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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: derudo am 21.08.2019 15:15
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Hallo liebe Mitglieder,
ich stehe vor folgenden ratlosen Problem. Ich war von 01/2016 bis 09/2017 bei der ZVK KVSA Sachsen-Anhalt Pflichtversichert. Ich bin dann zum Land gewechselt und VBL Pflichtversichert gewesen bis 07/2019. Seit 08/2019 nun Beamter.
Ich wollte mir nun die Beiträge gemäß Satzung auszahlen lassen. (§ 42 ZVK KVSA Sachsen-Anhalt).
Nach Antragsstellung wurde mir dieser abgelehnt mit folgender Begründung:
"Die von Ihnen geleisteten Beiträge sind kene Beiträge im Sinne § 42 ZVK -Satzung. Daher kann auch keine Beitragserstattung erfolgen. Durch Ihren Arbeitnehmerbeitrag haben SIe schon eine unverfallbare Anwartschaft von monatlich XXXX@ erreicht, unabhängig davon ob SIe die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt haben."
Ich kann das einfach nicht nachvollziehen. Könnte mir jemand bitte helfen?
hier der link zur Satzung
https://www.kvsa-magdeburg.de/upload/dokumente/Zusatzversorgung/Links/ZVK_Satzung_2016-06-21.pdf.pdf
Muss ich wirklich wenn ich in den Ruhestand gehe wegen paar Euro daran denken, dass ich dort noch eine "Betriebsrente" habe??
Danke schön
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Ja stimmt Auszahlung ist nicht möglich. Im westdeutschen Gebiet wird im umlageverfahren angelegt, dort ist eine Auszahlung möglich. Im Osten hingegen ist es eine kapitalgebundene Anlage. Damit tritt eine sofortige Unverfallbarkeit ein. Demzufolge kann keine Auszahlung erfolgen. Sollte der Betrag einen gewissen Wert nicht übersteigen, erhält man meist eine Einmalzahlung bei Eintritt in die Leistungsphase.