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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: onecaress am 20.10.2019 20:46
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Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich zur Eingruppierung. Mein Freund ist laut Arbeitsvertag in Entgeltgruppe 5 Stufe 3 Teil 1 der Entgeltordnung des TV-L eingruppiert wurden.
Bedeutet dies, das er über den "Teil 1 allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" eingruppiert wurde?
Er führt eigentlich keine Verwaltungsaufgaben aus.
Ich hoffe jemand kann helfen.
Liebe Grüße
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Das bedeutet, daß die Arbeitsvertragsparteien die Rechtsmeinung vertreten, daß er nach dem genannten Teil der EGO eingruppiert sei - der grundsätzlich für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren auszuübende Tätigkeit nicht in einem anderen Teil der EGO aufgeführt ist, gilt.
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Man landet immer in Teil I wenn es keine passenden Abschnitt in dem anderem Teil gibt.
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Das ist in dieser Pauschalität nicht korrekt, weshalb ich in meiner Antwort die Einschränkung „grundsätzlich“ getroffen habe. Die Auffangfunktion der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist keine vollständige, sondern eingeschränkt, siehe Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Satz 2 EGO. In den allermeisten Fällen wird der dort geforderte Bezug gegeben oder zumindest konstruierbar sein, es gibt jedoch durchaus Einzelfälle, in denen das nicht der Fall ist.
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Das bedeutet quasi, er wurde in Teil 1 eingruppiert, weil über Teil 2 und 3 keine genaue Zuordnung möglich ist?
Eine Höhergruppierung würde dann auch über die Merkmale von Teil 1 führen?
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Das bedeutet quasi, er wurde in Teil 1 eingruppiert, weil über Teil 2 und 3 keine genaue Zuordnung möglich ist?
Ja, wie zB Diplom Informatiker mit entsprechender Tätigkeiten auch über Teil 1 eingruppiert sind, da ihr Tätigkeiten keine Entsprechung in den anderen Teilen haben.
Eine Höhergruppierung würde dann auch über die Merkmale von Teil 1 führen?
Wenn die geänderten auszuübenden Tätigkeiten dort angesiedelt sind, ja.
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TB werden nicht eingruppiert, sie sind aufgrund der tariflichen Regelungen eingruppiert. Für eine Höhergruppierung ist es völlig unbeachtlich, nach welchen Tätigkeitsmerkmalen die derzeitige Eingruppierung erfolgt. Wenn er Aufgaben eines Apothekers übertragen bekommt, ist er entsprechend der Tätigkeitsmerkmale des Teil II Abschnitt 2.1 eingruppiert - und damit aus der jetzigen E5 höhergruppiert.