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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Rheinländer86 am 16.10.2019 08:54
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Hallo zusammen,
ich bräuchte für folgenden Sachverhalt mal eure Einschätzung:
Ich (Master in Umwelttechnik) bin vor 2 Jahren von einem privaten Unternehmen in die Versorgungsbranche gewechselt.
Da die neu geschaffene Stelle in der Planung mit 9 ausgeschrieben war, ich allerdings eine Mindestgehaltsvorstellung über der 9.1 hatte, wurde sich im Arbeitsvertrag auf die Entgeldgruppe 9 Stufe 4 geeinigt.
Nach einem Jahr wurde die Stelle allerdings nach dem Wunsch des Betriebsrates neu bewertet. Die Stellenbewertung ergab dann als neue Entgeldgruppe die 10. Folglich bin ich in die 10.4 gekommen.
Da dies nun aber der Geschäftsführung wohl zu viel ist, wollen sie mich laut Tarifvertrag in die 10.2 schieben, da ich ja erst 2 Jahre im Unternehmen bin.
Dies würde bedeuten, dass ich weniger Geld hätte als am Anfang.
Der Betriebsrat hält sich hier bedeckt.
Ist dies eurer Meinung nach rechtlich machbar?
Vielen Dank vorab für eure Einschätzung!
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Nur mit Deinem Einverständnis: der AG hat bei der Zuordnung zu Stufe 4 bei Einstellung eine Ermessensentscheidung getroffen (§5 Abs. 2 Satz 3 TV-V), an die er gebunden ist. Sofern sich die auszuübende Tätigkeit nicht geändert hat, warst Du - sofern die Rechtsmeinung des AG, daß Du nunmehr in E10 eingruppiert bist - bereits von Beginn an in E10 und könntest mindestens für die letzten 6 Monate eine Nachzahlung verlangen.
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@Spid, darf ich mal eine Zwischenfrage stellen?
Gilt die Beibehaltung der (vom AG bei Einstellung festgelegten) Stufe auch bei einem Antrag auf höhere Eingruppierung?
Ich meine also, wenn der Antrag auf die richtige Eingruppierung vom AN kommt und nicht selbst vom AG festgestellt wird?
Danke
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TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Der AG äußert lediglich eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung. Irrt er dabei, muß er seine Einschätzung zum Entstehungszeitpunkt des Irrtums korrigieren. Eine getroffene Ermessensentscheidung zur Berücksichtigung von förderlicher Zeiten wird durch die Korrektur des Irrtums nicht berührt und der AG ist weiterhin an seine Ermessensentscheidung gebunden.
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Ich danke Dir.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie würdest du denn nun handeln? Die Stufe wurde bereits vergangenen Monat ohne meine Zustimmung und schriftliche Mitteilung geändert (Habe die Begründung erst erfahren, als ich bezüglich des geringeren Gehaltes nachgehakt habe).
Muss ich nun über einen Anwalt Widerspruch einlegen? Wobei ich hier nun doch ein wenig Bedenken bezüglich des Arbeitsklimas habe....
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Wie würdest du denn nun handeln? Die Stufe wurde bereits vergangenen Monat ohne meine Zustimmung und schriftliche Mitteilung geändert (Habe die Begründung erst erfahren, als ich bezüglich des geringeren Gehaltes nachgehakt habe).
Muss ich nun über einen Anwalt Widerspruch einlegen? Wobei ich hier nun doch ein wenig Bedenken bezüglich des Arbeitsklimas habe....
Dein AG hat sich ja auch keine Gedanken um das Arbeitsklima gemacht ::)
Ich denke der Weg zum Anwalt sollte jetzt der nächste Schritt sein.
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Eingruppierungsfeststellungsklage
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1. Dein Dir zustehende Gehalt einfordern, das der EG 10 stufe 4 entspricht.
2. Wenn es nicht fruchtet: Eingruppierungsfesstellungsklage.
3. Arbeitsklima? Warum solltest Du darauf achten? Dein AG handelt rechtswidrig.
4. Im Rahmen der Eingruppierungsfeststellungsklage rückwirkend die EG 10 ab Einstellung feststellen und umsetzen lassen.
5. Es gibt vorliegend keine Widerspruchsmöglichkeit. Daher 1. mit Fristsetzung und dann 2.
Viel Erfolg.
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Ich sehe nicht, daß man angesichts des Handelns des AG noch viel im vorgerichtlichen Bereich herumdümpeln müßte. Der AG kann ja im Gütetermin einlenken.
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Nun, das angeschlagene Betriebsklima muss man ja nicht mit Gewalt über Bord werfen und Variante 1 ist, sofern der AG einlenkt, für den TE kostengünstiger.
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Überhaupt nicht. Die Eingruppierungsfeststellungsklage i.V.m. der Lohnklage bleibt Gerichtskostenfrei, wenn der AG im Gütetermin einlenkt - und wenn der TE obsiegt, trägt der AG die Kosten. Bei der Formulierung des Klageantrags unterstützt der Rechtspfleger.
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Die Gerichtskosten entfallen zwar, wenn der AG bei der Güteverhandlung einlenkt bzw. der TE vor dem Arbeitsgericht obsiegt. Aber ich unterstelle dem TE, dass er für die Klage vor dem Arbeitsgericht einen Rechtsbeistand konsultieren würde. Daher wäre er meiner bescheidenen Meinung nach mit Variante 1 kostengünstiger. Lenkt der AG nicht ein, bliebe immer noch Zeit, das Arbeitsgericht anzurufen.
Wenn sich der TE natürlich zutraut, das zuständige Arbeitsgericht ohne Rechtsbeistand anzurufen und den Klageantrag mit Hilfe des Rechtspflegers aufzusetzen, wäre Dein Vorschlag zielführender.
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Ach, der Fall liegt ja einfach. Er muß zunächst die beiderseitige Tarifbindung oder die Wirkung des Tarifvertrages aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme darlegen. Er kann sich dann auf die vom AG geäußerte E10 berufen, die dieser erstmal widerlegen müßte. Da sich auszuübende Tätigkeit und Eingruppierungsvorschriften im inredestehenden Zeitraum nicht geändert haben, ist E10 seit Beginn der Tätigkeit die zutreffende Eingruppierung. Da der AG bei der Stufenzuordnung bei Einstellung sein Ermessen nach §5 Abs. 2 Satz 3 TV-V ausgeübt hat und nicht bloße Rechtsanwendung betrieben hat, ist er an seine Ermessensentscheidung gebunden. Die Ermessensausübung ist bezogen auf die auszuübende Tätigkeit, der diesbezügliche Wille der Tarifvertragsparteien kommt durch das Wort "förderliche" zum Ausdruck, nicht auf die vom AG angeommene Wertigkeit. Klagebegründung fertig.