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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Schwabe am 17.01.2020 12:24
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Hallo zusammen,
das Thema wurde bestimmt hundert mal angefragt, aber ich hoffe ihr habt für meine Anfrage auch noch die Geduld:
derzeitige Eingruppierung: 9a, seit 01.03.17
Mein Arbeitgeber kam selbst drauf meine Stelle (da es keine Stellenbeschreibung gab) nun bewerten zu lassen.
Das Ergebnis steht noch aus, allerdings wurde mir eine 9c/10 signalisiert.
An sich eine tolle Sache. Allerdings: Habe ich noch weitere Ansprüche? Rückwirkende Zahlungen?
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Rückwirkende Zahlungen?
Maximal 6 Monate rückwirkend. §37
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§ 37
Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten
oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben
Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für spä-
ter fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.
Ja, schon klar, aber wo steht das, dass ich diesen erwähnten "Anspruch" habe?
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Anspruchsgrundlage ist die Tätigkeit. Beschäftigte sind in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte nicht nur vorübergehende auszuübende Tätigkeit entspricht. § 12.
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Warum glaubst Du, aus der Bewertung überhaupt Ansprüche herleiten zu können?
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Den Anspruch den du hast ist das Entgelt zu bekommen, dass deinen auszuübenden Tätigkeiten entspricht.
Wenn du nicht weißt was diese sind, kannst du auch nicht ermitteln in welcher EG du bist.
Und wenn der AG nicht weiß was er dir übertragen hat, dann kannst du getrost den Bleistift fallen lassen, aus dem Fenster schauen und warten bis er dir mitteilt was sie sind.
Alternativ machst du ihm einen Vorschlag was du glaubst was deine auszuübenden Tätigkeiten sind und läßt dir das vom Personalamt (sprich dem AG) bestätigen.