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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: MeinerEiner am 04.10.2019 08:19

Titel: Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: MeinerEiner am 04.10.2019 08:19
Hallo Leute,

vor ein paar Monaten wurde meine Tätigkeitsbeschreibung dahingehend geändert, dass ich zu 40% IT-Tätigkeiten verrichten soll, obwohl ich als Physiklaborant in der EG6 eingruppiert bin. Aufgrund meiner Vorbildung kann ich die IT-Tätigkeiten auch prinzipiell durchführen.
Laut Tätigkeitsbeschreibung wurden diese Tätigkeiten auch mit EG6 bewertet, weil mir wahrscheinlich nur Aufgaben innerhalb meiner Entgeltgruppe übertragen werden können.
Die Frage ist, ob diese Verfahrensweise überhaupt zulässig ist, da es ja eigentlich für diese IT-Tätigkeiten laut Entgeltordnung bei einer 9a losgeht.

Schon einmal danke, falls das jemand kommentieren möchte!
Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: Spid am 04.10.2019 08:28
Maßgeblich ist die gesamte auszuübende Tätigkeit. Eine nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist grundsätzlich vom Direktionsrecht des AG gedeckt.
Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: MeinerEiner am 04.10.2019 08:41
Der Arbeitsvorgang muss doch aber trotzdem korrekt bewertet werden, oder?

Heißt also, dass man einem Mitarbeiter der EG3 bekommt auch mal eben 40% Geschaftsführertätigkeiten übertragen könnte und sonst alles so bleibt?
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Beitrag von: Spid am 04.10.2019 08:51
Grundsätzlich nein.

Grundsätzlich ja.
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Beitrag von: MeinerEiner am 04.10.2019 09:21
Grundsätzlich nein? Weil?
Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: Spid am 04.10.2019 09:28
Es gibt keinen Rechtsanspruch gegen den AG, daß dieser sich seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung auf eine bestimmte Art und Weise bildet.
Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: MeinerEiner am 04.10.2019 10:37
An tarifliche Regelungen muss er sich doch aber halten oder kann der AG machen was er will?
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Beitrag von: Spid am 04.10.2019 10:44
Natürlich muß er sich an tarifliche Regelungen halten. Diese wirken jedoch auf die Eingruppierung und nicht auf die Rechtsmeinung des AG.
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Beitrag von: MeinerEiner am 04.10.2019 10:48
Okay, vielen Dank!

Das heißt man müsste das im Rahmen einer Feststellungsklage gerichtlich entscheiden lassen, wenn sich der AG querstellt.
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Beitrag von: Spid am 04.10.2019 11:00
Wenn sich die Eingruppierung dadurch nicht ändert, fehlt es am Feststellungsinteresse.
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Beitrag von: nichts_tun am 04.10.2019 17:13
Gemäß § 12 TV-L gilt der Hälftigkeitsgrundsatz, d. h. es müssen Tätigkeitsmerkmale vorliegen, die mindestens zur Hälfte der auszuübenden Tätigkeit anfallen. Sofern dir 40% an IT-Tätigkeiten wirksam zur Ausübung übertragen worden sind, fehlt es an dem Vorliegen des Hälftigkeitsgrundsatzes.
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Beitrag von: WasDennNun am 04.10.2019 17:53
Mal ne dumme hypothetische Frage:
Wenn
40% IT Tätigkeiten mit E9a vorliegen
40% Physiklaborant mit E6
20% Tätigkeiten aus (z.B. dem Teil I allg, Verwaltung) mit E8

wie wird man dann eingruppiert?
Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: Spid am 04.10.2019 17:55
E8
Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: WasDennNun am 04.10.2019 18:02
Wie leitet sich das ab?
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Beitrag von: Spid am 04.10.2019 18:22
Entgeltgruppenvergleich
Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: MeinerEiner am 18.11.2019 08:37
Die Sache mit dem Häftigkeitsgrundsatz habe ich soweit verstanden, aber gilt nicht ein anderes zeitliches Maß, wenn es in einer Entgeltgruppe explizit angegeben ist?

In Entgeltgruppe 8 werden doch 1/3 selbstständige Leistungen vorausgesetzt. Wenn der Arbeitsvorgang selbstständige Leistungen erforert und einen Zeitanteil von 40 % an der Gesamttätigkeit hat, wäre doch dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllt, oder nicht?

