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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Ole am 24.10.2019 15:09
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Hallo,
eine Mitarbeiterin hat vom 01.01.19 bis 30.06.19 in einer Gemeinde (TVÖD) gearbeitet (Sachgebiet Steuern).
Bei uns hat sie im gleichen Sachgebiet zum 01.09.19 (TVÖD) angefangen. Ist die Zeit der Unterbrechung unschädlich? MUSS der AG ihr die Zeit vom vorherigen Arbeitgeber auf die Stufenlaufzeit anerkennen oder KANN er es? § 16 Abs. 2a TVÖD sagt KANN... und es handelt sich hier um ein halbes Jahr, nicht um ein ganzes Jahr... :o
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Handelt es sich um unterschiedliche Arbeitgeber?
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Einmal Gemeinde und einmal Stadt - unterschiedliche Arbeitgeber mit selbem Tarifvertrag
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Dann ist der §17 Abs. 3 doch ohnehin in jedweder Hinsicht unbeachtlich. Es handelt sich um eine Einstellung. Für §16 Abs. 2a fehlt es an der unmittelbaren Einstellung im Anschluss.
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also das heißt, das die 2 Monate (01.07.19-31.08.19) keine unschädlichen Unterbrechungen darstellen und ich muss ihr die Zeit nicht anerkennen?
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Wieso denn „Unterbrechung“? Es wird ein völlig neues Arbeitsverhältnis zu einem neuen AG begründet, der mit dem alten absolut nichts zu tun hat.
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ich dachte, weil beide dem TVÖD unterliegen. Siehe auch § 34 Abs. 3 Satz 3 TVÖD
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Der ist nur relevant für §22 Abs. 3 und §23 Abs. 2.
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Also muss ich das halbe Jahr nicht anerkennen und kann die Mitarbeiterin in Stufe 1 einstellen?
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Wenn ansonsten keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, ist das zutreffend.
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es liegt nur dieses halbe Jahr vor, davor war sie zwar auch in einer Verwaltung, aber mit völlig anderen Tätigkeiten