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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Beamter13 am 27.01.2020 11:39

Titel: Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: Beamter13 am 27.01.2020 11:39
Liebe Foristen,

folgende Problemstellung:

Gemäß § 105 II Strafprozessordnung sind unter anderen bei einer stattfindenden Durchsuchung der Wohnung ohne anwesenden Richter oder Staatsanwalt ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen, soweit dies möglich ist. Kann eine Behörde Verdienstausfall geltend machen, wenn sie einen Gemeindebeamten als Zeugen zur Verfügung stellt?

Titel: Antw:Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: Mond6 am 27.01.2020 11:46
Ist der Zeuge durch den Richter beantragt oder möchte die Gemeinde diesen hinzuziehen?
Titel: Antw:Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: Beamter13 am 27.01.2020 11:52
Der Zeuge wird Stand jetzt durch die örtliche Polizei telefonisch bei der Gemeinde "abgefordert". In wie weit die Polizei diesen anhand der geschilderten Rechtslage selbstständig als nötig erachtet oder er vom Richter angeordnet wird, entzieht sich der Kenntnis der Gemeinde.
Titel: Antw:Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: Mond6 am 27.01.2020 12:20
Aufgrund des anliegenden Auszuges ist eine Antwort auf die Fragestellung nicht möglich, hilft aber evtl. weiter:
 


Wird man einer Straftat beschuldigt, ist man nicht verpflichtet, polizeilichen Vorladungen Folge zu leisten oder gar auszusagen. Dies ist auch definitiv nicht zu empfehlen.

Wenn man aber als Zeuge zur polizeilichen Vernehmung geladen ist, sieht es anders aus! Seit einer Gesetzesänderung Ende 2017 ist man grundsätzlich dazu verpflichtet, auf Ladung vor „Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“ (d. h. konkret bei der Polizei) zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Vernehmung und Ladung ein konkreter Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 168 Abs. 3 StPO).

Allerdings kann die Ladung zur Zeugenvernehmung auch durch die Polizei erfolgen. Deshalb muss in der Zeugenladung darauf hingewiesen werden, ob es sich um eine von der Staatsanwaltschaft initiierte oder eine allein von der Polizei für notwendig erachtete Vernehmung handelt. Dies ist aber oft nicht einfach zu erkennen; die Vorladungen sind oft bewusst in kompliziertem „Amtsdeutsch“ gehalten, wodurch oft vorschnell der Eindruck entsteht, dass man zum Erscheinen verpflichtet ist und im Falle des Nichterscheinens hohe Strafen oder gar Verhaftung droht (Obwohl kein konkreter Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt).


Denn wenn es am konkreten Auftrag durch die Staatsanwaltschaft fehlt, gilt weiterhin, dass auch Zeugen nicht verpflichtet sind, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten.

Ungeachtet dessen sind Ladungen zur Zeugenvernehmung problematisch: Denn die Polizei greift nicht selten gerade auch dann auf Ladungen als „Zeuge“ zurück, wenn sie insgeheim davon ausgeht, dass der Zeuge womöglich mit der Tat zu tun hat oder es sich sogar um den noch unbekannten Täter handeln könnte. So gilt dann einerseits die Zeugenpflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben, zum anderen hat man (anders als Beschuldigter) grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht!

So werden „Zeugenvorladungen“ gerne genutzt, um sich durch scheinbar harmlose Zeugenangaben einem Anfangsverdacht gegen sich selbst auszusetzen! Denn die Polizei muss einen Zeugen erst dann als Beschuldigten behandeln und belehren, (mit allen sich daraus ergebenden Rechten des Beschuldigten), wenn sich der Verdacht gegen ihn so verdichtet hat, dass er „ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt“.
Titel: Antw:Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: Schmitti am 27.01.2020 12:29
Ähm, es geht doch um die Teilnahme bei Durchsuchungen, § 105 II Strafprozessordnung, nicht um Vernehmung oder Vorladung.
Titel: Antw:Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: Icke am 27.01.2020 12:30
Das hilft dem Fragesteller m.E. nicht weiter, da er hier nicht als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren geladen wird, sondern nach § 105 Abs. 2 StPO als Gemeindebeamter bei der Durchsuchung einer Wohnung als Zeuge fungieren soll.
Titel: Antw:Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: Kaiser80 am 27.01.2020 12:38
Kann eine Behörde Verdienstausfall geltend machen, wenn sie einen Gemeindebeamten als Zeugen zur Verfügung stellt?

