Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Mitarbeiter 999 am 02.12.2019 00:13
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Moin,
Ich habe 1999 meine Ausbildung begonnen und 2002 abgeschlossen.
Seit dem bin ich ohne Unterbrechung im öffentlichen Dienst tätig.
Wird die Ausbildung bei Jubiläen angerechnet oder zählt die Zeit erst nach der Ausbildung?
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Es zählen nur Zeiten im Arbeitsverhältnis.
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Moin,
Ich habe 1999 meine Ausbildung begonnen und 2002 abgeschlossen.
Seit dem bin ich ohne Unterbrechung im öffentlichen Dienst tätig.
Wird die Ausbildung bei Jubiläen angerechnet oder zählt die Zeit erst nach der Ausbildung?
Bis zur Ablösung der Vorgängertarifverträge durch den TVöD wurden auf Antrag auch Ausbildungszeiten für Dienstjubiläen berücksichtigt. Sofern ein solcher Antrag gestellt und die Jubiläumszeit entsprechend festgesetzt wurde, hätte dies auch heute noch Bestand.
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Allerdings auch nur bei dem AG, bei dem auch die Ausbildung durchgeführt wurde.
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Kann es hier auch eigene Regelungen je nach AG geben ?
Bei einem Kollegen hier im Haus wurde seine Ausbildungszeit und seine Bundeswehrzeit (Wehrpflicht) angerechnet für Jubiläen im ÖD. Inzwischen ist er in Rente, kann ihn also nicht mehr fragen was die genauen Hintergründe waren :D
Hab das ganze auch nur am Rande mitbekommen, weil ich mich nicht wirklich dafür interessiere. Aber so aus Neugier würde es mich jetzt schon mal interessieren.
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Bei einem Kollegen hier im Haus wurde seine Ausbildungszeit und seine Bundeswehrzeit (Wehrpflicht) angerechnet für Jubiläen im ÖD.
War er Beamter? In einigen Ländern werden Ausbildungszeiten im öD für die Jubiläumsdienstzeit von Beamten angerechnet.
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Kann es hier auch eigene Regelungen je nach AG geben ?
Bei einem Kollegen hier im Haus wurde seine Ausbildungszeit und seine Bundeswehrzeit (Wehrpflicht) angerechnet für Jubiläen im ÖD. Inzwischen ist er in Rente, kann ihn also nicht mehr fragen was die genauen Hintergründe waren :D
Lesen Sie doch nochmal die Antwort #2 von TV-Ler. Das, was er zu den Ausbildungszeiten geschrieben hat, gilt grundsätzlich auch für die Zeit eines Grundwehrdienstes. Die Berücksichtigung dieser Zeiten erfolgte damals allerdings nicht nur auf Antrag, sondern kraft tariflicher Regelung (§ 20 Abs. 6 BAT bzw. § 45 MTArb).