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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: mumble am 17.12.2019 08:42
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Hallo, ich habe mal eine Frage zur Auslegung von § 29 Abs. 1 Buchstabe f TVöD.
In unserer DV zur gleitenden Arbeitszeit wurde unter anderem geregelt, dass bei einem Arztbesuch ohne vorheriges tätigen der Zeiterfassung und anschließender Arbeitsaufnahme die bedingte Abwesenheitszeit ab Beginn der Anfahrt zum Arzt als Arbeitszeit angerechnet wird.
Wäre Buchstabe f so auszulegen, dass nur Arztbesuche während der Arbeitszeit, also es muss die Arbeit schon begonnen haben, vergütet werden?
Kann bei Teilzeitkräften grundsätzlich verlangt werden, dass sie Arzttermine nur in der Freizeit warnehmen? Heutzutage muss man ja Facharzttermine nehmen wie man sie bekommt, ansonsten wartet man ja noch länger.
Danke schon mal.
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Arbeitsbefreiung kommt nur dann infrage, wenn eine Verpflichtung zur Arbeit besteht. Sie kann also nur statfinden, wenn eine Kernzeit o.ä. den AN zur Arbeit verpflichtet - und auch nur in den Zeiten, in denen diese Kernzeit gilt. Sie ist zudem unabhängig von Zeiterfassungssystemen. Eine Dienstvereinbarung, die anderes bestimmt, ist unwirksam.
Alle AN - egal ob VZ oder TZ - müssen, wenn möglich, Arzttermine in die Freizeit legen. Für die Unmöglichkeit kann der AG eine Bestätigung des Arztes verlangen.
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Dann wäre es also so, dass wenn ich einen Termin beispielsweise in einer Woche bekommen könnte, der während der Arbeitszeit ist oder einen in drei Monaten nach der Arbeitszeit, ich den in drei Monaten nehmen müsste?
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Sofern das dem Zweck der Behandlung nicht entgegensteht. Ein Routinecheck auf Darmkrebs jenseits des vierzigsten Lebensjahres läßt sich problemlos in drei Monaten durchführen, bei irgendwelchen Beschwerden oder einer vorliegenden Erkrankung oder BEeinträchtigung muß der AN jedoch nicht einmal das abstrakte Risiko einer Verschlechterung inkauf nehmen.
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Arbeitsbefreiung kommt nur dann infrage, wenn eine Verpflichtung zur Arbeit besteht. Sie kann also nur statfinden, wenn eine Kernzeit o.ä. den AN zur Arbeit verpflichtet - und auch nur in den Zeiten, in denen diese Kernzeit gilt. Sie ist zudem unabhängig von Zeiterfassungssystemen. Eine Dienstvereinbarung, die anderes bestimmt, ist unwirksam.
Alle AN - egal ob VZ oder TZ - müssen, wenn möglich, Arzttermine in die Freizeit legen. Für die Unmöglichkeit kann der AG eine Bestätigung des Arztes verlangen.
Konkretes Beispiel:
Bei einer Kollegin ist im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass sie einen Zeitrahmen von 7.30-18.30 und eine Sollzeit von 4 Stunden hat. Kernzeit ist von 09.00 bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr. Sie arbeitet immer vormittags da hier ihre Stelle im Callcenter besetzt sein muss. Sie hatte um 09.30 Uhr einen vom Krankenhaus vorgegebenen Termin zur Vorbesprechung und Untersuchung zu einer Op. Sie ist von zu Hause um 09.00 Uhr weg gefahren da das Krankenhaus zwischen AG und ihrer Wohnung liegt. Um 11.00 Uhr hat sie die Arbeit wieder aufgenommen. M. E. müsste sie die Zeit von 09.00 bis 11.00 Uhr bekommen.
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Sofern die Behandlung in der Arbeitszeit erforderlich war, ist das zutreffend. Nachweispflichtig ist hier der AN.
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Es bestand doch aber nicht Grundsätzlich Arbeitszeit in dem Zeitraum, die Kernzeit ist doch länger wie die Arbeitszeit?
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Wie die regelmäßige Arbeitszeit.
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Es war eine Vorbesprechung, ist das schon eine Behandlung?
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Es war eine Vorbesprechung mit Untersuchung, dazu siehe Niederschriftserklärung zu §29 Abs. 1 lit. f
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Also zählt der Zeitrahmen im Arbeitsvertrag garnicht,
sondern nur die Kernzeit in der sonst regelmäßig "wahrgenommenen" Arbeitszeit,
richtig?
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Maßgeblich ist die Verpflichtung zur Arbeit. Nach allg. Verständnis ist Kernarbeitszeit jene Zeit, in der der AN zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Die Pflicht zur Arbeitsleistung ist Voraussetzung für eine Arbeitsbefreiung. Am gegebenen Tag beträgt die Kernarbeitszeit 5 Stunden in der gegebenen Verteilung, die regelmäßige Arbeitszeit des AN beträgt 4 Stunden je Arbeitstag. Wir haben keine Kenntnis von Kernarbeitszeiten an anderen Tagen.
