Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: lordvader am 03.01.2020 09:06
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Hallo zusammen,
mein Arbeitgeber, eine Kommunalbehörde, hat einen etwas seltsamen Umgang mit dem Thema Überstunden. Angeblich kommen bei gleitender Arbeitszeit mit tägl. Rahmenzeit keine Überstunden zustande. Kann ich auch nachvollziehen. Wie ist es aber außerhalb der Rahmenzeit? Katastophenfall, Veranstaltungen, Flüchtlingswelle, Inobhutnahme? Wir müssen uns mit einem pauschalierten Satz von 0,2 ab 21 Uhr und am Wochennde zufrieden geben.
Kann mir jemand helfen? Danke schon einmal.
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Überstunden sind im Falle einer Rahmenzeit die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, außerhalb der Rahmenzeit zu leisten waren und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden. Durch Dienstvereinbarung kann nicht zum Nachteil des Beschäftigten davon abgewichen werden.
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Überstunden sind im Falle einer Rahmenzeit die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, außerhalb der Rahmenzeit zu leisten waren und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden. Durch Dienstvereinbarung kann nicht zum Nachteil des Beschäftigten davon abgewichen werden.
Sprich, was über die tägliche Sollzeit hinausgeht und außerhalb der Rahmenzeit liegt ist Zuschlagspflichtig? Anordnung vorausgesetzt. So verstehe ich das.
Danke.
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Nein. Der Anspruch auf den Zuschlag entsteht erst, wenn die Arbeitsstunden, die die sonstigen Voraussetzungen für Überstunden erfüllen, nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen wurden.
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Szenario:
Kernarbeitszeit am Mittwoch: 8-12 Uhr
übliche Arbeitszeit: 7-14 Uhr (Vor und Nachbereitung)
Wenn jetzt am Dienstag Abend ausnahmsweise 2 Stunde angefallen sind und ich Mittwoch wie üblich arbeite sind die Überstunden ausgeglichen da ich ja über die Kernarbeitszeit aktiv war?
Oder hätte der Vorgesetzte um 12 Uhr Feierabend anordnen müssen zwecks Abbau?
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Wie meinen? Und wo ist der Bezug zum Thema des Threads?
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Wie meinen? Und wo ist der Bezug zum Thema des Threads?
Nicht zu erkennen.
Die Vorraussetzungen sind klar definiert: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/ueberstundenmehrarbeit_idesk_PI13994_HI1410914.html
Vom AG angeordnet (z.B. Veranstaltung am Freitag Abend)
Außerhalb der Rahmenzeite bzw. über die Sollzeit hinaus
Kann nicht in der folgenden Woche abgebaut werden.
Allerdings windet man sich bei uns wegen großzügiger Rahmenzeiten aus dem Thema raus. Unserem PR ist das Thema auch fremd. Abend und Wochenenddienste werden pauschal abgegolten. Überstunden jedoch nicht obwohl diese anfallen. Jetzt lass ich die Gewerkschaft das Vorgehen im Haus prüfen. Vielleicht hilft ja eine Stellungnahme.
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Eine pauschale Abgeltung kann einzelvertraglich vereinbart werden - nicht jedoch per Dienst-/Betriebsvereinbarung.