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		Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Stefl am 28.10.2019 16:25
		
			
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				Hallo,
 
 da die Kollegen geteilter Meinung sind, stelle ich die Frage einfach hier:
 
 Welchen Familienzuschlag erhält der Beamte bei folgenden Voraussetzungen:
 
 - Beamter, geschieden, 2 Kinder
 - kindergeldberechtigt ist Ehefrau als Tarifbeschäftigte im öD, da bei ihr die Kinder wohnen
 
 Vielen Dank für Eure Hilfe!
 VG Stefl
 
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				...bei dieser Fallkonstellation erhält der Beamte keinen Familienzuschlag (kann ich aus eigener Erfahrung in NRW sagen)...
			
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				Auch hier herrscht geteilte Meinung. Meiner Meinung nach kann man die Frage nur beantworten, wenn der Sachverhalt etwas ergänzt wird: 
 
 - Beamter, geschieden, 2 Kinder Leistet der Beamte nachehelichen Unterhalt an die frühere Ehefrau, falls ja, in welcher Höhe?
 
 - kindergeldberechtigt ist Ehefrau als Tarifbeschäftigte im öD, da bei ihr die Kinder wohnen Arbeitet die Mutter der Kinder im hessischen Landesdienst?
 Falls nein:
 Ist sie wieder verheiratet?
 Falls nein:
 Wurde dem Beamten vor der Trennung der Kinderanteil des Familienzuschlags gezahlt, oder hat die Frau eine Besitzstandszulage Kind erhalten?
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				Ergänzung:
 
 - es handelt sich um einen Bundesbeamte (BPol)
 - Mann ist gegenüber Frau nicht zum Unterhalt verpflichtet
 - Frau ist nicht (wieder) verheiratet
 - Mann hat bisher Familienzuschlag Stufe 2 voll erhalten, Frau erhielt keine Besitzstandszulage Kind
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				Danke für die schnelle Antwort.
 Ab dem Monat nach der Rechtskraft der Scheidung gibt es keinen Verheiratetenanteil im Familienzuschlag mehr (147,78 € brutto fallen weg). Der Kinderanteil im Familienzuschlag (2 x 126,32 €)  ist weiterzuzahlen. (M.M. nach müsste der Mann bisher die Stufe 3 erhalten haben.)
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				Der Kinderanteil im Familienzuschlag (2 x 126,32 €)  ist weiterzuzahlen. 
 Danke.
 Und er ist auch weiterzuzahlen, wenn er weder kindergeldberechtigt ist noch die Kinder bei ihm wohnen?
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				Richtig!
 Der Anspruch besteht nicht nur, wenn Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht, sondern auch dann, wenn das Kindergeld ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde (§ 40 Abs. 3 BBesG). Im zweiten Fall muss man allerdings regelmäßig prüfen, ob die das Kindergeld beziehende Person ein Leistung bezieht, die die Zahlung des Familienzuschlags an die andere Person ausschließt (§ 40 Abs. 5 BBesG). Daher meine Rückfragen.