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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Texter am 05.02.2020 14:16

Titel: Sonderurlaubsgesetz NRW
Beitrag von: Texter am 05.02.2020 14:16
Hallo Foristen,

kann nach dem oben genannten Gesetz kommunalen Beschäftigten Sonderurlaub gewährt werden? Falls ja, auch unter Fortzahlung des Entgeltes?

Welche Vorschriften sind in § 7 Absatz gemeint? Die des TVöD?

Gruß
Titel: Antw:Sonderurlaubsgesetz NRW
Beitrag von: Spid am 05.02.2020 14:21
Aufgrund von §7 Abs. 2 Sonderurlaubsgesetz NW ist es nicht anwendbar. Maßgeblich sind die Regelungen des TVÖD als die einschlägige Vorschrift für Tarifbeschäftigte.
Titel: Antw:Sonderurlaubsgesetz NRW
Beitrag von: Texter am 05.02.2020 15:09
Heißt es gibt keine Möglichkeit der bezahlten Freistellung, oder?
Handelt es sich um einen wichtigen Grund nach § 28, wenn ich ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig bin?
Titel: Antw:Sonderurlaubsgesetz NRW
Beitrag von: Spid am 05.02.2020 15:21
§29 Abs. 3 Satz 1 käme durchaus infrage, da es sich ja wohl um einen anderen Tatbestand handelt, als die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten. Sofern eine gewisse Dringlichkeit dafür besteht, etwa weil sonst Ausfall, Betreuungslücken... entstehen...

Ein wichtiger Grund dürfte dann vorliegen, wenn der AN es als wichtig ansieht - wovon bei einem freiwillig übernommenen Ehrenamt ja auszugehen ist.