Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Schussel am 05.11.2019 19:56
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Guten Abend
Mein Dienstherr will ein Objektsicherungsdienst ( wieder Hauseigen ) aufstellen. Der 24 Stunden besetzt sein soll, in 3 Schichtbetrieb und am Wochenende 12 Stundenschichten. Jetzt meine Frage, muß da nicht eine Küche zur Verfügung stehen, wo auch selbst gekocht werden kann. Da die Kantine ja nicht immer auf hat.
Ich habe versucht etwas über das Thema zu finden, aber nix gefunden.
Gruß Thomas
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. Hier geht es leider auch nicht um einen beamtenrechtlichen Sachverhalt, daher falsches Forum :)
Aber du erhältst dennoch eine Antwort. Eine Kantine ist reine Kulanz des Dienstherren. Die Arbeitsstättenverordnung sieht vor, dass ein Pausenraum/-bereich zur Verfügung gestellt wird, der leicht erreichbar ist. D.h. keine 100m Fußweg bzw. maximal 5 Minuten entfernt. Eine Küche muss nicht zwingend bereitgestellt werden, dennoch ist warmes Essen ein Mittel der Mitarbeitermotivation :D
Ich empfehle den Kommentar zur ArbStV, Landmann/Rohmer GewO.
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@Unimitarbeiter
Danke für die Antwort, werde mal schauen.
Wir haben auf unserer Liegenschaft sogar 2 Kantinen ( 8 -14 Uhr), bei gut 1000 Mitarbeiter, nur halt nicht am Wochenende.
Gruß Thomas
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D.h. keine 100m Fußweg
... 100 m sind nun wirklich zumutbar, auch innerhalb eines Gebäudes.
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@RsQ
Es ist angedacht, dass wir den Raum nicht verlassen sollen, also ständig vor Ort sind.
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Zum Thema Pausenräume und Pausenbereiche liefert die ASR A4.2 in 4.1 (12) vllt. etwas brauchbares:
"Ein Bedarf für Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln liegt vor, wenn keine Kantine zur Verfügung steht oder bei Beschäftigten, die durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie eine bestimmte Diät einhalten müssen."
Allerdings ist ein Pausenraum erst bei mehr als 10 (gleichzeitig) Beschäftigten bereitzustellen (ASR A4.2 4.1 (2)). Ausnahmen sind in ....(3) zu finden.
Der Arbeitgeber/Dienstherr sollte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen - § 3a Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 ArbStättV ) auf die Problematik eingehen und ggf. geeignete Maßnahmen ergreifen.
Ich denke hier sollte er zu dem Ergebnis kommen, eine kleine Küchenzeile vorzuhalten.
Wenden Sie sich zur Not an die zuständige Arbeitsschutzbehörde.
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@mmp
Danke für die Info .