Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Peter45 am 24.11.2019 14:26
-
Hallo liebes Forum,
vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen.
Beispiel:
Wir haben im Betrieb(Verwaltung) eine 5 Tage Woche (Montag bis Freitag) 39Std./Woche
Jetzt soll an einem Sonntag(zusätzlich) gearbeitet werden (ca. 4-5Std.)
In der Vergangenheit gingen die Stunden 1-1 auf unser Zeitkonto, was m.E. so nicht richtig ist :o
Meine Frage:
a) ArbZG §11 und TVöD §8 sollten hier meiner Meinung nach angewandt werden, also gibt es hier einen Gehalts- und Stundenausgleich?
b) Bei Sonntagsarbeit sind dies 25% v.H., auf die Std. Arbeit plus oder auf den Stundenlohn plus ?
hättet Ihr für diesen Fall ein Berechnungsbeispiel?
Leider finde ich im Netz keine Berechnung und würde mich über eure Hilfe sehr freuen.
-
Der Ersatzruhetag nach §11 ArbZG kann auch ein ohnehin freier Samstag sein. Die Regelung spielt in der Praxis kaum eine Rolle. Entweder werden die Zeitzuschläge ausbezahlt oder dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Wenn es sich bei der Sonntagsarbeit um Überstunden handelt, besteht auch Anspruch auf die entsprechenden Zuschläge.
-
Danke für deine schnelle Antwort Spid :)
Da wir ja in der Woche unsere 39Std. schon gemacht haben und zusätzlich am Sonntag Arbeiten,
stellt sich mir die Frage:
a) Bekommen wir nur die Std. mit 25% v.H. gutgeschrieben, also 4Std. gearbeitet 5Std. auf das Zeitkonnto gutgeschrieben.
oder
b) die 4Std. auf das Zeitkonto gutgeschrieben und für die 4Std. plus 25% v.H. ausbezahlt ?
-
Wenn Du das nach §8 Abs. 1 Satz 4 TVÖD wünschst, können die Zeitzuschläge auf das Arbeitszeitkonto faktorisiert als Zeitguthaben gutgeschrieben werden. Dann werden 4+1 Stunde gutgeschrieben. Ansonsten werden 4 Stunden gutgeschrieben und der Zuschlag ausgezahlt.
-
Sind da nicht auch noch zusätzlich Überstundenzuschläge zu zahlen?
-
Nur dann, wenn es Überstunden sind. Da ich darauf hinwies und der TE sich nicht dazu einließ, sind es wohl keine.
-
Da wir ja in der Woche unsere 39Std. schon gemacht haben und zusätzlich am Sonntag Arbeiten,
stellt sich mir die Frage:
Wenn ihr die 4 h zusätzlich zu eurer 39h Woche arbeiten müßt, weil von AG angeordnet, dann sind dies Überstunden, die zusätzlich zu den 25% vergütet werden müssen:
in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v.H.,
in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v.H.,
-
Das ist unzutreffend. Du schilderst lediglich eine notwendige, jedoch keine hinreichende Voraussetzung für Überstunden.
-
Ich kann jetzt zu dieser Frage keine Antwort beisteuern, sondern lediglich die Frage noch etwas erweitern. Ich hoffe, ich bekomme trotzdem eine Antwort.
In meinem Arbeitsvertrag steht lediglich 40 Std pro Woche, ich arbeite in einem Museum im Service. Ich arbeite also auch sonntags regulär. Für die Sonntagsarbeit bekomme ich Sonntagszuschlag und bei mehr als 40 Std ÜStd-Zuschlag. Habe ich das so richtig verstanden?
Für die Sonntagsarbeit bekomme ich lt. Arbeitszeitgesetz einen Ersatzruhetag, ist das richtig? Meine reguläre AZ beträgt pro Tag 8 Std. Muss ich für diesen Ersatzruhetag auch am Sonntag 8 Std arbeiten oder darf es auch weniger sein? Wovon hängt das ab? Und gilt in diesem Zusammenhang auch die Regel maximal 3 Sonntage arbeiten, 1 Sonntag frei?
-
Überstundenzuschläge gibt es nur für Überstunden.
Der Ersatzruhetag kann auch ein ohnehin dienstfreier Werktag sein.
Maßgeblich für den Anspruch auf den Ersatzruhetag ist die Verpflichtung zur Arbeitsleistung und tatsächliche Inanspruchnahme am Sonntag, egal wie lang oder kurz diese war.
-
Hallo,
kurze Frage zu mehreren Zeitzuschlägen:
Ein AN muss um 20 Uhr an einem Samstag arbeiten. Der Einsatz geht bis 4 Uhr morgens in einen Feiertag hinein. Es sind angeornete Überstunden, die auf Antrag ausgezahlt werden.
Welche Zuschläge bekommt der AN nun?
Welche würde er mit Freizeitausgleich bekommen ?
-
Welcher BT des TVÖD findet Anwendung auf das Arbeitsverhältnis? Wann erfolgt der Freizeitausgleich?
-
1. TVÖD-VKA.
2. Sagen wir am darauffolgenden Dienstag.
-
1. Das ist keine Antwort auf meine Frage nach dem besonderen Teil des TVÖD.
2. Dann sind es keine Überstunden.
-
1. Verwaltung.
2. Es geht nach wie vor um die Zeitzuschläge. Einmal ohne und einmal mit Freizeitausgleich.
-
Wenn der BT-V gilt, werden Überstunden nicht auf Antrag ausgezahlt, vielmehr ist mit ihnen nach §43 BT-V zu verfahren. Sofern angeordnete Arbeitsstunden in der Folgewoche ausgeglichen werden, sind es keine Überstunden - mithin fallen auch keine entsprechenden Zeitzuschläge an. Insgesamt ist die Sachverhaltsschilderung sehr inkonsistent. Bitte überarbeiten, sonst ist keine Antwort möglich.
-
Genauso hilfreich wie auf den §43 zu verweisen, obwohl das Thema: TVöD §8 Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ist und ich mit meinem Problem wissen wollte, ob der AN die Zuschläge für Überstunden + Nachtarbeit + Feiertagsarbeit gleichzeitig ausgezahlt bekommt.
-
Und dann können andere Rechtsnormen keine Relevanz entfalten? Mal ganz abgesehen davon, daß das, was Du nunmehr behauptest, wissen zu wollen gehabt zu haben, nicht annähernd das ist, was Du fragtest. Die Inkonsistenzen setzen sich fort. Vielleicht gehst Du zunächst einmal in Dich und eruierst, was überhaupt Dein Begehr ist.