Einen Verdienstausfall hätte ja allenfalls der hinzugezogene Zeuge, sofern ihr als AN/Diensstelle die Bezüg/Besoldung kürzt. Dann §22JVEG

Edit: Vgl §71 StPO

Titel: Antw:Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: Mond6 am 27.01.2020 12:59

Allerdings kann die Ladung zur Zeugenvernehmung auch durch die Polizei erfolgen. Deshalb muss in der Zeugenladung darauf hingewiesen werden, ob es sich um eine von der Staatsanwaltschaft initiierte oder eine allein von der Polizei für notwendig erachtete Vernehmung handelt.

Denn wenn es am konkreten Auftrag durch die Staatsanwaltschaft fehlt, gilt weiterhin, dass auch Zeugen nicht verpflichtet sind, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten.

So werden „Zeugenvorladungen“ gerne genutzt, um sich durch scheinbar harmlose Zeugenangaben einem Anfangsverdacht gegen sich selbst auszusetzen! Denn die Polizei muss einen Zeugen erst dann als Beschuldigten behandeln und belehren, (mit allen sich daraus ergebenden Rechten des Beschuldigten), wenn sich der Verdacht gegen ihn so verdichtet hat, dass er „ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt“.

Das wesentliche in der Aussage ist die "Zeugenladung".
Geht es um Wohnungsinhaber zu denen die Gemeindemitarbeiter keinen Bezug haben oder konnten diese unbewusste belastende Angaben machen?

Ebenso können keine Ansprüche geltend gemacht werden wenn kein Auftrag von der Staatsanwaltschaft vorliegt.

Titel: Antw:Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: Spid am 27.01.2020 13:03
Es geht im Sachverhalt aber nicht um eine Zeugenladung.
Titel: Antw:Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: Beamter13 am 27.01.2020 13:07
Kann eine Behörde Verdienstausfall geltend machen, wenn sie einen Gemeindebeamten als Zeugen zur Verfügung stellt?

Einen Verdienstausfall hätte ja allenfalls der hinzugezogene Zeuge, sofern ihr als AN/Diensstelle die Bezüg/Besoldung kürzt. Dann §22JVEG

Edit: Vgl §71 StPO

Dies wäre auch meine Lösung des SV gewesen, wollte mich dahingehend vergewissern. Die Teilnahme an der Zeugentätigkeit erfolgt auf Anweisung des Dienstehrren/Arbeitgebers und trifft (rotierend) die verschiedenen Ämter, welche einen entsprechenden Mitarbeiter auswählen. Folglich wird die Tätigkeit im Rahmen der Arbeitszeit geleistet und dem jeweiligen Mitarbeiter entsteht kein Nachteil.



Titel: Antw:Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: Icke am 27.01.2020 13:08

Allerdings kann die Ladung zur Zeugenvernehmung auch durch die Polizei erfolgen. Deshalb muss in der Zeugenladung darauf hingewiesen werden, ob es sich um eine von der Staatsanwaltschaft initiierte oder eine allein von der Polizei für notwendig erachtete Vernehmung handelt.

Denn wenn es am konkreten Auftrag durch die Staatsanwaltschaft fehlt, gilt weiterhin, dass auch Zeugen nicht verpflichtet sind, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten.

So werden „Zeugenvorladungen“ gerne genutzt, um sich durch scheinbar harmlose Zeugenangaben einem Anfangsverdacht gegen sich selbst auszusetzen! Denn die Polizei muss einen Zeugen erst dann als Beschuldigten behandeln und belehren, (mit allen sich daraus ergebenden Rechten des Beschuldigten), wenn sich der Verdacht gegen ihn so verdichtet hat, dass er „ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt“.

Das wesentliche in der Aussage ist die "Zeugenladung".
Geht es um Wohnungsinhaber zu denen die Gemeindemitarbeiter keinen Bezug haben oder konnten diese unbewusste belastende Angaben machen?

Ebenso können keine Ansprüche geltend gemacht werden wenn kein Auftrag von der Staatsanwaltschaft vorliegt.

