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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Pietclock am 07.09.2019 14:25
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Falls man beim selben Arbeitgeber die Stelle wechseln will (Bewerbung auf ausgeschriebene Stelle beim selben AG), muss man dann kündigen und ist somit an die Fristen gebunden ?
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Grundsätzlich nicht.
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ahh danke. Kriegt man dann einen neuen Vertrag, sprich neue Probezeit etc ?
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Üblicherweise wird schlicht das Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortgesetzt.
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Läuft das dann per Änderungsvertrag, wie bei einer Höhergruppierung ?
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Weder für eine Höhergruppierung noch für eine Tätigkeitsänderung ist ein schriftlicher Änderungstarifvertrag erforderlich.
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hmm ich wurde mal höhergruppiert, da gab es einen Änderungsvertrag zur Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages.
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Inwiefern sollte dies ein solches Erfordernis belegen?
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weil es ganz offensichtlich für erforderlich gehalten wurde, sonst hätte man es nicht gemacht.
Wie soll auch sonst die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu anderen Bedingungen vereinbart werden ?
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Ob es jemand für erforderlich gehalten hätte, belegte bestenfalls dessen Unfähigkeit - zumal aus dem Umstand, daß es gemacht wurde, sich noch nicht einmal ergibt, daß es jemand für erforderlich gehalten hätte. Eine nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung kann vom AG einseitig vorgenommen werden, dazu braucht es keine Vertragsänderung. Bei einer eingruppierungsrelevanten Änderung genügt ebenfalls die Zuweisung der anderen Tätigkeit an den AN und dessen konkludente Zustimmung durch Ausübung dieser.
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Da die Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag vermerkt ist, erschien es für mich schon nachvollziehbar, dass man diese Zeile geändert hat. Irgendwo muss ja vermerkt sein, wie die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses sind.
Und naja - ich ging schon davon aus, dass die Personalstelle einer größeren Behörde da korrekt arbeitet.
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Letzteres ist eine fehlerhafte Prämisse. Wenn das der Fall wäre, gäbe es wohl dieses Forum nicht.
Der AG muß nur §3 NachwG Genüge tun, ein schriftlicher Änderungsvertrag ist nicht erforderlich.
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Letztlich wäre ein solcher Stellenwechsel also bürokratisch vergleichsweise einfach machbar. Das ist letztlich die wichtige Info.
Nach §3 NachwG habe ich nur einen Zweizeiler erhalten, in dem Beschäftigungsort sowie " Herr P. wird als Sachbearbeiter beschäftigt" geschrieben steht - daraus lässt sich meines Erachtens weder die Entgeltgruppe noch sonst was ableiten, da Sachbearbeiter ja praktisch fast alles sein kann ::)
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"Sachbearbeiter" ist auch keine hinreichende Charakterisierung, siehe Preis im Erfurter Kommentar zu NachwG 510 §2 RN15f. Da haben wir schon den Beleg für die Fehlerhaftigkeit Deiner Prämisse.
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wo wäre dann nach deiner Meinung nach die korrekte Stelle, um Eingruppierung und zB Teilzeit etc. festzulegen ? In der §2 NachwG Niederschrift ?
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Im Nachweis nach dem NachwG wird nichts festgelegt, sondern nachgewiesen. Mehr ist auch grundsätzlich nicht erforderlich.
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Ein einfacher Brief wo das drin steht ist doch ausreichend, oder?
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Ja. Insbesondere für die Charakterisierung der Tätigkeit genügt im öD regelmäßig z.B. auch die Aushändigung der Stellenausschreibung, siehe BAG Urteil vom 08.06.2005 - 4 AZR 406/04. Allerdings nur dann, wenn sie tatsächlich schriftlich vom AG an den AN ausgehändigt worden ist.