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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Techniker37 am 18.09.2019 14:17
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Hallo,
ich bin seit Juli 2019 als Techniker bei einer bayerischen Behörde beschäftigt (Angestellter).
Meine Eingruppierung ist die TV-L (bayern) 7 / 3. Jetzt habe ich mitbekommen, dass der (staatlich geprüfter) Techniker in die TV-L 8 überführt werden soll. Bedeutet dass, dass ich automatisch in die 8 Gruppe komme?
Wenn ja, wirkt sich diese Überführung auch in der Beamtenverhälltnis aus? (Werde evtl. einbeamtet)
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Nein.
Verbeamtungen sind kein Regelungsgegenstand des TV-L/TV-H.
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Meine Eingruppierung ist die TV-L (bayern) 7 / 3. Jetzt habe ich mitbekommen, dass der (staatlich geprüfter) Techniker in die TV-L 8 überführt werden soll. Bedeutet dass, dass ich automatisch in die 8 Gruppe komme?
Höhergruppierungen aufgrund von Verbesserungen in der Entgeltordnung erfolgen gemäß § 29d Abs. 2 TVÜ-L auf Antrag zum 01.01.2020.
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Vielen dank.
Ist es wahrscheinlich, dass diese Regelung ins Beamtenrecht übernommen wird?
MFG
D.
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Wie meinen?
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Ich glaub er meint ob die Stelle dann auch mit A8 bewertet wäre...Vielleicht
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Vielen dank.
Ist es wahrscheinlich, dass diese Regelung ins Beamtenrecht übernommen wird?
MFG
D.
Nein das ist nicht wahrscheinlich, sondern sehr unwahrscheinlich,
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Vielen dank. Nach welchem Gesetzestext, wird die Erfahrungsstufe im bayerischen Beamtenrecht beschrieben?
Bzw. wo kann ich in Erfahrung bringen, welche Erfahrungsstufe ich bei einer Einbeamtung erhalten würde?
Vielen dank!
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Hier sind die Art. 30 und 31 des BayBesG einschlägig, das soll dir aber dein zuständiges Personalreferat bevor(!) du dich verbeamten lässt (bitte schreib nicht Einbeamtung ;) ) alles gründlich vorrechnen, das Beamtentum kann sich im Einzelfall auch nachteilig auswirken.
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"Höhergruppierungen aufgrund von Verbesserungen in der Entgeltordnung erfolgen gemäß § 29d Abs. 2 TVÜ-L auf Antrag zum 01.01.2020."
ist das den überhaupt in meinem Fall gültig?
Siehe: Auszug §29d Absatz 1 Satz 1:
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht… sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert…
Was bedeutet dieser Satz? bedeutet dass, dass die neue Eingruppierung nur für einen neuen Arbeitsvertrag gültig ist? Weil bei mir würde sich ja nur die Eingruppierung auf Grund der beschlossenen Änderung ändern. Meine Tätigkeit bleibt ja gleich.
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"Höhergruppierungen aufgrund von Verbesserungen in der Entgeltordnung erfolgen gemäß § 29d Abs. 2 TVÜ-L auf Antrag zum 01.01.2020."
ist das den überhaupt in meinem Fall gültig?
Siehe: Auszug §29d Absatz 1 Satz 1:
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht… sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert…
Was bedeutet dieser Satz? bedeutet dass, dass die neue Eingruppierung nur für einen neuen Arbeitsvertrag gültig ist? Weil bei mir würde sich ja nur die Eingruppierung auf Grund der beschlossenen Änderung ändern.
Das bedeutet, das du einfach weiterlesen musst ...
§ 29d Abs. 2:
Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt.
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Vielen dank.
Aber was soll dann dieser Teil mit der unveränderten Tätigkeit.
Das versteh ich nicht!
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Das sichert, daß Du nur dann höhergruppiert wirst, wenn Du eine entsprechende Willenserklärung gegenüber dem AG abgibst.