Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Casio am 25.10.2019 13:43
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Moin,
nach längeren Recherchieren konnte ich leider keine Antwort auf meine Frage finden. Vielleicht kann mir jemand von euch helfen.
Ich bin seit 1.10.16 im Öffenlichen Dienst beschäftigt und habe am 1.12.18 einen Antrag auf Höhergruppierung von EG9-Stufe3 (klein) Fallgruppe 3 auf EG9-Stufe3 (groß) Fallgruppe 2 gestellt. Nun wollte ich gerne wissen, ob meine bisherigen Stufenlaufzeiten (jetzt 3 Jahre) bei der Höhergruppierung/Fallgruppenaufstieg angegrechnet werden.
Danke
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TB sind grundsätzlich entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist ausschließlich in den Fällen der§§29c, 29d, 29f TVÜ-L vorgesehen und ansonsten weder vorgesehen noch erforderlich. Eine Eingruppierung in eine andere Fallgruppe der E9, als es sie noch gab, stellte keine Höhergruppierung dar. Es handelt sich um die selbe Entgeltgruppe. Stufenlaufzeit ist die Zeit ununterbrocherner Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim selben AG.
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Also wäre ich dann seit dem 1.10.19 in der EG9 Stufe4, wen der Fallgruppenaufstieg klappt ?
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Angesichts der Nichtexistenz dieser Entgeltgruppe seit dem 01.01.19 halte ich das für ausgeschlossen.
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Aber der Antrag wurde ja am 1.12.18 gestellt. Gelten dann nicht die Regeln der alten Entgeldordung?
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Der Antrag ist schlicht in jedweder Hinsicht völlig unbeachtlich.
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Ich kann die nicht ganz folgen, es gibt doch sowas wie einen Fallgruppenaufstieg oder ?
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Nein.
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Der Wechsel der Fallgruppe hat keine Auswirkungen auf die Stufenlaufzeit. Diese läuft also weiter.
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Er kann aber nicht mehr stattfinden...
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Ein Wechsel einer Fallgruppe kann immer noch stattfinden ;-) hat aber nicht mehr die Auswirkungen wie in der früheren E9.
Um Exakter zu sein:
Falls in 2018 ein Wechsel der Fallgruppe stattfand und der Arbeitgeber dies nun merkt hätte es keine Auswirkungen auf die Stufenlaufzeit. (Es sei denn es führt zur direkten Höherstufung.)
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Ein Wechsel der Fallgruppe kann zwar immer noch stattfinden, jedoch nicht mehr in der E9.
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Prinzipiell könnte allerdings ein Fallgruppenwechsel zum 01.12.2018 innerhalb der damaligen EG 9 Auswirkungen auf die heutige Entgeltgruppe 9a oder 9b haben...
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Allerdings. In der Sachverhaltsschilderung fehlt es jedoch an jedweder Schilderung eines Sachverhalts, der einen solchen zum genannten Zeitpunkt hätte bewirken können.
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Ich weiß. Ich wollte mich nur kurz in eure Diskussion einmischen.