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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: tschack am 22.10.2019 12:40
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Hallo,
ich bin gerade ein wenig geschockt.
Ich arbeite seit drei Wochen auf einer kleinen Gemeinde. Zzt. gehen weitere Bewerbungen auf eine andere Stelle ein. Jetzt habe ich aber überhaupt nichts damit zu tun. Ich arbeite weder in der Personalabteilung noch in dem Bereich, in dem noch eine Stelle offen ist. Dennoch habe ich heute ein paar Bewerbungen auf den Tisch bekommen, die ich mal lesen soll, wurde so gemeint. Jetzt sitze ich hier und weiß nicht, was ich machen soll. Ich habe mir keine angeschaut, auch wenn die Neugier vielleicht da ist, aber mir sträubt es sich, da ich mir doch sicher bin, dass solche Bewerbungen nicht einfach durchs ganze Haus gehen dürfen. Oder?
Wie ist da die Lage des Datenschutzes?
Danke.
MfG
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Wen der AG in die Entscheidungsfindung einbindet, liegt grundsätzlich in dessen Organisationsermessen.
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Wen der AG in die Entscheidungsfindung einbindet, liegt grundsätzlich in dessen Organisationsermessen.
Grundsätzlich!? :-/
D. h. also, wenn die Bürgermeisterin sagt "Gib mal die Bewerbungen im ganzen Haus" rum, dann ist das ok und widerspricht nicht dem Datenschutz?
Was ist hiermit in Bezug auf den ÖD?
"Limitierter Zugriff auf Bewerberdaten
Bewerbungsunterlagen dürfen im Unternehmen nur den Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Besetzung der Stelle direkt befasst sind. Dies ist zumeist die zuständige Sachbearbeiterin in der HR-Abteilung und der unmittelbare Vorgesetzte des möglichen Arbeitnehmers."
Quelle: https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/datenschutz-bei-bewerbung-bewerberdaten-so-wirds-dsgvo-konform/
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Ja, grundsätzlich. Und zwar präzise das, was ich geschrieben habe. Da hilft auch kein herumnöhlen oder das verlinken von Sachverhalten, die meiner Aussage in keinster Weise widersprechen.
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Ja, grundsätzlich. Und zwar präzise das, was ich geschrieben habe. Da hilft auch kein herumnöhlen oder das verlinken von Sachverhalten, die meiner Aussage in keinster Weise widersprechen.
Puhhh ... schlecht gelaunt? O_O
1. habe ich nich herumgenöhlt. Das trifft eher auf Ihre Reaktion zu. 2. Natürlich widerspricht das Verlinkte Ihren Aussagen! :-/
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Nein und nein.
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...und nochmals Nein! ;)
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Grundsätzlich ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten verboten, außer eine Rechtsnorm regelt die Verarbeitung.
Wenn dein Bürgermeister eine entsprechende Rechtsnorm benennen kann ist Alles i.O. ansonsten kann er im schlimmsten Fall privat Schadensersatzpflichtig werden, wenn dem betroffenen Bewerber aus dem all zu sorglosen Umgang mit den Bewerbungsunterlagen ein Schaden entsteht.
Für den Schadensersatzfall gilt die Beweislastumkehr, nicht der Geschädigte muss den Schaden nachweisen sondern das Amt muss revisionssicher Nachweisen, dass eine missbräuliche Verarbeitung nicht stattfinden kann und auch nicht stattgefunden hat.
Ohne das Amt und die örtlichen Gegebenheiten näher zu kennen, scheint hier ein Verstoß gegen die EU DSGVO vorzuliegen, ggf. mal zum behördlichen Datenschutzbeauftragten gehen und um Stellungnahme bitten.
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Naheliegenderweise gibt es mit §26 BDSG eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung von Bewerbungsunterlagen.
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Meinen bescheidenen Rechtsanwendungskenntnissen nach, spricht § 26 doch nur vom WIE mit den Daten umgegangen wird, jedoch nicht WER mit den (Bewerber-) Daten umgehen darf
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Die genannte Norm ist die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im genannten Fall. Wer am Auswahlprozess beteiligt ist, liegt - wie eingangs von mir ausgeführt - im Organisationsermessen des AG.
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Die genannte Norm ist die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im genannten Fall. Wer am Auswahlprozess beteiligt ist, liegt - wie eingangs von mir ausgeführt - im Organisationsermessen des AG.
§ 26 BDSG regelt sicher nicht den Datenschutz einer Kommune im eigenen Wirkungskreis. Gleichwohl wird es entsprechende LDSG bzw. andere landesgesetzliche Regelungen geben, die ohne Kenntnis des betroffenen Bundeslandes nicht genannt werden können.
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§26 BDSG stellt unzweifelhaft die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung von u.a. pbD von Bewerbern dar.
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§26 BDSG stellt unzweifelhaft die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung von u.a. pbD von Bewerbern dar.
Das BDSG regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch der öffentlichen Stellen des Bundes. Den der Länder regelt er nur mit Einschränkungen. In Nds ist die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen in § 12 NDSG iVm BeamtStG und NBG geregelt.
