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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Pumpe am 23.02.2020 15:36
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Hallo *,
ich habe hier gelernt, dass eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen mindestens der impliziten Zustimmung des Tarifbeschäftigten bedürfen.
Nun frage ich mich, ist die Unterschrift des Beschäftigten unter einer geänderten - ihm vorm Arbeitgeber vorgelegten - Tätigkeitsbeschreibung/Stellenbeschreibung eine solche implizite Zustimmung, die dann auch zur Herabgruppierung führen könnte?
Dies hieße dann ja, dass man als Tarifbeschäftigter eine geänderte Stellenbeschreibung nicht unterschreiben sollte.
Denn fast immer fehlt dem Tarifbeschäftigten selber ja die Expertise, um aus den Tätigkeitsbeschreibungen eine Eingruppierung zu ersehen.
Oder bin ich hier zu paranoid?
Danke!
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Es gibt wohl keine explizitere Einverständniserklärung als die Bestätigung der Tätigkeitsänderung durch Unterschrift. Das so ausgedrückte Einverständnis kann selbstverständlich auch zur Herabgruppierung führen. Bei einer nicht eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung gibt es überhaupt kein Erfordernis irgendeiner Unterschrift durch den Empfänger einer im Rahmen des Direktionsrechts erteilten Weisung.
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Was wäre wenn so eine Tätigkeitsbeschreibung als fortlaufende Zielvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten soll und vom Arbeitgeber so bezeichnet wird? Derartiges könnte vom Direktionsrecht ja gedeckt sein.
Ich schätze, dann dürfte eine Unterschrift unter Vorbehalt, dass eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen nicht akzeptiert werden, eine passende Reaktion sein um eine ggf. untergejubelte Schlechterstellung der Eingruppierung auszuhebeln?
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Vielen Dank! Gut zu wissen.
Daraus schließe ich, dass jegliche Unterschriften unter derlei Formulare am besten zu vermeiden sind.
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Daraus schließe ich, dass jegliche Unterschriften unter derlei Formulare am besten zu vermeiden sind.
... resultiert daraus aber nicht auch das Risiko, eine Änderung zum eigenen Gunsten (d.h. mit Folge einer Höhergruppierung) abzulehnen?
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Eine Tätigkeitsbeschreibung kann keine Zielvereinbarung sein, da erstere die Tätigkeit und letztere Ziele zum Gegenstand hat. Eine - im besten Fall beiderseitige - Erklärung, daß man davon ausgehe, daß die Eingruppierung durch die Änderung nicht berührt würde, schaffte zumindest eine gute Basis zur Anfechtung der Einverständniserklärung wegen Irrtums.
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Es gibt wohl keine explizitere Einverständniserklärung als die Bestätigung der Tätigkeitsänderung durch Unterschrift. Das so ausgedrückte Einverständnis kann selbstverständlich auch zur Herabgruppierung führen. Bei einer nicht eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung gibt es überhaupt kein Erfordernis irgendeiner Unterschrift durch den Empfänger einer im Rahmen des Direktionsrechts erteilten Weisung.
In allen mir bekannten Dokumenten dieser Art steht als Text (oder inhaltsähnlich) über der Unterschrift des Inhabers:
"Kenntnisnahme der/des Arbeitsplatzinhaber(-in):
Als Arbeitsplatzinhaber/-in habe ich die vorstehende Tätigkeitsdarstellung zur Kenntnis genommen und eine Ausfertigung erhalten. Mir wurde eine zweiwöchige Äußerungsfrist zugestanden. Ich nehme auch zur Kenntnis, dass die Tätigkeitsdarstellung Mittel für die tarifgerechte Eingruppierung, nicht jedoch Bestandteil des Arbeitsvertrages ist."
(aus den Vordrucken des BVA)
Man bestätigt gerade NICHT die Richtigkeit und auch nicht, dass die vorstehenden Aufgaben wirksam übertragen wurden (was auch nicht ausschließlich in der Sphäre des direkten Vorgesetzten als "Übertrager" läge).
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Und ich kenne Dokumente dieser Art, die einen entsprechenden Hinweis nicht enthalten. Er war auch nicht Bestandteil der Sachverhaltsschilderung.
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Es war eine allgemeine Frage, die relativ oft aufschlägt. Die Antwort müsste eigentlich lauten: "es kommt drauf an."... Ganz überwiegend ist es eine reine Kenntnisnahme (was auch irgendwo eingedruckt steht) und daher ein "Vorbehalt" etwas sinnlos, weil man etwas nicht "vorbehaltlich" zur Kenntnis nehmen kann. Das mit der Frist ist in der Tat sonst eher nicht dabei.
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Eben, es war eine allgemeine Frage, auf die ich eine allgemeine Antwort gegeben habe, zumal in der Sachverhaltsschilderung keinerlei Hinweise auf Einschränkungen enthalten waren, die eine bloße Kenntnisnahme auch nur vermuten ließen. Für eine solche wäre auch keine Unterschrift erforderlich.
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Man unterschreibt nichts was man nicht verstanden hat. Im Zweifelsfall nimmt man das Schreiben mit und lässt es prüfen. Es gibt Menschen die bekommen Geld dafür und sind weitestgehend verlässlich.
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Gut, falls es "ordentliche" Stellen-/Tätigkeitsbeschreibungen geben sollte.
In den mir vorliegenden PDF-Formblättern gibt es am Ende - nach Tätigkeitsbeschreibungen, erforderlichen Kenntnisse, org. Eingliederung usw. usf. - ganz einfach drei Zeilen mit Feldern für Datum, Name, Unterschrift; ohne jeglichen weiteren relativierenden Text:
ausgestellt durch:
fachlich richtig Fachvorgesetzter:
Stelleninhaber:
Das wird dann dem Tarifbeschäftigten (Stelleninhaber) in die Hand gedrückt zum Unterschreiben.
Daher meine Angst, dass dadurch etwas Unerwünschtes festgezurrt werden könnte (auch wenn es vielleicht nur als reine Information für den Beschäftigten gedacht sein könnte).
Und die Frage bleibt ja für mich durchaus: Warum sollte das der Tarifbeschäftigte überhaupt unterschreiben - ihm werden doch diese Aufgaben vom Arbeitgeber *zugewiesen*.
Haben diese neue Tätigkeiten Auswirkungen auf seine Eingruppierung, dann gibt es doch dann sowieso eine vom Beschäftigten zu unterschreibende Änderung zum Arbeitsvertrag.
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Ohne weitere Zusätze kann auf diese Weise sehr wohl eine eingruppierungsrelevante Änderung der auszuübenden Tätigkeit vereinbart werden. Ein weiterer Änderungsvertrag wäre nicht erforderlich. Für die Unterschrift des AN unter eine Tätigkeitsänderung, die nicht seiner Zustimmung bedarf, gibt es keinen Grund.