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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Polidai34 am 14.01.2020 16:33

Titel: Irrtümliche Eingruppierung seitens Arbeitgeber
Beitrag von: Polidai34 am 14.01.2020 16:33
Hallo Forenmitglieder,

vielleicht könnt ihr mir eine kleine Einschätzung zu meiner Situation geben.
Ich habe mich gegen Ende 2018 auf eine intern ausgeschriebene Stellenausschreibung meiner Behörde beworben und bekam letztendlich auch die Zusage. Etwa 6 Monate nach Aufnahme meiner neuen Tätigkeit, händigte man mir eine BAK (Beschreibung des Aufgabenkreises) aus. Ich werde nach EG 9 Fallgruppe 3 Teil 1 TV-L (mittlerweile EG 9a) entlohnt. Bei näher Betrachtung der ausgehändigten Betrachtung ist mir aufgefallen, dass 90 % meiner Haupttätigkeit (Prozentualer Anteil der monatlichen Arbeitszeit) gründliche und umfassende Fachkenntnisse erfordern. Dies wurde so auch schriftlich in der BAK niedergeschrieben und auch von jeglichen Stellen, u.a. Personalrat, Personalstelle, etc. unterschrieben. Da ich nach der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 (EG 9a) entlohnt werde, welche als Tätigkeitsmerkmal lediglich gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigt, werde ich meiner Meinung nach schlichtweg tarifwidrig entlohnt. Ich müsste Entgelt nach Entgeltgruppe 9 b erhalten. Ich habe den Sachverhalt der Personalstelle bereits schriftlich mitgeteilt. Es stellt sich mir nun folgende Frage:

1. Kann ich davon ausgehen, dass sich die Personalstelle querstellt und theoretisch einfach antwortet: „Vielen Dank für den Hinweis, wir haben uns geirrt und werden die BAK entsprechend abändern.“
Also praktisch die BAK nachträglich dahingehend abändern, dass aus den schriftlich fixierten gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen einfach gründliche und vielseitige Fachkenntnisse werden? Oder schätzt ihr den Sachverhalt eher zu meinen Gunsten ein und die Personalstelle korrigiert meine Entlohnung nach der richtigen und aus der BAK hervorgehenden Entgeltgruppe 9b? Versteht mich bitte nicht falsch, ich weiß das keiner von euch eine Glaskugel hat, um die Antwort der Personalstelle vorherzusagen. Es geht mir lediglich um eine vorsichtige Einschätzung oder auch Erfahrung, falls einer von euch einen ähnlichen Sachverhalt kennt.

Ich danke euch schon einmal!
Titel: Antw:Irrtümliche Eingruppierung seitens Arbeitgeber
Beitrag von: Spid am 14.01.2020 16:36
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, der AG äußert nur eine Rechtsmeinung, die die Eingruppierung nicht berührt. Das gilt auch für die Rechtsmeinung zur Erfüllung oder Nichterfüllung von Tätigkeitsmerkmalen.
Titel: Antw:Irrtümliche Eingruppierung seitens Arbeitgeber
Beitrag von: Isie am 14.01.2020 17:28
@Polidai34:
Haben die tatsächlich die Prozentzahl reingeschrieben? Aber du musst damit rechnen, dass der Begriff umfassend einfach geändert wird. Wie Spid schreibt, ist es nur eine Rechtsmeinung des Arbeitgebers, welche Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind. Falls die beschriebenen Tätigkeitsmerkmale 9b sind, der Arbeitgeber aber von 9a ausgeht, wird er bei den Tätigkeitsmerkmalen einen Schreibfehler konstatieren und diesen korrigieren.
Titel: Antw:Irrtümliche Eingruppierung seitens Arbeitgeber
Beitrag von: nichts_tun am 14.01.2020 18:36
Beinhaltet die BAK auch die tatsächlcihe Rechtsmeinung des AG zur Eingruppierung? Teilweise werden in Stellen- bzw. Tätigkeitsbeschreibungen oder solche BAK Begriffe wie "gründliche und umfassende Fachkenntnisse" hinein geschrieben, ohne dass dies für die Eingruppierung relevant wäre, da solche Beschreibungen oftmals von den direkt Vorgesetzten angefertigt werden, die leichtfertig ähnliche Begrifflichkeiten verwenden, die tarifrechtlich allerdings unbeachtlich sind.
Titel: Antw:Irrtümliche Eingruppierung seitens Arbeitgeber
Beitrag von: Wastelandwarrior am 15.01.2020 09:27
Berlin (?) hat schon grottenschlechte Formulare. Da wird schon im Kopf von Arbeitsvorgängen gesprochen, obwohl offensichtlich Tätigkeiten gemeint sind. Ein Blatt für Bewertung fehlt ganz.

Die Frage wird tatsächlich sein, ob hier genügend Aufgaben übertragen wurden, die die EG9b hergeben. Ob das dann beabsichtigt war, ist egal.
Es kann sich aber auch lediglich um einen "Schreibfehler" handeln.  Dann hätte die für die Bewertung zuständige Stelle richtiger Weise auf EG9a entschieden und es sind -warum auch immer- die "verwirrenden Begriffe" in der BAK nicht korrigiert worden.