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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Wernersen am 08.02.2020 09:42
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Hallo liebe Leute, folgender Sachverhalt :
Ein Mitarbeiter arbeitet in E10, Stufe 4 seit 2 Jahren. Nun wird die Stelle auf welcher der betteffende MA sitzt auf E11 hochgruppiert, weil das Anforderungsprofil es rechtfertigt. Beginnt für diesen MA die Frist bis zum Aufstieg in die Erfahrungsstufe 5 von vorne oder bleibt es bei den 2 jahren die es in der E10 waren? Sofern sie von vorne beginnt, welche Möglichkeiten gibt es für den MA hiergegen vorzugehen?
Danke vorab für Einschätzungen
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Bei einer Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit von vorn. Da die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit des mindestens impliziten Einverständnisses des AN bedarf, kann er diese auch ablehnen und in E10 verbleiben.
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Hat sich die auszuübende Tätigkeit denn tatsächlich verändert?
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Wie sollte es im Sachverhalt sonst zu einer Höhergruppierung kommen?
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Nun wird die Stelle auf welcher der betteffende MA sitzt auf E11 hochgruppiert, weil das Anforderungsprofil es rechtfertigt.
Vielleicht habe ich in diesen Satz zu viel reininterpretiert, aber ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass der AG lediglich seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung ändert.
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Ich halte beides für möglich. Wenn die Höhergruppierung erfolgt, gibt es jedenfalls keine Möglichkeit, gegen den Neubeginn der Stufenlaufzeit vorzugehen. Aber vielleicht lässt sich eine Vorweggewährung aushandeln.
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Besteht denn Grund zur Annahme, daß der TE im Geltungsbereich des BT-K beschäftigt ist?
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Wenn der AG eine fehlerhafte Rechtsmeinung zur Eingruppierung korrigiert, dann stellt sich die Frage nach Neubeginn der Stufenlaufzeit nicht.
Wenn er jetzt die auszuübenden Tätigkeiten ändern möchte, dann kann der MA dieses ablehnen und bockig auf der E10 bleiben, oder sich daran erfreuen, dass er insgesamt wesentlich mehr Geld verdient.
Wenn er nicht erkennen kann, wann der Break Even Point erreicht ist, dann sollte man ihm auch nicht die neuen Aufgaben übertragen. Und wenn er mault, dass er länger in der Stufe 4 ist, dann auch nicht.
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Hui, so schnell so viele Antworten. Der MA ist im Bereich TVÖD-S anzusiedeln. Und in der Tat hat sich die Arbeit nicht geändert. Die Änderung von e10 auf e11 kam daher, dass die stelle ursprünglich bereits zu gering bewertet wurde und nur durch Zuhilfenahme des Personalrates angepasst wurde. In sofern aber ist die Tätigkeit mit e10 wie auch mit e11 zu 100% identisch.
danke schon für die rege Beteiligung
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Also war der AN bereits seit Beginn der Tätigkeit in E11 eingruppiert.
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Nein, erst mit e10
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Du unterliegst einem fundamentalen Irrtum. TB sind stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Der AG äußert lediglich eine Rechtsmeinung, die die Eingruppierung in keinster Weise berührt. Wenn also die auszuübende Tätigkeit zu einer Eingruppierung in E11 führt, war der TB bereits seit Beginn der Tätigkeit in E11 eingruppiert. Der AG hat seinen Eingruppierungsirrtum rückwirkend zu seinem Beginn zu korrigieren.
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Nein, erst mit e10
Er war somit von Anfang an in der EG11 eingruppiert, hat aber fälschlicherweise nur das Entgelt der E10 erhalten.
Seine Stufenlaufzeiten bleiben unberührt, er hat Anspruch das Entgelt der letzten 6 Monaten rückwirkend zu erhalten. (§37)
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Wow, sehr interessante Erkenntnis. Danke! Wenn der AG die Stelle neu bewertet hat und aus seiner Sicht das Anforderungsprofil über die Zeit gestiegen ist, wie verhält es sich dann? Dann wäre eine fehlerhafte Rechtsmeinung wohl nicht mehr gegeben? Wie wäre es dann mit der Laufzeit der Erfahrungsstufe?
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Der Stellenbewertung wie auch dem Anforderungsprofil kommt keinerlei Bedeutung zu. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit und die Wertzuschreibung durch die tariflichen Regelungen.
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Ok, dann sagen wir mal die auszuübende Tätigkeit ist mit dem Verlauf der Jahre immer komplexer und damit wertiger geworden.
Gibt es grundsätzlich Unterschiede zw. dem tvöd-s und den anderen?
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Besteht denn Grund zur Annahme, daß der TE im Geltungsbereich des BT-K beschäftigt ist?
Spid hat recht. Im TVöD VKA gibt es keine Vorweggewährung. Sorry, mein Fehler.
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Ist die auszuübende Tätigkeit an sich anders geworden oder hat sie sich geändert? Ersteres wäre bspw. der Fall, wenn man von Matritzenvervielfältigung auf Kopierer umstellt und die auszuübende Tätigkeit aus der Vervielfältigung von Schriftstücken besteht, letzteres wäre der Fall, wenn bspw. bislang nur Schriftstücke zu vervielfältigen waren und nun noch Vergrößerungen und Verkleinerungen hinzukommen.
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Ok, dann sagen wir mal die auszuübende Tätigkeit ist mit dem Verlauf der Jahre immer komplexer und damit wertiger geworden.
Spid, könnte es sich nicht um einen Fall von § 13 Absatz 1 handeln? Zumindest in der Theorie?
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Das wäre der Fall, wenn die auszuübende Tätigkeit an sich bspw. durch technologischen Fortschritt anders geworden wäre - also die erste Alternative meiner Ausführungen.
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Schöner Vergleich u d der zweite Fall trifft es recht gut. Neben kopieren kam noch verkleinern und vergrößern dazu :)
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Es kamen also Aufgaben hinzu. Hat dies jemand veranlaßt, der namens des AG Arbeitsverträge schließen darf oder handelte es sich lediglich um übergriffiges Verhalten subalternen Führungspersonals?
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Die Relevanz der Gruppe wurde im Hause stärker, da der Arbeitsumfang insgesamt anstieg und komplexer wurde. In diesem Rahmen wurden weitere Stellen geschaffen und es erfolgte die Anpassung auf e11. Die Aufgaben kamen direkt vom AG veranlassst hinzu und waren u.a einer der Faktoren die zur e11 geführt haben.
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Womit wir dann wieder hier wäre :
Bei einer Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit von vorn. Da die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit des mindestens impliziten Einverständnisses des AN bedarf, kann er diese auch ablehnen und in E10 verbleiben.
Es ist eine simple Änderung der auszuübenden Tätigkeit und eine sich daraus ergebende Höhergruppierung.
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Verstanden, vielen Dank für die tolle Herleitung und Erklärung. Klasse!!!