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Beitrag von: Spid am 18.11.2019 08:47
Ja. Sind jedoch mehrere Teile der EGO betroffen, erfolgt die Ergebnisermittlung via Entgeltgruppenvergleich.
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Beitrag von: MeinerEiner am 18.11.2019 09:02
Das heißt also, wenn bei 6 Arbeitsvorgängen beispielsweise 5 dem Teil 2 zugeordnet wären und nur einer dem Teil 1 diese Regelung schon greifen würde?
Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: Spid am 18.11.2019 09:05
Es kommt nicht auf die Zahl der Arveitsvorgänge an, sondern auf den zeitlichen Umfang. Stammen Arbeitsvorgänge im zeitlichen Umfang von mindestens 50% aus dem selben Teil/Abschnitt der EGO, ist zunächst der Anforderungsvergleich und dann der Entgeltgruppenvergleich durchzuführen und das für den TB günstigere Ergebnis zu nehmen, ist das nicht der Fall, ist lediglich der Entgeltgruppenvergleich durchzuführen.
Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: MeinerEiner am 18.11.2019 09:15
Ich habe zu 40 % Tätigkeiten als Physiklaborant, die dem Teil 2 Abschnitt 22 / 22.4 zugeordnet sind.

Wenn nun korrekterweise meine IT-Tätigkeit aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes nicht wie momentan dem Teil 1, sondern dem Teil 2 Abschnitt 11 / 11.4 zugeordnet wäre, würde sich der Sachverhalt ändern oder kommt es auch explizit auf den Abschnitt/Unterabschnitt an?
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Beitrag von: Spid am 18.11.2019 09:17
Es kommt auch auf den Abschnitt/Unterabschnitt an, da die Tätigkeitsmerkmale bspw. von Tierärzten nicht auf denen von Ingenieuren aufbauen - und die von Laboranten nicht auf denen von IT-Lern.
Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: MeinerEiner am 18.11.2019 10:22
Vielen Dank für die schnellen Rückmeldungen!

Da bin ich diesbezüglich erst einmal im Bilde und schaue mal wie man die Tätigkeitsbeschreibung korrigieren müsste, um als Staatsdiener nicht so abgekocht zu werden :)

Beste Grüße

Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: Wastelandwarrior am 18.11.2019 12:18
Und weil das alles so ist, unternimmt ein vernünftiger Arbeitgeber im Rahmen seiner Organisationshoheit ALLES um so ein Quatsch zu verhindern.  ;D
Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: Spid am 18.11.2019 12:26
Was für einen Quatsch?
Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: Wastelandwarrior am 18.11.2019 15:16
Übertragung von Aufgaben unterschiedlicher Teile/Abschnitte. Keep it simple. Fehleranfällig, arbeitsaufwendig, fast immer unnötig.
Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: Spid am 18.11.2019 15:24
Wenn es um keep it simple geht, ist es doch gerade gut, eine Mischtätigkeit aus 3 Abschnitten mit jeweils weniger als 50% zu übertragen...
Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: Wastelandwarrior am 18.11.2019 16:09
lol... nun ja. Keep it cheap. Gibt es ja auch noch. :-)
Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: Spid am 18.11.2019 16:28
Es ist definitiv am einfachsten, da somit der Anforderungsvergleich entfällt - und ganz sicher nicht die für den AG günstigere Variante, ansonsten hätte das BAG in seiner Rechtsprechung nicht die Vornahme eines Entgeltgruppenvergleichs auch in den Fällen für unabdingbar angesehen, in denen der Anforderungsvergleich vorzunehmen ist, mit der Maßgabe, das das für den AN günstigere Ergebnis die Eingruppierung darstellt.
Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: Wastelandwarrior am 19.11.2019 09:25
Ok, einfacher ist es. Aber um beim Beispiel 6 aus den Ausfüllhinweisen des BMI zur Tätigkeitsbewertung (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/20150420_BMI_Taetigkeitsbewertung.doc?__blob=publicationFile&v=2) zu bleiben: Anforderungsbetrachtung E4, Entgeltgruppenbetrachtung E 9a. Sowas überträgt man nicht. Es ist ja nicht so, dass sich die Aufgaben aus der Mitte des Raumes von selbst ergeben. Normalerweise sollte mit Verstand übertragen werden.
Titel: Antw:Änderung Tätigkeitsbeschreibung
Beitrag von: Spid am 19.11.2019 09:44
Also wir schneiden unsere Arbeitsplätze danach zu, wie man die Aufgaben am besten bewältigen kann - und nicht danach, ob sich Arbeitsvorgänge unterschiedlicher Wertigkeit ergeben.