abschrecken lassen, wenn die so ein Blödsinn behaupten, sie dürften aufgrund des Tarifes es nicht.

höhergruppiert? meinst du Entgeltgruppe 8(oder mehr)  oder meinst du damit die Stufe, dass sind zwei unterschiedliche Punkte, die man trennen muss.
Titel: Antw:Eingrupppierung bei Erstaufnahme der Tätigkeit immer Stufe 1?
Beitrag von: stkl am 12.08.2019 16:57
Beim Arbeitsgericht gibt es doch keine Kostenerstattung in der ersten Instanz?


Zitat
höhergruppiert? meinst du Entgeltgruppe 8(oder mehr)  oder meinst du damit die Stufe, dass sind zwei unterschiedliche Punkte, die man trennen muss.

Die Stufe. Die Stelle gibt wohl kein EG8 her.
Titel: Antw:Eingrupppierung bei Erstaufnahme der Tätigkeit immer Stufe 1?
Beitrag von: Spid am 12.08.2019 17:03
Beim Arbeitsgericht gibt es doch keine Kostenerstattung in der ersten Instanz?

Nein. Deshalb auch meine diesbezüglichen Ausführungen.
Titel: Antw:Eingrupppierung bei Erstaufnahme der Tätigkeit immer Stufe 1?
Beitrag von: WasDennNun am 13.08.2019 06:43
Zitat
höhergruppiert? meinst du Entgeltgruppe 8(oder mehr)  oder meinst du damit die Stufe, dass sind zwei unterschiedliche Punkte, die man trennen muss.

Die Stufe. Die Stelle gibt wohl kein EG8 her.
Dann solltest du beim Gespräch auch von Einstufung und nicht Höhergruppierung reden.
Titel: Antw:Eingrupppierung bei Erstaufnahme der Tätigkeit immer Stufe 1?
Beitrag von: Spid am 13.08.2019 07:14
Beides wäre unzutreffend. Im TVÖD selbst wird von der Zuordnung zu einer Stufe gesprochen, gem. BAG-Rechtsprechung ist die Stufenzuordnung Bestandteil der Eingruppierung.
Titel: Antw:Eingrupppierung bei Erstaufnahme der Tätigkeit immer Stufe 1?
Beitrag von: Addams am 13.08.2019 07:25
Die Stelle wird mit EG7 angegeben.

Nun wären das laut Besoldungsrechner knapp 1600 € netto mit Stufe 1.

Sicher, dass Du den richtigen Gehaltsrechner benutzt hast? Unter der Prämisse 100% Arbeitszeit, Steuerklasse 1, Kirchensteuer ja, Zusatzversorgung BVK II, Krankenkasse 15,5% komme ich bereits auf glatt 1700€.

(Quelle: Gehaltsrechner TVÖD VKA 2019 unter https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tvoed/vka?id=tvoed-vka-2019 (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tvoed/vka?id=tvoed-vka-2019))