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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: wenwirer am 23.09.2019 11:56
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Bei uns war eine Stelle in einem Jugendzentrum (Stellenbewertung S 12) ausgeschrieben.
Neben Sozpäd haben sich auch Erzieher beworben.
Kann ein Erzieher grundsätzlich in diesem Fall als "Sonstiger Beschäftigter" angesehen und bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen in S 12 eingruppiert werden oder ist er wg. Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen (Sozpäd) bei Übertragung der Tätigkeiten nach der Vorbemerkung Nr. 2 in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert?
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Er ist grundsätzlich kein „sonstiger Beschäftigter“, könnte aber ausnahmsweise einer sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
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OK, wenn er nun kein "sonstiger Beschäftigter" ist, tut sich für mich ein weiteres Problem auf:
Nach den Tätigkeitsmerkmalen der EG S 8b (Ziffer 3) sind dort "Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozpäd. ..." eingruppiert. Das würde erstmal passen.
Allerdings ist die Tätigkeit im vorliegenden Fall für Sozpäd. mit S 12 bewertet, also höher als der "normale" Sozpäd.!
Kann man in diesem Fall ("schwierige Tätigkeiten") den Erzieher auch auf EG S 8b verweisen oder greift jetzt die Vorbemerkung Nr. 2 (nächstniedrigere Entgeltgruppe)?
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Es gibt aus dem „in der Tätigkeit von“-Merkmal keine Heraushebungsmerkmale. Mithin sind Nichterfüller in S8b eingruppiert. Vorbemerkung Nr. 2 kommt aufgrund des letzten Satzes dieser Vorbemerkung nicht zur Anwendung.
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Er ist grundsätzlich kein „sonstiger Beschäftigter“, könnte aber ausnahmsweise einer sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Was wäre denn dann ein klassischer "sonstiger Beschäftigter" in diesem Fall? Danke
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Es gibt keinen klassischen "sonstigen Beschäftigten". Das BAG geht in seiner gefestigten jahrzehntelangen Rechtsprechung davon aus, daß die Tarifvertragsparteien mit dem "sonstigen Beschäftigten" einen absoluten Ausnahmetatbestand schaffen wollten, der mit enormen Hürden versehen ist.
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Ok verstehe. Dieser Ausnahmetatbestand wird dann immer als Einzelfall behandelt bzw. es gibt keine vergleichbaren Fälle.
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Er ist grundsätzlich kein „sonstiger Beschäftigter“, könnte aber ausnahmsweise einer sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Es gibt aus dem „in der Tätigkeit von“-Merkmal keine Heraushebungsmerkmale. Mithin sind Nichterfüller in S8b eingruppiert. Vorbemerkung Nr. 2 kommt aufgrund des letzten Satzes dieser Vorbemerkung nicht zur Anwendung.
Sind in dem Falle sonstige Beschäftigte nicht aufgrund Vorbemerkung Nr. 2 Satz 3 ausgeschlossen und der Nichterfüller ist grundsätzlich in S 8b, FG 3 eingruppiert ohne die Möglichkeit eine höhere Eingruppierung als "klassischer sonstiger Beschäftigter" zu beanspruchen?
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Vorbemerkung Nr. 2 Satz 3 bezieht sich auf Satz 1, der einzig regelt, wie jemand eingruppiert ist, der weder die Anforderung in der Person erfüllt noch - wo vorgesehen - sonstiger Beschäftigter ist. Außer bei der S14 ist bei den SozPäd-Merkmalen der sonstige Beschäftigte vorgesehen.
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Das heißt, in dem hier geschilderten SV, wäre der Nichterfüller korrekt in S 8b, FG 3 eingruppiert und kann - sofern er die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen künftig erfüllt - als sonstiger Beschäftigter anzusehen?
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Wenn er jetzt oder in Zukunft „sonstiger Beschäftigter“ ist (oder die Voraussetzung in der Person erfüllt), ist er entsprechend - hier in S12 - eingruppiert, solange das nicht der Fall ist, ist S8b die zutreffende Eingruppierung.