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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Martin16 am 10.02.2020 16:29

Titel: Eingruppierung, Entfristung & Co. - Verstehe ich was nicht oder selber schuld?
Beitrag von: Martin16 am 10.02.2020 16:29
Liebes Forum,

erstmal vielen Dank für die Möglichkeit hier zu schreiben. Lese bereits seit Monaten still mit. VorabInfo: TB, befristet, noch etwas Restlaufzeit. Ich bin mir nicht sicher, ob es wirklich der richtige Bereich ist, aber es betrifft irgendwie den TV-L und ich habe hier einen Thread verfolgt, der mich angestoßen hat.

Kernfrage(n) bzw. Verständisproblem: Ich kann mich dem Eindruck nicht verwehren, dass zumindest hier, die Eingruppierung, Verlängerung, (Teil-)Entfristung auf Basis des TV-L ausgewürfelt oder nach Nasenfaktor entschieden wird. Kollegen mit identischer Stellenbezeichnung und nach außen&innen hin identischen Tätigkeiten (was letztlich aber kein Profil ist) haben eine erhebliche höhere EG. Meine Stelle wird einseitig zu meinen Ungunsten durch zuschütten mit sonstigen Aufgaben oder jüngst gar keinen Aufgaben verändert. Geht das überall im ÖD so oder habe ich (kam aus der Wirtschaft) ein Mentalitätsproblem?

Es ist gut hier. Der Job bereitet mir (noch) Freude. Aber je mehr ich rausfinde, desto mehr ärgere ich mich. Vor allem über mich selbst. Und ich muss mir auf absehbare Zeit überlegen, ob ich mich extern bewerben will oder intern im Sinne von andere ÖD Stellen.

Mal als Beispiele:


Mir geht es um ein ehrliches Feedback, weil ich mich persönlich wie fachlich weiterentwickeln und einfach nochmal vorankommen will. Aber mir im Moment nicht im geringsten sicher bin, ob, wie und was hier möglich wäre und inwieweit es überhaupt Sinn macht. Es gibt hier leider auch kein Mentoring noch Mitarbeitergespräche, wie ich das vom vorherigen Arbeitgeber kenne. Zu Mitarbeitergesprächen gibt es zwar eine Leitlinie, aber die interessiert keinen Vorgesetzten, sprich die werden einfach nicht durchgeführt. Also bitte direkt und ehrlich.
Titel: Antw:Eingruppierung, Entfristung & Co. - Verstehe ich was nicht oder selber schuld?
Beitrag von: Spid am 10.02.2020 16:47
Bei Einstellung besteht Anspruch auf die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung von einem bzw. drei Jahren und somit auf Zuordnung zu Stufe 2 bzw. 3. Einschlägige Berufserfahrung ist eine solche, bei der die bisherige Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt wird. Förderliche Berufserfahrung kann der Arbeitgeber berücksichtigen, er muß es aber nicht. Auch dann nicht, wenn er es in anderen Fällen getan hat.

Ein Einschreiben hat an sich keine andere Wirkung als andere Zustellungsformen. Ein Zwischenzeugnis läßt sich als individualrechtlicher Anspruch auch gerichtlich durchsetzen.

Ja, das siehst Du falsch. Weder gibt es eine E9 noch wäre das geschilderte Voraussetzung der E9 gewesen, als es sie noch gab.

Es besteht Anspruch auf ein wahrheitsgemäßes und wohlwollendes Arbeitszeugnis.

Titel: Antw:Eingruppierung, Entfristung & Co. - Verstehe ich was nicht oder selber schuld?
Beitrag von: Martin16 am 10.02.2020 17:18
Lieber Spid, ich hatte gehofft dass du antwortest. Herzlichen Dank dafür!

Die gerichtliche Durchsetzung, ja, ist mir natürlich bewusst. Aber wenn ich das mache, setzt man mich definitiv vor die Tür. Ich würde mir gerne so lange wie möglich alle Optionen offenhalten, der Arbeitsmarkt ist hart. Und in Freundschaft ein wohlwollendes, wahrheitsgemäßes und gutes Zeugnis zu erhalten dürfte einfacher sein, als gerichtlich gegen ein durchschnittliches Vorzugehen. Auch wenn ich nun schon gefühlt ewig darauf warte. Zumindest kenne ich im Freundes-/Bekanntenkreis bis heute niemanden, der danach wirklich besser gestellt war. Andererseits ist mein Freundeskreis nicht repräsentativ.

Wie verhält es sich mit der Tätigkeitsbeschreibung sprich Tätigkeitsmerkmale? Gibt es hier einen Anspruch und falls ja, kennst du die rechtliche Grundlage und könntest sie mir nennen?

