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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: FBFlo am 28.01.2020 16:39
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Hallo,
ich habe mal eine Frage, wenn ich jemanden unbefristet, weil er den Arbeitsbereich ändert von E6 auf z.B. E9a höhergruppiere, wann bekommt er sein Geld nach E9a.
Der Wechsel findet z.B. zum 01.03.2020 statt, gemäß Tarifautomatik würde er am 01.03.2020 dann mit E9a vergütet werden, muss ich Ihm die E9a gleich zahlen, oder kann ich die nach z.B. einer Bewährungszeit von 3 Monaten rückwirkend zahlen?
Gruß
Flo
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Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung?
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Ja der TV-L
kann man auch damit argumentieren, dass die Aufgaben noch nicht vollumfänglich wahrgenommen wurden? aber geht dann noch eine Rückwirkende Zahlung?
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Dann war es natürlich fernliegend, das entsprechende Unterforum zu nutzen...
Wenn der TB in E9a eingruppiert ist, hat er auch Anspruch auf das Entgelt dieser Entgeltgruppe (§15 Abs. 1 TV-L).
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ok Danke für die Antwort
ich habe nur das Unterforum genommen, da es recht schwammig ist das Anliegen und das Ergebnis ungewiss.
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aber geht dann noch eine Rückwirkende Zahlung?
Nein.
Wenn man aber jemanden testen will, kann man ihm zunächst nur vorübergehend die Aufgaben übertragen.
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Danke für die Antwort, dass wäre auch eine Lösung
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Also angenommen der Beschäftigte kommt von E6 auf E9a Tarifautomatik ab 01.03.2020 Bezahlung nach E9a.
Sollte die Arbeit nicht geschafft werden und derjenige kommt wieder zurück, gilt dann auch die Tarifautomatik (also alte Stelle dann auch wieder ab Antritt, Bezahlung nach E6 wegen Tarifautomatik?
Die Sache mit den Stufen ist in dem Fall uninteressant.
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Ja. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist jedoch eine Vertragsänderung und nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt. Es bedarf also des Einverständnisses des AN - oder einer Änderungskündigung, die denselben Voraussetzungen unterliegt wie eine normale Kündigung.
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Hmm, also wenn der AN die Arbeit nicht schafft und wieder zurück soll nach E6 könnte er sich weigern und er behält die E9a ohne die entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen, sehe ich das so richtig.
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Ja.
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Guten Morgen :)
Ich wurde im letzten Jahr auch höhergruppiert. Bevor das jedoch passiert ist, wurde ich zunächst versetzt, mir wurde eine höherwertigere Tätigkeit übertragen und ich habe nur eine Zulage gezahlt bekommen. Also ich war weiterhin in der E6 eingruppiert. In dieser Zeit hätte ich jederzeit auf meine alte Stelle zurückgekonnt. Erst nach 4 Monaten wurde ich dann entgültig höhergruppiert.
Vielleicht wäre das eine Möglichkeit, wenn derjenige erst einmal schauen soll, ob er die Aufgaben schafft?
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Also wurde die höherwertige Tätigkeit zunächst nur vorübergehend übertragen?
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Also wurde die höherwertige Tätigkeit zunächst nur vorübergehend übertragen?
Genau :) Aber mit dem Wissen, dass eine dauerhafte Übertragung angedacht ist.