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Sofern die Behandlung in der Arbeitszeit erforderlich war, ist das zutreffend. Nachweispflichtig ist hier der AN.
Ich weis ich treibe es jetzt mal auf die Spitze.
Was wäre gewesen wenn sie die Arbeit nicht mehr aufgenommen hätte. Bekommt sie dann die 2 Stunden vom Arztbesuch und 2 Stunden nimmt sie Überstundenausgleich.
Es bestand doch aber nicht Grundsätzlich Arbeitszeit in dem Zeitraum, die Kernzeit ist doch länger wie die Arbeitszeit?
Der Arbeitgeber meinte auch sie hätte ja Nachmittags arbeiten können. Sie arbeitet aber immer vormittags damit das Callcenter besetzt ist.
Das ist auch ein Dilemma. Auf der einen Seite haben sie Gleitzeit mit Kernarbeitszeiten und sie kann ihre vier Stunden flexibel gestalten (laut Arbeitsvertrag), auf der anderen Seite aber muss die Stelle zu bestimmten Zeiten auch besetzt sein.
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Bevor nicht die Frage beantwortet ist, von wann bis wann eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestand, ist jede weitere Diskussion überflüssig.
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Im Änderungsvertrag steht, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden wird wie folgt festgelegt wird:
Wochentag Zeitrahmen Sollzeit
Mo. bis Fr. 7.30 - 18.30Uhr 4 Stunden
Zudem unterliegt sie der Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit. In der sind folgende Zeiten geregelt:
Gleitzeit Mo. bis Fr. von 7.30 - 09.00, von 12.00 Uhr bis 14.00 und von 16.00 Uhr bis 18.30
Kernzeit Mo. bis Fr. von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr
Das Callcenter soll aber ab 08.00 Uhr besetzt sein, darum fängt sie um 08.00 Uhr an. Publikumsverkehr ist in dieser Abteilung von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Weshalb bestimmte Stellen immer besetzt sein müssen.
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Stehen im Arbeitsvertrag noch weitere Regelungen zur Lage der Arbeitszeit?
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Nein
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Gibt es Regelungen in der Dienstvereinbarung zur Gleitzeit, wie mit AN zu verfahren ist, deren regelmäßige Arbeitszeit geringer als die Kernarbeitszeit ist?
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Das ist der einzige Passus in der DV.
Sollzeit:
Der Umfang der wöchentlichen Sollzeit ergibt sich für die Mitarbeiter aus den für sie geltenden gesetzl. Regelungen, Tarifverträgen bzw. dem Arbeitsvertrag. Es handelt sich hierbei um einen vorgegebenen Wert, der bei Urlaub, Dienstbefreiung, Krankheit oder Arbeitsverhinderung gilt.
bei einer 39 Stunden-Woche Mo-Fr- 7 Stunden 48 Minuten
Die tägliche Sollarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen der vertraglichen Wochenarbeitszeit und der vereinbarten Anzahl der Wochenarbeitstage bzw, nach der arbeitsvertraglichen Regelung.
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Und hinsichtlich der Kernzeiten?
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Die Kernzeit ist die tägliche Mindestarbeitszeit. Für Teilzeitbeschäftigte gilt dies anteilig und entsprechend ihrer Vereinbarung
Ansonsten:
Anrechenbare Zeiten
Bei Arbeitsversäumnissen wird die Sollarbeitszeit in folgenden Fällen gutgeschrieben:
Urlaub
Krankheit/Reha
tarifl. begründete Abwesenheit (vgl § 29 TVöD)
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Na, da haben wir doch die maßgebliche Regelung. Die Kernzeiten sind jeweils im vereinbarten Teilzeitumfang zu kürzen. Die individuellen Kernarbeitszeiten sind also 09:00 - 10:32 und 12:00 - 13:02. Die in diesen Zeiten jeweils angefallenen Zeiten ärztlicher Behandlung einschl. notwendiger Wegezeiten sind somit anzurechnen.
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Na, da haben wir doch die maßgebliche Regelung. Die Kernzeiten sind jeweils im vereinbarten Teilzeitumfang zu kürzen. Die individuellen Kernarbeitszeiten sind also 09:00 - 10:32 und 12:00 - 13:02. Die in diesen Zeiten jeweils angefallenen Zeiten ärztlicher Behandlung einschl. notwendiger Wegezeiten sind somit anzurechnen.
Ich weis jetzt nicht wie sich deine angegebenen Zeiten errechnen.
Ist es so gemeint dass bei einer Kernarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten von 09.00 - 12.00 und von 14.00 - 16.00 Uhr, bei einer Teilzeitkraft die täglich 4 Stunden zu arbeiten hat, die Kernzeit Vormittag und Nachmittag gekürzt wird. Somit von 09.00 - 11.00 Uhr und Nachmittags von 14.00 -16.00 Uhr?