Dann habe ich das mit der E9(a/b) völlig fehlinterpretiert. Herzlichen Dank für die Korrektur. Ich werde das Gefühl nicht los, dass das Studium für die Katz war, wenn ich auch ohne Studium bis zur E9 durchmarschieren kann. ;D

Dennoch, lieber Spid, die wichtigste Frage blieb unbeantwortet und aus der Vielzahl deiner Beiträge meine ich, dass du - im Gegensatz zu mir - mehr als genug Erfahrung hast, sie zu beantworten. Ist es überall so? Erlebst du sowas auch? Stellen, die aus einer Versprechung heraus auf E13 aufgebohrt werden, ohne dass die tatsächliche Tätigkeit dazukommt und andere, aus meiner Warte, merkwürdige Dinge?
Titel: Antw:Eingruppierung, Entfristung & Co. - Verstehe ich was nicht oder selber schuld?
Beitrag von: Spid am 10.02.2020 19:09
Der AG muß mindestens §2 Abs. 1 Ziff. 5 NachwG Genüge tun. Die Tätigkeitsbeschreibung dient der Beschreibung der Tätigkeit, die Tätigkeitsmerkmale sind in der EGO festgelegt, sie bestimmen, welcher Entgeltgruppe eine auszuübende Tätigkeit zugeordnet ist.

Man kann ohne jede formale Bildung problemlos in E14, als sonstiger Beschäftigter auch in E15 eingruppiert sein.

Die tatsächliche Tätigkeit ist für die Eingruppierung grundsätzlich unbeachtlich. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit. Es gibt hunderte öffentliche AG und noch mehr Anwender von TVÖD/TV-L/TV-H. Wie auch in der Privatwirtschaft gibt es auch im öD die gesamte Bandbreite von hochprofessionellen AG, die die tariflichen Regelungen vorbildlich umsetzen und ein ausgezeichnetes Personalmanagement haben, bis hin zu solchen, deren Personalverwaltung die AN betrügt und ansonsten keinen Schimmer von tariflichen Regelungen hat.
Titel: Antw:Eingruppierung, Entfristung & Co. - Verstehe ich was nicht oder selber schuld?
Beitrag von: Martin16 am 11.02.2020 16:00
Hallo Spid, erneut herzlichen Dank für dein Feedback!

Vier Fragen ergänzend:
Titel: Antw:Eingruppierung, Entfristung & Co. - Verstehe ich was nicht oder selber schuld?
Beitrag von: Spid am 11.02.2020 16:43
Möglich ist die Übergabe von Tätigkeitsdarstellung und -bewertung durchaus, wir handhaben das grundsätzlich so. Es gibt aber keinen Anspruch darauf.

Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf Deiner mindestens impliziten Zustimmung. Die Hürden für eine Änderungskündigung sind dieselben wie für eine gewöhnliche Kündigung.

Sofern nicht einzelvertragliche Regelungen dem entgegenstehen, ist die Zuweisung einer auszuübenden Tätigkeit derselben Entgeltgruppe grundsätzlich vom Direktionsrecht des AG gedeckt.

Der Haufe Onlinekommentar ist zwar nicht fehlerfrei, dafür aber für Laien recht zugänglich verfasst. Die dbb-Akademie bietet zudem recht brauchbare Seminare an.
Titel: Antw:Eingruppierung, Entfristung & Co. - Verstehe ich was nicht oder selber schuld?
Beitrag von: ManuelDessau am 12.02.2020 15:47
Hallo, ich hoffe, meine Frage passt hier rein. Ich habe zum 01.01.20 einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen und war bis dahin durchgängig befristet beim selben AG mit derselben Tätigkeit angestellt. Das AV begann zum 17.07.2017, weshalb ich ein Jahr später in Stufe 2 kam (EG 10, Stufe 2). Nun sah ich auf der Januar-Bezügemitteilung unter dem Punkt "BDA"  (Bezugsdienstalter) 01.19, wo vorher stets 07.17. stand. Die Sachbearbeiterin meinte, ich komme deshalb erst am 01.01.2021 in Stufe 3. Meine Frage: weshalb werde ich 6 Monate in der Laufzeit zurückversetzt, wenn ich einen unbefristeten AV unterzeichne? Der reguläre Stufenaufstieg müsste doch 07/20 erfolgen?
Titel: Antw:Eingruppierung, Entfristung & Co. - Verstehe ich was nicht oder selber schuld?
Beitrag von: Isie am 12.02.2020 16:15
Wenn es derselbe Arbeitgeber und dieselbe Entgeltgruppe ist, zählt die Zeit im befristeten Arbeitsverhältnis mit.
Titel: Antw:Eingruppierung, Entfristung & Co. - Verstehe ich was nicht oder selber schuld?
Beitrag von: ManuelDessau am 12.02.2020 16:39
Ja ich weiß, ich bin ja auch normal in die Stufe 2 gekommen nach einem Jahr Befristung. Deshalb erschließt sich mir die ganze Sache aktuell auch nicht.