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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Ole am 27.11.2019 07:09
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Guten Morgen,
ich bin seit ca. vier Monaten in einer Gemeinde als Personalsachbearbeiterin tätig. Im Zuge unserer Haushaltsplanung ist mir aufgefallen, das eine Mitarbeiterin, die schon vor 1990 in der Gemeinde tätig ist, noch immer nicht in der Endstufe ist.
Im Rahmen der neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017 wurde sie von der EG 9 in die EG 9b übergeleitet, in Stufe 5, aber eigentlich hätte es schon Stufe 6 sein müssen. Ich würde dies jetzt korrigieren.
Greift jetzt in diesem Fall der §37 TVÖD? Kann ich für die Mitarbeiterin das letzte halbe Jahr den Unterschiedsbetrag von der Stufe 5 zur Stufe 6 auszahlen?
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Ja.
Ja.
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Wenn sie zum 01.01.17 in E9b/6 übergeleitet war und der AG irrtümlich von E9b/5 ausging, war sie doch zuvor in E9/6. Das war dann ja eine Kürzung von 250€/Monat. Ist das niemandem aufgefallen?
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Nein, es ist leider niemandem aufgefallen.
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Mir fehlt ein wenig die Fantasie, daß die Betroffene nicht feststellt, daß sie anstatt noch wie im Dezember 4120€ ab Januar nur noch 3865€ erhielt.
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Ich kann es leider auch nicht nachvollziehen, da es vor meiner Zeit war.
Ich würde es jetzt korrigieren und ihr dann, nach § 37 TVÖD, den Unterschiedsbetrag nachzahlen. Das ist doch möglich oder?
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Ja, sicher.
Es besteht nur die Möglichkeit eines vollendeten Betrugs, wenn die Betroffene sich seinerzeit an einen AG-Vertreter wandte und dieser ihr mit Nachdruck mitteilte, das habe so seine Richtigkeit.
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Die Betroffene hat es zur damaligen Zeit so hingenommen und nicht weiter hinterfragt.
Wäre mir das jetzt nicht aufgefallen, würde sie immer noch nichts sagen und auf brav auf ihren nächsten Stufenaufstieg warten. ???
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Ich kenne Fälle, wo der AG großzügig mehrere Jahre zurückgezahlt hat. Vielleicht ist das bei Euch ja auch möglich.
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Mit wurde nach Ableistung der Wehrpflicht die VL - Leistungen nicht gezahlt. Wurde erst vier Jahre später gemerkt, wir haben uns auf die Hälfte der Jahre an Nachzahlung geeinigt. Also nur für zwei von vier Jahren Nachzahlung.
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Du meinst, zwei Jahre statt sechs Monate Nachzahlung.