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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: bashor am 31.10.2019 15:26
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Hallo zusammen,
ich hatte heute ein Vorstellungsgespräch in einer Gemeindeverwaltung in BW. Die Stelle ist in E14/A14 ausgeschrieben. Ich selbst arbeite bislang nicht im TVöD. Aufgrund meiner Qualifikation (Bachelor) sagte mir die Personalsachbearbeiterin, dass wenn ich die Stelle annehme in E12 eingruppiert werden würde...
Ist das so üblich? Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Das ist schon ein deutlicher Unterschied mit dem ich so nicht gerechnet habe.
vg
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TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, der AG äußert hinsichtlich der Eingruppierung lediglich eine Rechtsmeinung, die die Eingruppierung nicht berührt.
In der geschilderten Konstellation überträgt der AG entweder eine andere auszuübende Tätigkeit als ursprünglich vorgesehen oder er irrte hinsichtlich der ursprünglich ausgeschriebenen Eingruppierung oder er irrt nunmehr hinsichtlich der nunmehr in Aussicht gestellten Eingruppierung - oder er irrt überhaupt nicht und die Sachbearbeiterin ist einfach zu dämlich.
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hallo Spid,
die Stelle als Amtsleitung wurde durch die Gemeindeprüfanstalt mit E14/A14 genehmigt und die Stelle ist so im Stellenplan und Haushalt so vorgesehen.
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Nichts davon besitzt Relevanz für die Eingruppierung.
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Wenn die dir übertragenden Tätigkeiten eine Eingruppierung in die E14 zur Folge haben, aber für diese Tätigkeiten eine Voraussetzung in der Person vorliegt (z.B. wissenschaftliches Hochschulstudium), dann wird man mWn eine EG niedriger eingruppiert.
Also du würdest dann anstellen EG14 in die EG13 kommen.
Mutmaßlich ist der letzte Satz von Spid in seiner ersten Antwort korrekt, die SB ist unfähig und glaubt, dass man EG13 und höher nur mit wH bekommen kann. Fakt ist, dass man auch als Schulabbrecher dieses Entgelt erhalten kann.
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Und wie wird definiert, dass die Voraussetzungen der Stelle in der Person liegen und nicht in der Tätigkeit selbst? Wäre das anhand der Stellenausschreibung ersichtlich?
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Stellen sind ebenso unbeachtlich wie deren Voraussetzungen. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit. Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person genannt und durch den Tarifbeschäftigten nicht erfüllt, ist er ggfs. in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Die Tätigkeitsmerkmale findest Du in der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVÖD.
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Entgeltgruppen 13 bis 15 allg. Verwaltung laut EGO VKA
Entgeltgruppe 13
1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit
wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung
ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
Entgeltgruppe 14
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
- durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt.
2. Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit
wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung
ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1.
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung)
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Die EG 13 Fallgruppe 1 sagt ja aber "sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben." ... das wäre nach meinem Verständnis ich.
Und da die Stelle in ihrer Tätigkeit in EG 14 ausgeschrieben wurde greift hier auch 1) oder 2)
Oder liege ich da falsch?
Helft mir :-D
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Nein, an den „sonstigen Beschäftigten“ werden sehr hohe Anforderungen gestellt, er stellt die absolute Ausnahme dar. Diese Broschüre faßt es gut zusammen: https://bit.ly/36jo7kO
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Gibt es dennoch eine Möglichkeit ohne abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung oder als sonstiger Beschäftigter in EG 14 eingruppiert zu werden?
vg
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Ja, indem man die Voraussetzungen, die in der Broschüre sehr gut beschrieben werden, erfüllt.
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Wäre nicht EG14 Fg 2 eine Möglichkeit? Oder habe ich da ein Verständnisproblem?
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Doch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist auch das eine Möglichkeit.