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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Silvia MH am 02.09.2019 08:42
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Hallo,
ich bin seit 1989 als Regierungsbeschäftigte beim Land NRW tätig (Geltungsbereich TV-L) und habe jetzt ein sehr interessantes Angebot von der Kommune erhalten (Geltungsbereich TVöD). Wäre - wenn beide VErtragspartner einverstanden wären - eine Versetzung möglich?
Wie sieht es aus mit Überstunden und Urlaub? Kann dieser ebenrfalls übertragen werden?
Für eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar ...
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Nein und nein.
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@Spid: So etwas kann man vertraglich nicht Regeln?
Also ich habe durchaus bei einem AG Wechsel mit Beteiligung eines TV-L AGs Urlaubstage "mitgenommen".
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Nein. Was eine Versetzung ist, ist tariflich normiert. Dies hier ist keine. Wie mit Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses zu verfahren ist, ist gesetzlich geregelt. Ein Ausgleich zwischen altem und neuem Arbeitgeber findet nicht statt.
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Aber die beiden Arbeitgeber können sich auf einen Ausgleich einigen.
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Die AG können untereinander ausgleichen, wie sie lustig sind. Das tangiert den Erholungsurlaub des AN jedoch in keinster Weise.
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Schön das meine AGs bisher immer Lustig waren und ich beim Wechsel meine Urlaubstage mitnehmen konnte.
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Nein, das konntest Du nicht. Bestenfalls hat der neue AG Dir mehr Urlaub gegeben, als er hätte müssen. Das ändert aber nichts daran, daß der bestehende Urlaubsanspruch durch den alten AG zwingend von Gesetzes wegen abzugelten war.
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Mir doch egal das ich es nicht mitnehmen konnte, meine AG und ich haben eben eine Regelung gefunden, die es mir ermöglicht meine Urlaubstage (ach stopp das waren ja keine Urlaubstage 8) 8), sondern nur bezahlte freie Tage) so zu nehmen wie es mir genehm ist.
@ Silvia: Wie du siehst: es gibt Dinge die gehen nicht, aber man kann Regelungen finden die zu deinem gewünschten Ergebnis führen.
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Du hast aber behauptet, Du hättest sie mitnehmen können - und das ist nunmal faktisch falsch.
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Du hast aber behauptet, Du hättest sie mitnehmen können - und das ist nunmal faktisch falsch.
und wenn schon, das Ergebnis zählt.
Ob ich faktisch meinen Urlaub nicht mitgenommen habe, aber faktisch ich beim neuen AG die gleiche Anzahl an Resturlaub erhalten habe, wie mir beim alten AG zustand, ist faktisch das was man wollte und was (oh wunder) auch geht. Gelebte Realität halt.
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Es ist rechtlich jedoch etwas völlig anderes - und was möglicherweise für die TE relevanter ist: es ist eine übertarifliche Regelung, die den Mitgliedern des KAV NW satzungsgemäß untersagt ist.
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Und ich haben damit dem TE und der Rest der hier lesenden Welt mitgeteilt, das es Bereiche gibt, in denen es (übertarifliche, außertarifliche oder wie auch immer) Regelungen gibt.
Ob nur für für den TE relevant (oder irrelevant) ist mir persönlich Wumpe, weil es manchmal dann relevant für mitlesenden ist.
Und für das rechtliche zurechtrücken haben wir ja zum Glück z.B. dich.
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Vielen Dank an Euch beide!
Jetzt hoffe ich darauf, dass beide Arbeitgeber mehr "WasDennNun"-inspiriert sind ... ;)
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Ist die Kommune nicht Mitglied im KAV NW?
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Nein. Was eine Versetzung ist, ist tariflich normiert. Dies hier ist keine. Wie mit Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses zu verfahren ist, ist gesetzlich geregelt. Ein Ausgleich zwischen altem und neuem Arbeitgeber findet nicht statt.
Kann ich so nur bestätigen. Ich habe zwar vor vielen Monden andersrum gewechselt (von Kommune zum Land), hat aber null Unterschied gemacht. Warum sollte denn auch das Land für meine ÜStunden zahlen, welche ich für die Kommune erbracht habe? Ich habe die doch nicht fürs Land erbracht?!?
Und warum sollte mir das Land nochmal 30 Tage Urlaub genehmigen, wenn ich in der Kommune schon 5 Tage genommen habe.
Scheinbar gibt es Kommunen, die so vllt. ihr neuen Arbeitskräfte locken wollen :o ;D
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Und warum sollte mir das Land nochmal 30 Tage Urlaub genehmigen, wenn ich in der Kommune schon 5 Tage genommen habe.
Das wäre in der Tat Quark.
Es eher darum, dass du deine restlichen 25 Tage nehmen kannst, obwohl du beim neuen AG auf weniger Anspruch hättest (weil du im Mai anfängst z.B.) und du sie aber beim alten nicht mehr nehmen willst/kannst.