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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: tina8879 am 02.01.2020 18:01
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Guten Tag,
ich bin seit Juli im ÖD, die Probezeit ist bereits rum.
Der Vertrag ist bis 31.08.20 befristet.
Wenn ICH kündigen möchte, was für eine Frist habe ich?
Im Vertrag steht:
>>Für die Kündigung des gemäß $30 Abs. 1 Satz 2 TV-L befristeten Arbeitsverhältnisses gilt § 30 Abs. 4 u. 5 TV-L<<
Ich habe bereits gegoogelt und recherchiert, kann aber nichts 100%-iges finden.
Über sichere Angaben würde ich mich sehr freuen.
Grüße Tina
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Das steht doch expressis verbis in §30 Abs. 5 TV-L.
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Und falls es besonders schnell gehen soll, empfehle ich mal ein Gespräch mit dem Dienstvorgesetzten und einem Personaler wegen eines Auflösungsvertrages.
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Das steht doch expressis verbis in §30 Abs. 5 TV-L.
Absoluta sententia expositore non indiget ::)
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Danke an alle.
Meine Probezeit war 6 Wochen, demnach gehe ich von 4 Wochen KüFrist aus, was der Satz aussagt: Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgebervon insgesamt mehr als sechs Monaten - vier Wochen,
Was soll aber dieser Satz aussagen?
>> Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. <<
Ist das nur für den AG gedacht?
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Er sagt aus, daß ein auf weniger als 12 Monate befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nicht ordentlich gekündigt werden kann.
Nein.
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Meine Probezeit war 6 Wochen, demnach gehe ich von 4 Wochen KüFrist aus
Es gibt immer die bessere Alternative eines (einvernehmlichen) Aufhebungsvertrages.
Oder einfach Kündigen mit der Kündigungsfrist die man für richtig hält, der AG wird dich dann schon korrigieren und ggfls. Klagen, wenn du an deine Interpretation festhältst.
Zu befürchten hat man da idR nicht viel, muss man halt abwägen, ob man vertragsbrüchig werden möchte.
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Danke
Hm, ein Aufhebungsvertrag setzt für mich persönlich voraus, daß ich eine Zusage für neuen Job habe. Diesen wiederum wird man nicht bekommen, wenn man nicht definitiv ein Startdatum nennen kann. "Drehen im Kreis" ;)
Das mit der ordentlichen Kündigung trifft ja zum Glück nicht auf mich zu. Wobei ich es schon extravagante Bedingungen nenne, anders, als in der "freien Wirtschaft"
Eine Frage noch - 4 Wochen zum Quartalsende???
Antworten bitte möglichst in deutsch, ned latein :)
Sorry wg. der Fragreien
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Aah, hab´s gefunden.
4 Wochen zum Monatsende - ist das gleiche wie 1 Monat zum Monatsende...
So was von kompliziert...
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Nein, ist es nicht.
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[quote author=tina8879 link=topic=113149.msg157367#msg157367 date=
Eine Frage noch - 4 Wochen zum Quartalsende???
Antworten bitte möglichst in deutsch, ned latein :)
Sorry wg. der Fragreien
[/quote]
Das Jahr ist in vier Quartale aufgeteilt, 1.1. bis 31.3.; 1.4. bis 31.6.; 1.7. bis 30.9. und 1.10. bis 31.12;
Eine Kündigung vier Wochen zum Quartalsende bedeutet, dass die Kündigung vier Wochen vor dem Ende des Quartals eingegangen sein muss.
Bsp. du kannst am 15. Februar zum 31.3. kündigen (mehr als vier Wochen), eine Kündigung am 15.3. erreicht hingegen keine vier Wochen mehr und gilt daher erst zum 31.6. (Ende des nächsten Quartals)
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Eine Kündigung zum 31.06. dürfte stets ausgeschlossen sein.
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Und natürlich hat Spid mich erwischt, mega culpa, 30.6 natürlich 😀
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Wobei ich es schon extravagante Bedingungen nenne, anders, als in der "freien Wirtschaft"
Was meinst du mit extravagante Bedingungen?
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4 Wochen zum Monatsende - ist das gleiche wie 1 Monat zum Monatsende...
Nope.
4 Wochen = 4 x 7 Tage = 28 Tage
1 Monat = Entweder 28, 29, 30 oder 31 Tage je nach Monat und (Schalt)Jahr
Definitiv nicht das Gleiche.
Und wenn da 4 Wochen steht, dann sind auch 4 Wochen gemeint.
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Naja, die Aussagen im Netz sind trotzdem so unterschiedlich.
So steht bei https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/kuendigungsfriste.html bei befristeten AV mit mehr als 6 Monaten ist die KüFrist 4 Wochen zum Monatsende
Auf https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-30 steht unter Punkt 5, daß bei AVmit mehr als 6 Monaten die KüFrist 4 Wochen zum Kalendervierteljahr beträgt.
Entweder überlese oder lese ich was komplett falsch oder bin zu dämlich, es zu kapieren.
Für mich sind das zwei gleiche Bedingungen mit 2 diversen Kündigungsfristen
Wegen extravagant meinte ich, daß in einem normalen Arbeitsvertrag zum Beispiel ganz klar steht:
=> 4 Wochen zum Monatsende - und nicht: zum Schluß eines Kalenderviertels -ohne Paragraph. Punkt. Aus. Man kennt sich aus.
In meinem Vertrag steht es nur mit diesem anfangs beschriebenen Satz, Paragraph X, Absatz Y - ginge doch auch einfacher.
@Kaffetassensucher: danke, das wußte ich nicht. könnte man auch zu "extravagant" oben dazutun *g*
Die Frage bleibt also, was denn nun auf meinen AV für eine Kündigungsfrist gilt.
Welche Stelle, außer der Regierung, Kollegen etc. kann solche Fragen persönlich beantworten? Das Arbeitsamt? *ratlos*
Habe irgendwie das Gefühl, wegen des TV-L in einem Käfig zu sitzen
Grüße
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In der Quelle zum TV-L steht auch 4 Wochen zum Monatsende. Unter dem folgenden Punkt steht Kslendermonat. Nur für die Zeiträume danach greift das Quartal.
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Hallo Lars73,
ich hab das mit dem MONATSENDE absolut nicht gesehen. Nur das untere - Quartalsende...
So oft wie ich es gelesen habe - jedesmal ÜBERlesen.
Vielen Dank