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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Quereinsteigerin84 am 25.11.2019 12:04
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Hallo zusammen,
ich bin seit einigen Monaten als Quereinsteigerin in der Verwaltung tätig. Von meiner Sachgebietsleitung wurde mir nun angeboten, dass ich den AL I (jetzt neu BL I) nachholen könnte, um mich gehaltstechnisch von EG 6 auf EG 8 zu verbessern.
Aktuell bin ich ein wenig am hadern, ob ich darauf eingehen möchte.
Daher suche ich Personen, die diesen Lehrgang bereits besucht haben und die ich ein wenig mit meinen Fragen löchern kann :)
Meldet euch am besten per PN bei mir.
Dankeschön!
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Wenn Du in E6 eingruppiert bist, welche konkrete Wirkung sollte der AL1 haben?
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Wie erwähnt werde ich dann auf E8 hochgestuft, wie die Kollegen. Die gelernten Kollegen aus meiner Abteilung bekommen E8.
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Solltest du bereits jetzt (nicht nur vorübergehend) Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ausüben, steht dir die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 zu.
Ein AL I bzw. BL I oder was auch immer ist da vollkommen egal.
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Man will dir also neue Tätigkeiten übertragen, sobald du den AL I hast?
Warum nicht jetzt schon übertragen lassen und die Tätigkeiten ausüben.
(Denn ohne Änderung der auszuübenden Tätigkeiten wird es nichts mit der Höhergruppierung.
Alternative der AG irrt sich derzeit bzgl. deiner EG und bezahlt dir jetzt schon zu wenig Entgelt)
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Es geht mir hier doch eigentlich gar nicht um diese Gehaltsdiskussion. Wie erwähnt suche ich Leute, die den Lehrgang schon gemacht haben.
Im Übrigen..
Zu 90% übe ich alle Tätigkeiten aus, die auch meine Kollegen ausüben. Es würden dann noch ein paar Sachen mehr werden, wo es z.B. auch um das Erlassen der Bescheide geht.
Mein Arbeitgeber hat daher nun einmal beschlossen, dass ich nur E6 bekomme und erst E8, wenn ich den BL I mache. An dieser Tatsache werde ich nichts ändern können, außer mit dem entsprechenden Lehrgang. Zudem könnte ich mich dann auch auf andere Stellen bewerben z.B. mit E9a (sofern ich das will).
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Der AG entscheidet aber nicht über die Eingruppierung.
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Im Übrigen..
Zu 90% übe ich alle Tätigkeiten aus, die auch meine Kollegen ausüben. Es würden dann noch ein paar Sachen mehr werden, wo es z.B. auch um das Erlassen der Bescheide geht.
Mein Arbeitgeber hat daher nun einmal beschlossen, dass ich nur E6 bekomme und erst E8, wenn ich den BL I mache. An dieser Tatsache werde ich nichts ändern können, außer mit dem entsprechenden Lehrgang. Zudem könnte ich mich dann auch auf andere Stellen bewerben z.B. mit E9a (sofern ich das will).
Wenn du zu "90%" die gleichen Tätigkeiten auszuüben hast wie die Kollegen in der EG 8, stünde dir auch das entsprechende Entgelt zu. Der AG legt gibt dir seine Meiung bezüglich der Eingruppierung kund, diese kann allerdings fehlerhaft sein. Gerichtlich ist voll nachprüfbar, ob du korrekt eingruppiert warst.
Ab davon, würde ich mit dem AG so verhandeln, dass ich gute Konditionen für den BL I bekomme (Freistellung, Kostenübernahme), wenn er schon eine solche Konstruktion wählt und du den Klageweg bezüglich der richtigen Eingruppierung scheust. Prinzipiell bietet der BL I gute Chancen, auch bei anderen AG bei Stellenausschreibungen Beachtung zu finden.
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Bewerben kannst du dich auch auf andere Stellen wie E10.
Wenn du allerdings 90% der Tätigkeiten ausübst die auch deine Kollegen ausüben, dann liegt der Verdacht nahe, dass du schon in der EG8 eingruppiert sein könntest und der AG dich verarscht, weil er wissentlich Tarifrecht bricht und dir weniger zahlt.
Bevor du also den BL I machst, lese dich in TV ein, dass kostet nichts bringt aber auch Geld.
Mein Arbeitgeber hat daher nun einmal beschlossen, dass ich nur E6 bekomme und erst E8, wenn ich den BL I mache.
Das kann und darf dein AG in dieser Form nicht beschließen! Er kann beschließen dir niedrig wertige Arbeit zuzuteilen, so dass du in der EG6 bist.
Was wenn der AG beschließt dich den BL I machen zu lassen und dir dann trotzdem nur die EG6 zahlt?
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Also um auf die eigentliche Frage zurückzukommen, ich habe Anfang diesen Jahres den ALG I besucht und erfolgreich abgeschlossen. Wenn Du Fragen hast kannst Dich gern melden.
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bin aktuell noch dabei, werde nächstes Jahr im November den B1 abschließen.
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Sollte die Stelle allerding auf E6 bewertet worden sein, sich aber i9m Laufe der Zeit durch versch. Gründe die Tätigkeit geändert haben, sodass eine E8 nahe liegt, müsste doch lt. TVÖD eine frist von 6 Monaten eingehalten werden in der dokumentiert ist, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt werden.
Oder hatte ich das jetzt falsch in Erinnerung?
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Blödsinn.
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Sollte es um den BL I in Bayern gehen, kann ich zwar nicht als Teilnehmer, aber zumindest als Dozent ein paar Fragen beantworten.
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Blödsinn.
§13 Tvöd VKA "Eingruppierung in besonderen Fällen"
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Und?