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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: wenwirer am 23.09.2019 11:56

Titel: Sozpäd/Erzieher
Beitrag von: wenwirer am 23.09.2019 11:56
Bei uns war eine Stelle in einem Jugendzentrum (Stellenbewertung S 12) ausgeschrieben.
Neben Sozpäd haben sich auch Erzieher beworben.
Kann ein Erzieher grundsätzlich in diesem Fall als "Sonstiger Beschäftigter" angesehen und bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen in S 12 eingruppiert werden oder ist er wg. Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen (Sozpäd) bei Übertragung der Tätigkeiten nach der Vorbemerkung Nr. 2 in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert?
Titel: Antw:Sozpäd/Erzieher
Beitrag von: Spid am 23.09.2019 11:57
Er ist grundsätzlich kein „sonstiger Beschäftigter“, könnte aber ausnahmsweise einer sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Titel: Antw:Sozpäd/Erzieher
Beitrag von: wenwirer am 23.09.2019 16:02
OK, wenn er nun kein "sonstiger Beschäftigter" ist, tut sich für mich ein weiteres Problem auf:
Nach den Tätigkeitsmerkmalen der EG S 8b (Ziffer 3) sind dort "Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozpäd. ..." eingruppiert. Das würde erstmal passen.
Allerdings ist die Tätigkeit im vorliegenden Fall  für Sozpäd. mit S 12 bewertet, also höher als der "normale" Sozpäd.!
Kann man in diesem Fall ("schwierige Tätigkeiten") den Erzieher auch auf EG S 8b verweisen oder greift jetzt die Vorbemerkung Nr. 2 (nächstniedrigere Entgeltgruppe)?
Titel: Antw:Sozpäd/Erzieher
Beitrag von: Spid am 23.09.2019 16:43
Es gibt aus dem „in der Tätigkeit von“-Merkmal keine Heraushebungsmerkmale. Mithin sind Nichterfüller in S8b eingruppiert. Vorbemerkung Nr. 2 kommt aufgrund des letzten Satzes dieser Vorbemerkung nicht zur Anwendung.
Titel: Antw:Sozpäd/Erzieher
Beitrag von: dahofa am 24.09.2019 15:14
Er ist grundsätzlich kein „sonstiger Beschäftigter“, könnte aber ausnahmsweise einer sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Was wäre denn dann ein klassischer "sonstiger Beschäftigter" in diesem Fall? Danke
Titel: Antw:Sozpäd/Erzieher
Beitrag von: Spid am 24.09.2019 15:19
Es gibt keinen klassischen "sonstigen Beschäftigten". Das BAG geht in seiner gefestigten jahrzehntelangen Rechtsprechung davon aus, daß die Tarifvertragsparteien mit dem "sonstigen Beschäftigten" einen absoluten Ausnahmetatbestand schaffen wollten, der mit enormen Hürden versehen ist.
Titel: Antw:Sozpäd/Erzieher
Beitrag von: dahofa am 24.09.2019 16:15
Ok verstehe. Dieser Ausnahmetatbestand wird dann immer als Einzelfall behandelt bzw. es gibt keine vergleichbaren Fälle.
Titel: Antw:Sozpäd/Erzieher
Beitrag von: nichts_tun am 24.09.2019 18:21
Er ist grundsätzlich kein „sonstiger Beschäftigter“, könnte aber ausnahmsweise einer sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Es gibt aus dem „in der Tätigkeit von“-Merkmal keine Heraushebungsmerkmale. Mithin sind Nichterfüller in S8b eingruppiert. Vorbemerkung Nr. 2 kommt aufgrund des letzten Satzes dieser Vorbemerkung nicht zur Anwendung.

Sind in dem Falle sonstige Beschäftigte nicht aufgrund Vorbemerkung Nr. 2 Satz 3 ausgeschlossen und der Nichterfüller ist grundsätzlich in S 8b, FG 3 eingruppiert ohne die Möglichkeit eine höhere Eingruppierung als "klassischer sonstiger Beschäftigter" zu beanspruchen?
Titel: Antw:Sozpäd/Erzieher
Beitrag von: Spid am 24.09.2019 18:42
Vorbemerkung Nr. 2 Satz 3 bezieht sich auf Satz 1, der einzig regelt, wie jemand eingruppiert ist, der weder die Anforderung in der Person erfüllt noch - wo vorgesehen - sonstiger Beschäftigter ist. Außer bei der S14 ist bei den SozPäd-Merkmalen der sonstige Beschäftigte vorgesehen.
Titel: Antw:Sozpäd/Erzieher
Beitrag von: nichts_tun am 24.09.2019 21:05
Das heißt, in dem hier geschilderten SV, wäre der Nichterfüller korrekt in S 8b, FG 3 eingruppiert und kann - sofern er die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen künftig erfüllt - als sonstiger Beschäftigter anzusehen?
Titel: Antw:Sozpäd/Erzieher
Beitrag von: Spid am 24.09.2019 21:09
Wenn er jetzt oder in Zukunft „sonstiger Beschäftigter“ ist (oder die Voraussetzung in der Person erfüllt), ist er entsprechend - hier in S12 - eingruppiert, solange das nicht der Fall ist, ist S8b die zutreffende Eingruppierung.