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Das ist in der Tat zutreffend. Eine Recherche hat ergeben, daß - wenig überraschend - alle landesrechtlichen Regelungen eine Ermächtigung zur Verarbeitung von Bewerberdaten enthalten. Zudem schränkt keine der Regelungen das Organisationsermessen des AG dahingehend ein, als daß es ihm Vorschriften machte, wen er am Auswahlprozess beteiligte.
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Soll der TE denn überhaupt "am Auswahlprozess beteiligt werden"?
Für mich liest sich das so, dass ihm jemand die Bewerbungen hingelegt und gesagt hat "schau dir dir mal an".
Was er weiterhin damit tun soll, wurde nicht gesagt. Von "Guck dir das mal an, haha, wie lustig, was für'n Clown!" über "Guck mal, so sehen Bewerbungen aus, das interessiert dich vielleicht" bis zu "Kannst du bei der Auswahl helfen?" kann das alles sein.
Der Sachverhaltsschilderung nach arbeitet der TE ja nicht in einem Bereich, der mit der Bewerberauswahl zu tun hat oder in einem, in dem zur Zeit neue Mitarbeiter gesucht werden.
Klar, wenn der AG sagt "He, du, herkommen, bei der Auswahl helfen!", dann will ich nicht anzweifeln, dass das zulässig ist. Aber so wie sich der Sachverhalt bisher liest, liest es sich, als würden die Bewerbungen da ähnlich der monatlichen Infopost, die bei uns im Referat regelmäßig herumgeht, von einem zum anderen weitergereicht.
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Nichts in der Sachverhaltsschilderung deutet darauf hin, daß der AG den TE nicht am Auswahlprozess beteiligen möchte. Über die Intention des Auftrags an den TE gibt dieser keinen Hinweis. Es ist schließlich normal, daß der AG sich für den Auswahlprozess mangels eigener natürlicher Persönlichkeit seines Personals bedient.
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Soll der TE denn überhaupt "am Auswahlprozess beteiligt werden"?
Für mich liest sich das so, dass ihm jemand die Bewerbungen hingelegt und gesagt hat "schau dir dir mal an".
Was er weiterhin damit tun soll, wurde nicht gesagt. Von "Guck dir das mal an, haha, wie lustig, was für'n Clown!" über "Guck mal, so sehen Bewerbungen aus, das interessiert dich vielleicht" bis zu "Kannst du bei der Auswahl helfen?" kann das alles sein.
Der Sachverhaltsschilderung nach arbeitet der TE ja nicht in einem Bereich, der mit der Bewerberauswahl zu tun hat oder in einem, in dem zur Zeit neue Mitarbeiter gesucht werden.
Klar, wenn der AG sagt "He, du, herkommen, bei der Auswahl helfen!", dann will ich nicht anzweifeln, dass das zulässig ist. Aber so wie sich der Sachverhalt bisher liest, liest es sich, als würden die Bewerbungen da ähnlich der monatlichen Infopost, die bei uns im Referat regelmäßig herumgeht, von einem zum anderen weitergereicht.
Es ist eher "Guck dir das mal an, haha, wie lustig, was für'n Clown!"!
Es wäre übrigens Hessen
https://datenschutz.hessen.de/sites/datenschutz.hessen.de/files/content-downloads/HDSG.pdf
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Und war es nun die Intention des AG, Dich am Auswahlprozess zu beteiligen? Weder die Sachverhaltsschilderung noch die nachgeschobenen Ausführungen geben Aufschluss darüber.
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Und war es nun die Intention des AG, Dich am Auswahlprozess zu beteiligen? Weder die Sachverhaltsschilderung noch die nachgeschobenen Ausführungen geben Aufschluss darüber.
Sorry, ich war und bin weiterhin nicht am Auswahlprozess beteiligt.
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Das beantwortet meine Frage nicht.
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Das beantwortet meine Frage nicht.
Keine entsprechende Intention des AGs.
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Dann hätte das mutmaßlich nicht gemacht werden dürfen. Das hättest Du bei hinreichender Durchdringung meiner Ausführungen und präziser Schilderung des Sachverhalts auch gestern schon haben können.
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Dann hätte das mutmaßlich nicht gemacht werden dürfen. Das hättest Du bei hinreichender Durchdringung meiner Ausführungen und präziser Schilderung des Sachverhalts auch gestern schon haben können.
Gestern nannte sich der TE auch noch "tschack".
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Derlei Persönlichkeitsstörungen sind für den Sachverhalt unbeachtlich.
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Derlei Persönlichkeitsstörungen sind für den Sachverhalt unbeachtlich.
Das ist eben die Frage, was von einem Sachverhalt und diesen Randbedingungen zu halten ist ...
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Naja, ob der Sachverhalt in der Realität oder dem Vorstellungsvermögen stattgefunden hat, ist zwar für die Betroffenen relevant, aber nicht für die Beurteilung des Sachverhalts selbst. Wir setzen uns ja durchaus häufiger mit fiktiven Fallgestaltungen auseinander.