Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Meermann am 27.08.2019 14:14
-
Frage: wenn man bei einem Versorgungsbetrieb (Wasser) anfangen möchte und der neue AG möchte die
Eingruppierung in den TVöD vornehmen --->darf er das oder muss er grundsätzlich, weil man im Versorgungsbetrieb eingestellt werden soll, in den TVV nehmen oder hat man sogar Anspruch darauf das man ein
gruppiert wird in den TVV.
-
Fällt der AG unter den Geltungsbereich? Liegt beiderseitige Tarifbindung vor?
-
Besteht beidseitige Tarifbindung? Wenn nicht kann im Arbeitsvertrag grundsätzlich ein beliebiger Tarifvertrag in Bezug genommen werden.
Soweit beidseitige Tarifbindung besteht wäre zu prüfen welcher Tarifvertrag einschlägig ist. Sind alle Voraussetzungen des § 1 TV-V erfüllt? (Dies sind (mit einigen weiteren Regelungen) rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen und Mitglieder der Arbeitgeberverbände sind, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehören. )
-
Wie bereits von Lars73 explizit erwähnt ist insbesondere die Voraussetzungen zu klären, ob es sich überhaupt um einen rechtlich selbsständigen Versorgungsbetrieb Versorgungsbetrieb handelt.
Oft wird dies fälschlicherweise mit eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen oder Eigenbetrieben gleichgesetzt. Der Eigenbetrieb ist jedoch meist eine besondere öffentlich-rechtliche Unternehmensform ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf der Grundlage der Gemeindeordnungen bzw. der Kreisordnungen der jeweiligen Bundesländern.