Du scheinst da was durcheinanderzubringen. Es geht nicht um eine Zeugenaussage, der Mitarbeiter der Gemeinde ist auch nicht Zeuge einer Straftat geworden. Er soll lediglich als unbeteiligter Durchsuchungszeuge den Maßnahmen beiwohnen, um beispielsweise später vom Beschuldigten erfundene Vorwürfe zu entkräften ("aus der Schublade wurden 10.000 Euro gestohlen").
Titel: Antw:Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: WasDennNun am 27.01.2020 13:15
Du scheinst da was durcheinanderzubringen. Es geht nicht um eine Zeugenaussage, der Mitarbeiter der Gemeinde ist auch nicht Zeuge einer Straftat geworden. Er soll lediglich als unbeteiligter Durchsuchungszeuge den Maßnahmen beiwohnen, um beispielsweise später vom Beschuldigten erfundene Vorwürfe zu entkräften ("aus der Schublade wurden 10.000 Euro gestohlen").
Und ich frage mich wie das funktionieren soll.
4 Zimmer in denen 4 Fahnder durchsuchen und du sollst überall deine Augen auf haben.
...
Titel: Antw:Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: Icke am 27.01.2020 13:40
Du scheinst da was durcheinanderzubringen. Es geht nicht um eine Zeugenaussage, der Mitarbeiter der Gemeinde ist auch nicht Zeuge einer Straftat geworden. Er soll lediglich als unbeteiligter Durchsuchungszeuge den Maßnahmen beiwohnen, um beispielsweise später vom Beschuldigten erfundene Vorwürfe zu entkräften ("aus der Schublade wurden 10.000 Euro gestohlen").
Und ich frage mich wie das funktionieren soll.
4 Zimmer in denen 4 Fahnder durchsuchen und du sollst überall deine Augen auf haben.
...

Die vier Zimmer müssen ja nicht gleichzeitig durchsucht werden.
Titel: Antw:Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: WasDennNun am 27.01.2020 13:41
Du scheinst da was durcheinanderzubringen. Es geht nicht um eine Zeugenaussage, der Mitarbeiter der Gemeinde ist auch nicht Zeuge einer Straftat geworden. Er soll lediglich als unbeteiligter Durchsuchungszeuge den Maßnahmen beiwohnen, um beispielsweise später vom Beschuldigten erfundene Vorwürfe zu entkräften ("aus der Schublade wurden 10.000 Euro gestohlen").
Und ich frage mich wie das funktionieren soll.
4 Zimmer in denen 4 Fahnder durchsuchen und du sollst überall deine Augen auf haben.
...

Die vier Zimmer müssen ja nicht gleichzeitig durchsucht werden.
müssen nicht, werden aber
Titel: Antw:Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: Icke am 27.01.2020 13:42
Kann man wohl nicht allgemeingültig behaupten.
Titel: Antw:Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: WasDennNun am 27.01.2020 13:46
Natürlich nicht.
Aber hast du es schon mal erlebt, dass der Mitarbeiter der Gemeinde den durchsuchenden Beamten erklärt, dass sie nur in den Räumen durchsuchen soll, in dem man sich gerade befindet?
Titel: Antw:Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: Saggse am 27.01.2020 13:53
Natürlich nicht.
Aber hast du es schon mal erlebt, dass der Mitarbeiter der Gemeinde den durchsuchenden Beamten erklärt, dass sie nur in den Räumen durchsuchen soll, in dem man sich gerade befindet?
Ich würde in diesem Fall aber auch nicht damit rechnen, dass der Mitarbeiter die ggf. gegen die Polizisten erhobenen Vorwürfe glaubhaft entkräften können wird:

"Keine Ahnung, ob in der Schublade 10.000€ drin waren. Als sie geöffnet wurde, war ich gerade mit zwei anderen Polizisten im Nebenzimmer."
Titel: Antw:Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?
Beitrag von: Kaiser80 am 27.01.2020 14:10



Dies wäre auch meine Lösung des SV gewesen, wollte mich dahingehend vergewissern. Die Teilnahme an der Zeugentätigkeit erfolgt auf Anweisung des Dienstehrren/Arbeitgebers und trifft (rotierend) die verschiedenen Ämter, welche einen entsprechenden Mitarbeiter auswählen. Folglich wird die Tätigkeit im Rahmen der Arbeitszeit geleistet und dem jeweiligen Mitarbeiter entsteht kein Nachteil.
So handhaben wir das auch, sind aber mit 20.000EW auch selten betroffen. Wenn die Polizei einen anfordert behandeln wir das wie "Dienst". Quasi Amtshilfe...