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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Marco82 am 12.11.2019 17:09
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Hallo!
Bisher hatte ich lediglich mal den Fall, dass unsere 5j. Tochter krank wurde, diese dann eine Krankmeldung erhalten hat mit dem Kreuzchen, dass eine Betreuung benötigt wird. Bis zu 10 Tage im Jahr konnten dann meine Frau (oder auch ich) für das Kind zu Hause bleiben und die Krankenkasse hat den Lohnausgleich vorgenommen.
Wie verhält es sich bei einem Krankenhausaufenthalt von 10 Tagen bei meiner Ehefrau? Gibt es hier Möglichkeiten über den Arbeitgeber (TVÖD) oder nur über die Krankenkasse (Haushaltshilfe?!)? Meine Frau hat keine Krankmeldung erhalten, lediglich eine Bescheinigung über den Krankenhausaufenthalt.
Kann mir hier jemand weiterhelfen?
Vielen Dank im Voraus :)
Gruß
Marco
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Wer im Sachverhalt hat denn Urlaub?
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Sorry!
Ich hatte Urlaub und bin bei einer Stadt beschäftigt (TVÖD). Meine Ehefrau ist nur auf 450 € Basis tätig.
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Im Urlaub greift ein eventueller Freistellungsanspruch wegen Erkrankung der Betreuungsperson der Kinder (und der Notwendigkeit die Kinder deshalb selber zu betreuen) nicht
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Arbeitsbefreiung setzt eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung voraus. Diese ist im Urlaub nicht gegeben.
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Auch wenn ich mir extra Urlaub genommen habe, weil meine Frau ins Krankenhaus und ich für unsere Tochter da sein musste (Kindergarten geschlossen da Ferien)?
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Rechtlich besteht kein Anspruch. Ob dein Arbeitgeber bereit ist den Urlaub teilweise rückabzuwickeln und Arbeitsbefreiung zu gewähren kannst du nur mit dem Arbeitgeber klären.
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Ok, danke!
Den Kollegen aus dem Personalamt hatte ich mal auf dem kleinen Dienstweg gefragt, aber er meinte (ohne sicher zu sein), ich müsste dies über die Krankenkasse abklären. Angeblich würden die 90 % vom Verdienstausfall für die Zeit des Krankenhausaufenthalts zahlen. Hierzu konnte ich aber nichts finden...
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Ok, danke!
Den Kollegen aus dem Personalamt hatte ich mal auf dem kleinen Dienstweg gefragt, aber er meinte (ohne sicher zu sein), ich müsste dies über die Krankenkasse abklären. Angeblich würden die 90 % vom Verdienstausfall für die Zeit des Krankenhausaufenthalts zahlen. Hierzu konnte ich aber nichts finden...
Na dann google doch mal Krankenkasse und Haushaltshilfe....
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Eine solche Betriebsvereinbarung wäre rechtswidrig und unwirksam, da der TVÖD den Sachverhalt abschließend regelt.
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Welche BV ?
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Welche BV ?
Ich konnte froh sein, dass die Betriebsvereinbarung diese Hilfe vorsah ...
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Welche BV ?
Ich konnte froh sein, dass die Betriebsvereinbarung diese Hilfe vorsah ...
Welche Hilfe sah besagte BV vor?
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Eine „entgeltliche Freistellung für bis zu vier Arbeitstage (nicht Urlaubstage) im Jahr bei Erkrankung der Betreuungsperson der Kinder (bis 12 Jahre).“
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Eine „entgeltliche Freistellung für bis zu vier Arbeitstage (nicht Urlaubstage) im Jahr bei Erkrankung der Betreuungsperson der Kinder (bis 12 Jahre).“
Ah stimmt, im TV ist es ja nur für Kinder bis 8 Jahre..............
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Eine solche Betriebsvereinbarung wäre rechtswidrig und unwirksam, da der TVÖD den Sachverhalt abschließend regelt.
Wenn eine solche übertarifliche Regelung geschlossen wurde, die für alle Beschäftigen des AG gilt, wer sollte dann die Rechtswidrigkeit einklagen? Der KAV?
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Es ist keine übertarifliche Regelung. Eine solche könnte einzelvertraglich geschlossen werden. Es handelt sich schlicht um eine unwirksame Betriebsvereinbarung - gegen die z.B. jeder mißlaunige Kollege vorgehen könnte, zudem sicherlich Aufsichtsbehörden, zumal ja ggfs. Untreue im Raum steht, womit eine entsprechende Strafanzeige durch jedermann den erforderlichen Druck erzeugen könnte.
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Dann ist die Betriebsvereinbarung immer noch unzulässig, da sie einen bereits abschließend tariflich geregelten Sachverhalt zu regeln versucht, zudem ist es selten dämlich, Betriebsvereinbarungen zu schließen, die inhaltsgleich zu ohnehin geltenden tariflichen Regelungen sind - was auch dazu führt, daß Du kein Glück hattest, daß Dein AG Dir derlei gewährte, sondern Du hattest einen tariflichen Anspruch nach §29 e) cc) TVÖD.
Dü Fragen des TE - soweit sie tarifliche Sachverhalte berühren - wurden erschöpfend und abschließend beantwortet.
Wer den Sachverhalt auch nur im Ansatz durchdringt, erkennt doch sofort, gegen wen sich ein solcher Vorwurf allein richten kann: auf Personen, die trotz Kenntnis der Unwirksamkeit zum Nachteil des AG die BV anwenden.