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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Marianne am 24.09.2019 07:49
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Kann ich als Meister in die EG 10, bzw. EG 11 kommen entsprechend der EGO (VKA) Tvöd /Ingenierinnen und Ingenieure?
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Ja.
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Es geht alles. Die eigentliche Frage ist, ob dies auch realistisch ist. Ich tendiere da eher zu nein.
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Es ist nicht nur realistisch, wenn entsprechende Tätigkeiten übertragen werden, ist das sogar zwingen.
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Da hast du natürlich recht. Das wird aber sehr unwahrscheinlich vorkommen, dass solche Aufgaben übertragen werden.
@TE rechne als Meister lieber mit einer Eingruppierung zwischen EG8 bis je nach übertragener Tätigkeit EG9c.
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Warum sollte das „sehr unwahrscheinlich“ sein? Die Tarifvertragsparteien haben schließlich extra Regelungen für solche Fälle vereinbart - und zwar sogar zwei unterschiedliche Möglichkeiten.
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Kann ich als Meister in die EG 10, bzw. EG 11 kommen entsprechend der EGO (VKA) Tvöd /Ingenierinnen und Ingenieure?
Wenn du entsprechende Kenntnisse nachweisen kannst, und der AG das auch so sieht und dir die Tätigkeiten überträgt ja. Wird aber bestimmt nicht oft Vorkommen das die Vorraussetzungen zusammentreffen.
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Weder das Vorhandensein von Kenntnissen noch deren Nachweis noch die diesbezügliche Sichtweise des AG sind Voraussetzung für die Eingruppierung.
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Vielleicht ist noch erwähnenswert, dass man eine EG tiefer eingruppiert wird, falls man die Voraussetzungen an die Person (Bsp. wegen fehlendem Studium) nicht erfüllt.
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Weder das Vorhandensein von Kenntnissen noch deren Nachweis noch die diesbezügliche Sichtweise des AG sind Voraussetzung für die Eingruppierung.
Natürlich müsste es Fähigkeiten nicht Kenntnisse heißen, sorry.
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Weder das Vorhandensein von Fähigkeiten noch deren Nachweis noch die diesbezügliche Sichtweise des AG sind Voraussetzung für die Eingruppierung.
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Weder das Vorhandensein von Fähigkeiten noch deren Nachweis noch die diesbezügliche Sichtweise des AG sind Voraussetzung für die Eingruppierung.
Wie kann dann die Eingruppierung richtig sein, wenn die Fähigkeiten nicht vorhanden sind?
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Womöglich weil TB gemäß § 12 Abs. 2 TVöD entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert sind und nicht entsprechend ihrer Kenntnisse oder Fähigkeiten.
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Eben!
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Und die Wahrscheinlichkeit liegt wie hoch das der AG solche Tätigkeiten überträgt, wenn die Fähigkeiten nicht vorliegen?
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Sicherlich nicht allzu niedrig.
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Ich kann kaum glauben dass es wissentlich passiert.
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Was für die Eingruppierung ohnehin unbeachtlich wäre.
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Zusammenfassend also:
Jeder kann wie der Ingenieur (sonstiger B.) E10/11 eingruppiert "sein", egal ob er die notwendigen Fertigkeiten mitbringt, weil nicht wenige AG kein Interesse haben diese Fertigkeiten zu hinterfragen (Oder Diese kennen) und die Tätigkeiten einfach übertragen werden. Also immer schön bewerben, die Chancen stehen gut.
Und:
Dann sind die vielen unbesetzten Stellen wohl nur den Ausnahmen geschuldet, wo es die AG eben doch interessiert, ob der Stellenbesetzer die Fähigkeiten hat. Selber Schuld!
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Auch die Eigenschaft des "sonstigen Beschäftigten" ist keine notwendige Voraussetzung für eine Eingruppierung in E10/E11.
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Die Ausgangsfrage bezog sich auf die Eingruppierung Ingenieur E10/11
Auf mehr bezog ich mich bisher nicht.
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Du behauptest:
Zusammenfassend also:
Jeder kann wie der Ingenieur (sonstiger B.) E10/11 eingruppiert "sein", egal ob er die notwendigen Fertigkeiten mitbringt, weil nicht wenige AG kein Interesse haben diese Fertigkeiten zu hinterfragen (Oder Diese kennen) und die Tätigkeiten einfach übertragen werden.
Die Eigenschaft des sonstigsten Beschäftigten ist schlicht keine notwendige Voraussetzung.
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möchte ich Dir ja glauben, ich kanns nur nicht herleiten
In der EGO unter Ingenieure steht:
EG10
Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
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Vorbemerkung Nr. 2 EGO
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Welche sonstige Anforderungen wären dann zu erfüllen?
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Es bedarf lediglich einer entsprechenden auszuübenden Tätigkeit.
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Ich zitiere:
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung
bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht
besitzen,
-bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der
nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert.
Was ist das Tätigkeitsmerkmal des "Ingenieurs" und was die sonstigen Anforderungen eben dieses?
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Das Tätigkeitsmerkmal ist das, was in der EGO bei der entsprechenden EG/Fg steht. Die sonstige Anforderung im Tätigkeitsmerkmal ist die entsprechende auszuübende Tätigkeit.