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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Laser92 am 10.02.2020 14:01

Titel: Wechsel von TVL zu TvÖD
Beitrag von: Laser92 am 10.02.2020 14:01
Hallo liebe Forengemeinde,

ich bin momentan in einem Landesverwaltungsamt angestellt und habe dort eine Stelle inne, die nach der E11 gemäß TVL bewertet ist. Ich bin hier seit Mai 2018, bin aktuell also in Stufe 2 und würde ab Mai 2021 in Stufe 3 rutschen.

In einem umliegenden Landkreis ist eine Stelle ausgeschrieben, die mich grundsätzlich mehr reizen würde, als die, die ich momentan habe. Diese ist auch mit einer E11 bewertet, jedoch nach TVöD.

Meine Frage ist nun, würde ich bei einem Wechsel meine bisher erlangten Erfahrungsstufen mitnehmen? Sprich mit Stufe 2 einsteigen und auch im Mai 2021 in Stufe 3 aufsteigen oder müsste ich gar wieder bei Stufe 1 anfangen? Oder bei Stufe 2, jedoch ohne Betrachtung der bereits verbrachten Zeit in Stufe 2 bei meiner aktuellen Anstellung?

Vielen Dank schonmal!
Titel: Antw:Wechsel von TVL zu TvÖD
Beitrag von: Spid am 10.02.2020 14:19
Der AG kann Stufen, die bei einem anderen öffentlichen AG erworben wurden, ganz oder teilweise berücksichtigen - er muß aber nicht. Anspruch besteht nur auf die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung von einem bzw. drei Jahren und somit Stufe 2 oder 3.
Titel: Antw:Wechsel von TVL zu TvÖD
Beitrag von: was_guckst_du am 10.02.2020 14:27
...wobei diese Kann-Regelung bei heutiger Arbeitsmarktlage in der allgemeinen Anwendung schon zu einer Muss-Regelung mutiert ist...insbesondere im Bereich EG9b aufwärts...
Titel: Antw:Wechsel von TVL zu TvÖD
Beitrag von: Laser92 am 10.02.2020 14:46
Okay, dann heißt es für mich wohl einfach mal bewerben und schauen, welche Konditionen sie mir anbieten und gucken, ob sich ein Wechsel lohnt.
Titel: Antw:Wechsel von TVL zu TvÖD
Beitrag von: nichts_tun am 10.02.2020 18:02
Sofern du der beste und geeigneste Bewerber aus dem Bewerbungsverfahren hervorgehen würdest, vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages die Stufenfestsetzung mit dem neuen AG klären.