Bekommt sie die Gutschrift des Arztbesuchs einschließlich der Wegezeit auch wenn sie nicht mehr zur Arbeit kommt und der Arztbesuch mit 2 Stunden bescheinigt wurde? Sie war an diesem Tag dann nicht in der Arbeit.
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Na, die errechnen sich so, wie sie vereinbart sind: 60/117*180 Minuten von 09:00 an und 60/117*120 Minuten von 12:00 an. Nur die Kernzeit am Vormittag kollidiert mit dem Arzttermin. Mithin sind 92 Minuten anzurechnen.
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Wie kommst du auf die 117 Minuten? Die Beschäftigte geht lt. SV 4h pro Tag arbeiten, wären das dann nicht 120 Minuten?
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4 Stunden wären 240 Minuten. 60/117 sind 240/468, also 4h/7h48min.
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Achso, danke.
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@Spid, danke für die Antworten.
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Ihr solltet übrigens entweder die Dienstvereinbarung oder die TZ-Vereinbarungen überarbeiten. Ich denke nicht, daß das Ergebnis so gewollt ist. Am einfachsten wäre es wohl, in TZ-Vereinbarungen eine Vereinbarung zur Lage der Arbeitszeit zu treffen. Gem. der Dienstvereinbarung ginge diese der Festlegung der Kernzeit vor.
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Bei uns wurde von unserer Perso folgendes rumgeschickt:
• Arbeitszeit für ärztliche Behandlungen:
Nach § 29 (1) Buchst. f TV-L sind Beschäftigte für einen Arztbesuch freizustellen, wenn die ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muss.
(Hierzu Kommentar Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese: „Daraus folgt, dass ärztliche Behandlungen grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit erfolgen müssen. Jeder Mitarbeiter muss sich bemühen, einen Untersuchungstermin außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren. Darüber hinaus ist auch zu prüfen, ob eine Verlegung der Arbeitszeit in Betracht kommt. Soweit dies möglich und zumutbar ist, muss die Behandlung nicht während der Arbeitszeit erfolgen. Soweit der Beschäftigte selbst auf die Gestaltung der Arbeitszeit Einfluss nehmen kann (z.B. Gleitzeitregelung), ist er zur Nutzung der sich hieraus ergebenen Möglichkeit verpflichtet.“)
In unserer DV steht, das wir unsere Arbeit im Zeitraum von 6:30 bis 19:30 leisten können.
Kernarbeitszeit 9-15 Uhr.
Wenn ich nun einen zeitnahen Behandlungstermin um beispielsweise 11 Uhr bekommen könnte und einen Termin außerhalb der Kernarbeitszeiten erst in 6 Wochen, wie wäre das dann zu betrachten? Vorausgesetzt natürlich, es ist eine Behandlung von akuten Beschwerden.
Der Kommentar von C/S/S/W macht mich etwas stutzig. Einerseits steht im §29 dass man freizustellen ist, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muss, aber der Kommentar sagt, dass die Behandlung außerhalb der Arbeitszeit erfolgen muss. Ja wie denn nun?
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Man muss sich bemühen einen Termin ausserhalb der Arbeitszeit zu bekommen. Wenn dies nicht gelingt hat man Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Ob man 6 Wochen warten muss hängt von den konkreten Umständen im Einzelfall ab.
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Der Kommentar von C/S/S/W macht mich etwas stutzig. Einerseits steht im §29 dass man freizustellen ist, wenn die Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muss, aber der Kommentar sagt, dass die Behandlung außerhalb der Arbeitszeit erfolgen muss. Ja wie denn nun?
Wenn der Arzt dir bescheinigt, dass es nicht anders als um 11 Uhr zeitnah geht und aus medizinischer Sicht der
Termin in 6 Wochen nicht vertretbar ist, dann ist alles palletti.
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Wenn der Arzt dir bescheinigt, dass es nicht anders als um 11 Uhr zeitnah geht und aus medizinischer Sicht der
Termin in 6 Wochen nicht vertretbar ist, dann ist alles palletti.
Danke :-)
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Ergänzungsfrage:
Ein AN hat eine tägliche Sollzeit von 6 Stunden und eine tägliche Kernzeit von 09:00 - 12:00 Uhr.
Inklusive Wegezeiten ist er von 09:00 - 12:00 Uhr beim Arzt. Die Behandlung musste auch während dieser Zeit erfolgen.
Am gleichen Tag arbeitet er noch von 13:00 - 18:00 Uhr. Der AG schreibt aber nur 6 Stunden auf dem Gleitkonto gut, da er der Auffassung ist, dass man durch Arbeitsbefreiung keine Pluseinheiten erwirtschaften kann.
Ist das so korrekt oder müssten 8 Stunden gutgeschrieben werden?
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Der TB war für den Arztbesuch bezahlt freizustellen. Sofern die Dienstvereinbarung zur Gleitzeit es dem TB ermöglicht, im Zeitfenster 13:00-18:00 Arbeitsleistung zu erbringen, hat er darüber hinaus 5 Arbeitsstunden geleistet.
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Danke, ich hab es mir fast gedacht.